Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
In Gibraltar ansässige Gesellschaften werden nicht von der Mutter-Tochter-RL erfasst
Entscheidung: GVC Services (Bulgaria) EOOD, C-458/18.
Norm: Art 2 lit a Z i und iii RL 2011/96/EU.
Art 2 lit a Z i und iii RL 2011/96/EU des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in Verbindung mit deren Anlage I Teil A lit ab sowie Teil B letzter Spiegelstrich sind dahin auszulegen, dass die in diesen Bestimmungen enthaltenen Begriffe „nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften“ und „corporation tax im Vereinigten Königreich“ nicht die in Gibraltar gegründeten und dort körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften erfassen.