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SWK 28, 10. Oktober 2021, Seite 1295

Besteuerung der Personenbeförderung

Entscheidung: Autoservizi Giordano società cooperativa, C-513/18.

Norm: Art 7 Abs 2 und 3 Richtlinie 2003/96/EG.

Art 7 Abs 2 und 3 Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass zum einen ein privates Unternehmen, das die Tätigkeit der Personenbeförderung mittels Dienstleistungen der Vermietung von Bussen mit Fahrer ausübt, in seinen Anwendungsbereich fällt, vorausgesetzt, es handelt sich bei den von diesem Unternehmen vermieteten Fahrzeugen um Fahrzeuge der Kategorie M2 oder der Kategorie M3 gemäß der Definition in der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die BeS. 1296 triebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, und zum anderen, dass diese Bestimmung nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz für gewerblich genutztes Gasöl, das als Kraftstoff zur regelmäßigen Personenbeförderung verwendet wird, vorsehen, ohne dabei einen solchen Steuersatz für dieses Gasöl vorzusehen, wenn es zur gelegentlichen Personen...

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