Immobilienbewertung im Steuerrecht
4. Aufl. 2020
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S. 48V. Bewertungsmöglichkeiten im Steuerrecht
A. Allgemeines
Wie dargestellt, sind als steuerliche Werte – soweit nicht Sonderermittlungsregeln des BewG greifen – der gemeine Wert, der Teilwert und die fiktiven Anschaffungskosten anzusetzen.
Es konnte gezeigt werden, dass diese Werte letztlich alle dem Verkehrswert entsprechen und keine grundsätzlichen systematischen Wertdifferenzen gegeben sind.
Der gemeine Wert geht dabei von der Verkäufersicht aus, die fiktiven Anschaffungskosten vom Käufer. Beim Teilwert sind allenfalls noch Auswirkungen der Einbettung des Wirtschaftsgutes in den fortzuführenden Betrieb zu berücksichtigen. Allenfalls hat nach Teilen der Literatur noch eine Adaption (Marktanpassung) des ermittelten Rechenwertes auf den Marktwert zu erfolgen. Wie erläutert, kann dies nur in wenigen Ausnahmefällen, so etwa allenfalls beim Sachwertverfahren, der Fall sein. Die sog Marktanpassung, die nicht ausreichend fundierte Daten ersetzen soll, konterkariert den Sinn der Bewertung. Einerseits sind naturgemäß belastbare Daten zu verwenden, anderseits macht eine Bewertung dann keinen Sinn, wenn man am Ende einen anderen – offensichtlich ohnedies bekannten – Wert, nämlich den Marktwert, h...