Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 28, 10. Oktober 2021, Seite 1277

Einbringung ohne Anwachsung

Anwendbarkeit des § 1 Abs 3 GrEStG auf Personengesellschaften

Klaus Hirschler, Gottfried Sulz und Christian Oberkleiner

Der Gesetzgeber hat einerseits in den Erläuterungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass § 1 Abs 3 GrEStG sowohl für Personen- als auch Kapitalgesellschaften anwendbar ist, und andererseits für den Fall einer Konkurrenz (lediglich) den Vorrang des Abs 2a normiert ( RV/3100233/2021, Revision eingebracht).

1. Der Fall

Bis 2020 war Frau A an der im Jahr 2005 gegründeten Bf-GmbH zu 56,25 % und zu 20 % als Komplementärin an der X-KG beteiligt. Die X-KG wurde im Jahr 1998 gegründet und hat im Vermögen seit 1998 eine inländische Liegenschaft, auf der sich das Hotel X befindet. Die Bf-GmbH ist seit 2006 zu 80 % als Kommanditistin beteiligt und hat selbst keine inländischen Grundstücke in ihrem Betriebsvermögen.

Mittels Zusammenschlussvertrags gemäß Art IV UmgrStG trat die C-GmbH Ende 2020 als unbeschränkt haftende Gesellschafterin in die X-KG ein. Der Eintritt erfolgte als reine Arbeitsgesellschafterin ohne Beteiligung am Vermögen oder an einem allfälligen Liquidationserlös. Gleichzeitig brachte A zum Stichtag ihren Anteil an der X-KG S. 1278 in die Bf-GmbH ein, sodass die Bf-GmbH seit dem Zeitpunkt zu 100 % an der X-KG als Kommanditistin beteiligt ist. Im Rahmen einer Außenprüfung der Bf-GmbH w...

Daten werden geladen...