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Einbringung ohne Anwachsung
Anwendbarkeit des § 1 Abs 3 GrEStG auf Personengesellschaften
Der Gesetzgeber hat einerseits in den Erläuterungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass § 1 Abs 3 GrEStG sowohl für Personen- als auch Kapitalgesellschaften anwendbar ist, und andererseits für den Fall einer Konkurrenz (lediglich) den Vorrang des Abs 2a normiert ( RV/3100233/2021, Revision eingebracht).
1. Der Fall
Bis 2020 war Frau A an der im Jahr 2005 gegründeten Bf-GmbH zu 56,25 % und zu 20 % als Komplementärin an der X-KG beteiligt. Die X-KG wurde im Jahr 1998 gegründet und hat im Vermögen seit 1998 eine inländische Liegenschaft, auf der sich das Hotel X befindet. Die Bf-GmbH ist seit 2006 zu 80 % als Kommanditistin beteiligt und hat selbst keine inländischen Grundstücke in ihrem Betriebsvermögen.
Mittels Zusammenschlussvertrags gemäß Art IV UmgrStG trat die C-GmbH Ende 2020 als unbeschränkt haftende Gesellschafterin in die X-KG ein. Der Eintritt erfolgte als reine Arbeitsgesellschafterin ohne Beteiligung am Vermögen oder an einem allfälligen Liquidationserlös. Gleichzeitig brachte A zum Stichtag ihren Anteil an der X-KG S. 1278 in die Bf-GmbH ein, sodass die Bf-GmbH seit dem Zeitpunkt zu 100 % an der X-KG als Kommanditistin beteiligt ist. Im Rahmen einer Außenprüfung der Bf-GmbH w...