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Mehrwertsteuer: Befreiung von Universalpostdienstleistungen
Das Königreich Schweden hat dadurch, dass es von öffentlichen Posteinrichtungen erbrachte Dienstleistungen und dazugehörende Lieferungen von Gegenständen mit Ausnahme von Personenbeförderungs- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie die Lieferung von im Inland gültigen Postwertzeichen zum aufgedruckten Wert nicht von der Mehrwertsteuer befreit hat, gegen seine Verpflichtungen aus Art 132 Abs 1 Buchst a und Art 135 Abs 1 Buchst h RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen.
( Kommission/Schweden, C-114/14)