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SWK 1, 1. Jänner 2017, Seite 47

Die Erbrechtsreform – Anrechnung und Hinzurechnung beim Pflichtteil

Vieles ist neu – manches bleibt beim Alten

Stephan Verweijen

Das „Anrechnungsrecht“ im Erbrecht wurde mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) zur Gänze neu geregelt. Dabei wurden einige offene Fragen durch den Gesetzgeber geklärt, dafür auch viele neue aufgeworfen.

1. Ermittlung des Pflichtteils

Der Pflichtteil ist gem § 761 ABGB nF in Geld zu leisten. Er kann aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen oder eine Schenkung unter Lebenden gedeckt werden. Alles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil, Vermächtnis oder nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse erhält, wird gem § 780 ABGB nF auf den Geldpflichtteil angerechnet, also von diesem abgezogen.

Auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten wird zur Ermittlung des Pflichtteilsanspruches die gesamte Verlassenschaft genau beschrieben und geschätzt. Dies geschieht im Verlassenschaftsverfahren durch die Inventarisierung des Nachlasses. Dabei werden, soweit nicht speziellere Vorschriften etwas anderes vorsehen, die Nachlassgegenstände geschätzt. Die Schätzung hat gem § 778 Abs 2 ABGB nF auf den Todestag des Verstorbenen abzustellen. Der gesamte Nachlass des Verstorbenen ist also zum Stichtag seines Ablebens zu bewerten.

Schulden und andere Lasten, die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dem Vermögen hafteten, werden gem

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