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Keine Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung einer Schenkung
VwGH schafft Klarheit
Die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Grundstücken löst Grunderwerbsteuer aus. Im Fall der Rückgängigmachung der Übertragung kann die entstandene Steuer refundiert und die neue Steuer verhindert werden. Fraglich waren die Auswirkungen bei Rückgängigmachung einer Schenkung ( Ro 2016/16/0015).
1. Ausgangsbeispiele
Beispiel 1: A verkauft B im Jahr 01 ein Grundstück um 100. Im Jahr 03 beschließen A und B, diesen Kaufvertrag wieder rückgängig zu machen, sodass das Grundstück an A rückübertragen wird.
Beispiel 2: A schenkt B ein Grundstück im Wert von 100 im Jahr 01. Im Jahr 03 beschließen A und B, diese Schenkung wieder rückgängig zu machen, sodass das Grundstück an A rückübertragen wird.
2. Rechtsgrundlagen
Nach § 1 GrEStG unterliegen Kaufverträge und andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen, sowie weitere Übertragungsarten, hinsichtlich inländischer Grundstücke der Grunderwerbsteuer.
Aus diesen Bestimmungen zeigt sich, dass sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Erwerbe der Grunderwerbsteuer unterliegen. Nach früherer Rechtslage haben unentgeltliche Erwerbe nur deshalb nicht zur Grunderwerbsteuer geführt, da diese nach § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG ausgenommen waren...