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SWK 1, 1. Jänner 2017, Seite 27

Vergütungssatz für die Tätigkeit von Ordensangehörigen

Die Tätigkeit von Ordensangehörigen in Betrieben gewerblicher Art des Ordens schlägt sich nicht, wie bei anderen Betrieben, in einem Lohnaufwand nieder, sodass insoweit eine Verzerrung der Betriebsergebnisse stattfände. Zum Ausgleich dafür werden den Orden pauschale Betriebsausgaben (Lohnaufwand) für die Beschäftigung von Ordensangehörigen zugestanden. Dieser als Vergütungssatz bezeichnete pauschale Lohnaufwand wird vom BMF für jedes Jahr festgesetzt. Für das Jahr 2016 ergibt sich ein Vergütungssatz von 2.190 Euro.

Darüber hinaus wird ein eigener Vergütungssatz für Zwecke der Zuweisung von Kapital durch die Ordensgemeinschaften an eine Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung festgelegt. Dieser gesonderte Vergütungssatz wird für das Jahr 2016 mit 2.430 Euro neu festgesetzt ( BMF-010216/0005-VI/6/2016).

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