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SWK 1, 1. Jänner 2017, Seite 4

Änderungen im Beschwerdeverfahren ab 1. 1. 2017

Eine Chance zur Förderung von Rechtsschutz und Verfahrensökonomie

Edith Lebenbauer und Madeleine Grünsteidl

Das Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG 2016) soll Möglichkeiten zur Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens bringen. Abgabepflichtige werden einerseits durch die Vorlageerinnerung selbst das BFG anrufen können, wenn die Behörde mit der Beschwerdevorlage säumig ist. Andererseits können Abgabenbehörden künftig eine Beschwerdevorentscheidung trotz Vorlageantrags noch abändern, wenn dies aus verfahrensökonomischen Gründen sinnvoll ist. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über diese beiden Rechtsbehelfe, die dazu beitragen können, überlange Verfahrensdauern zu vermeiden.

1. Überblick

Am hat das Plenum des Nationalrats das AbgÄG 2016 idF der Regierungsvorlage beschlossen. Das AbgÄG 2016 enthält einige Anpassungen, die das Abgabenverfahrensrecht betreffen. Zwar sieht das Gesetz lediglich zwei Änderungen in Bezug auf das Beschwerdeverfahren vor, jedoch tragen diese bedeutend zur Effizienz des Verfahrens bei. Sowohl die Abgabenbehörde als auch der Abgabepflichtige selbst erlangen durch die Einführung der geplanten Bestimmungen die Handhabe, das Beschwerdeverfahren voranzutreiben. Zum einen soll nunmehr (wieder) die Möglichkeit für eine Vorlageerinnerung geschaffen werden. Zum anderen s...

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