Immobilienbesteuerung
5. Aufl. 2021
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S. 3681. Grundstücke im Sinne des UStG
Während in der Vergangenheit der Grundstücksbegriff des UStG jenem des Grunderwerbsteuergesetzes entsprach, ist seit der Begriff des Grundstücks für umsatzsteuerliche Zwecke unionsweit einheitlich in Art 13b der Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 idF 1042/2013 geregelt. Es ist zu beachten, dass dieser Grundstücksbegriff als unionsrechtlicher Begriff autonom auszulegen ist und daher vom zivilrechtlichen Grundstücksbegriff abweichen kann. Für Zwecke des UStG gilt als Grundstück:
ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann;
jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann;
jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist, wie zum Beispiel Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge;
Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören ...