Immobilienbesteuerung
5. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1401. Einleitung
Im Einkommensteuergesetz findet sich weder eine Definition noch eine Erwähnung des Begriffes „Liebhaberei“. In der Judikatur hat der Begriff „Liebhaberei“ seine Wurzeln bereits in der Rechtsprechung des RFH (RFH , RStBl 1929, 329). In dem aus dem Jahr 1929 stammenden Urteil hat der RFH erstmals festgehalten, dass die Einkommensteuer nur Einkünfte aus einer Beteiligung am Wirtschaftsleben mit „ernstlichem Gewinnstreben“ umfasst.
Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelung wurden von der Rechtsprechung, Lehre und Verwaltungspraxis zahlreiche Kriterien für die Abgrenzung der steuerlich relevanten Einkünfte und der Liebhaberei entwickelt, welche sich in unterschiedlichen Betrachtungsweisen und Theorien manifestieren.
Der VwGH begründet seine Rechtsansicht aus der Norm des Verlustausgleiches (§ 2 Abs 2 EStG). Aus der positiven Umschreibung der Einkünfte als „Gewinn“ bzw als „Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten“ in § 2 Abs 4 EStG wird abgeleitet, dass nur jene Einkunftsquellen einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen sind, die auf Dauer gesehen zu einem Gesamtgewinn bzw einem Gesamtüberschuss führen.
Die Liebhabereiverordnung (LVO) hat schließlich eine Konkretisierung der Abgrenzungskriterien vorgenommen. Abgehend von de...