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ASoK 1, Jänner 2015, Seite 11

Wissenschaft und Arbeitszeit

Die Sondernormen des Universitätsgesetzes 2002 und des Universitätskollektivvertrages

Wolfgang Kozak

Die Arbeitszeitnormen des Universitätsgesetzes 2002 (UG) für das wissenschaftliche Personal weichen in ihrer Gesamtheit von der für die Privatwirtschaft geltenden Rechtslage bedeutend ab. Im Zusammenspiel mit einer einzelvertraglichen Ausgestaltung ergeben sich durchaus schwierige Rechtsfragen.

1. Die Rechtslage nach dem Universitätsgesetz 2002

Für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der österreichischen Universitäten, welches dem arbeitszeitrechtlichen Teil des neuen Universitätsdienstrechts unterliegt, gilt gemäß § 110 UG ein Sonderrecht. Ausgenommen von der Anwendung sind aus obiger Personengruppe nur leitende Angestellte sowie Personen, die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen. Die Norminhalte sind, soweit sie für das Thema des Beitrags relevant sind, folgende:

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden und ist kollektivvertragsdisponibel geregelt. Nach 6 Stunden ist eine halbstündige Pause einzuhalten. Die Tageshöchstarbeitszeit beträgt 13 Stunden, die wöchentliche Höchstarbeitszeit 60 Stunden, in einem Durchschnitt von 17 Wochen jedoch höchstens 48 Stunden. Die Ruhezeit zwischen den Arbeitseinsätzen beträgt 11 Stunden, welche durch Kollektivvertrag bei einem folgenden Ausgl...

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