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Herabsetzung von Nachforderungszinsen
Ein Antrag iSd § 205 Abs 6 lit b BAO kann auch im Zuge eines Beschwerdeverfahrens gestellt werden, ermöglicht aber lediglich eine Herabsetzung von Nachforderungszinsen, nicht hingegen eine darüber hinausgehende Verzinsung eines Guthabens zugunsten des Abgabepflichtigen. – (§ 205 Abs 6 lit b BAO), (Abweisung)
( Ro 2018/15/0005)