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Erwerb eigener Aktien
Erwirbt eine Gesellschaft aus betrieblichen Gründen (etwa zur Ermöglichung eines Stock-Option-Plans für ihre Mitarbeiter) eigene Aktien am Markt, so muss sie für diesen Erwerb auch selbst Aufwendungen tätigen. Dabei werden die Aufwendungen bei der Anschaffung nicht sofort gewinnwirksam, weil durch § 6 Z 2 EStG die Aktivierung der Anschaffungskosten vorgeschrieben wird. Die angekauften eigenen Aktien stellen Wirtschaftsgüter dar, deren Weiterverkauf zur Gewinnrealisierung führt; im Falle eines Verkaufs an die Mitarbeiter zu einem Preis unter den (aktivierten) Anschaffungskosten (an Lohnes statt) ergibt sich ein entsprechender Verlust. – (§ 6 Z 2 EStG 1988), (Abweisung)
( Ro 2017/15/0037)