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SWK 18, 20. Juni 2019, Seite 824

Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes

Der im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bewirkte Entnahmevorgang iSd § 3 Abs 2 UStG zählt nicht zu den nach § 22 UStG pauschaliert zu besteuernden Umsätzen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Er ist vielmehr nach den allgemeinen Regeln des UStG zu erfassen und zu besteuern.

Daraus folgt, dass der Übergeber die (nach allgemeinen Grundsätzen anfallende) Steuer auf der Grundlage des § 12 Abs 15 UStG in Rechnung stellen durfte und der Vorsteuerabzug zusteht, zumal unstrittig die weiteren Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gegeben sind. – (§ 12 Abs 15 UStG 1994), (Abweisung)

( Ro 2017/15/0013)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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