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Gemeinnützige Dienstleistungs- und Lieferbetriebe
§ 40a Z 2 BAO als Gestaltungsinstrument
Zusammenarbeit wird für gemeinnützige Rechtsträger immer wichtiger. Ressourcen werden gebündelt, um Kosten zu sparen, die Qualität zu verbessern und den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck noch besser zu erfüllen. Das Thema beschäftigt kleine Vereine ebenso wie gemeinnützige Konzerne. Mit § 40a Z 2 BAO wurde endlich eine Regelung für Leistungsbeziehungen zwischen gemeinnützigen Rechtsträgern geschaffen, die interessante Gestaltungsmöglichkeiten bietet. Gleichzeitig wirft sie jedoch viele Fragen auf.
1. Gesetzestext
§ 40a BAO hat folgenden Wortlaut:
„Eine Körperschaft verliert ihre wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zustehenden Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet nicht dadurch, dass sie für die Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke
1.teilweise oder ausschließlich Mittel (insbesondere Wirtschaftsgüter und wirtschaftliche Vorteile) begünstigten Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 bis 6, des § 4b oder des § 4c EStG 1988 zur unmittelbaren Förderung dieses Zweckes zuwendet,
2.teilweise, aber nicht überwiegend Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemäß § 34 bis 47 abgabenrecht...