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KSt: Auslandsverluste
Einkünfte, die im Ausland vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich bezogen worden sind, sind zufolge § 21 Abs 1 Z 1 KStG 1988 für die Bemessung der Körperschaftsteuer in Österreich nicht zu berücksichtigen; das Gleiche gilt für Verluste, die weder für einen Verlustausgleich nach § 7 Abs 2 noch für einen Verlustabzug nach § 8 Abs 4 KStG 1988 in Betracht kommen. Das gilt auch dann, wenn der beschränkt Steuerpflichtige in den Folgejahren unbeschränkt steuerpflichtig wird. – (§ 21 Abs 1 Z 1 KStG 1988), (Abweisung)
( Ra 2015/15/0004)