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SWK 22, 1. August 2017, Seite 1004

Verfahren: Wiederaufnahme

Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung der aufgrund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlichen vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar. Das Gleiche muss im Fall einer amtswegigen Festsetzung nach § 201 Abs 2 Z 3 zweiter Fall BAO und entsprechenden Bescheiden nach § 202 BAO gelten. – (§ 303 Abs 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( Ro 2015/15/0030)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dietmar Aigner, Gernot Aigner und Michael Tumpel (EuGH-Urteile)
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