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SWK 22, 1. August 2017, Seite 996

Entscheidungen eines Gerichts sind keine neuen Tatsachen

Entscheidung: RV/7102030/2017, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 303 Abs 1 BAO

(B. R.) – Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass eine GmbH, statt Lohnaufwand korrekt auszuweisen und die entsprechenden Abgaben zu leisten, Rechnungen an dubiose Subunternehmen für Fremdleistungen gelegt habe. Die Differenz zwischen dem nicht anzuerkennenden Aufwand aus jenen Scheinrechnungen und dem im Schätzungsweg ermittelten Aufwand für „schwarz“ bezahlte Löhne wurde als den Gesellschaftern als verdeckte Ausschüttung zugeflossen behandelt. Für die „schwarz“ bezahlten Löhne wurde die GmbH im Zuge einer GPLA zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wurden festgesetzt.

Das BFG ging in der Folge im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon aus, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für die festgestellte verdeckte Ausschüttung vorlägen, und gab der Beschwerde statt.

Die mit Haftungsbescheid zur Haftung ua für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag herangezogene GmbH stützt ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf dieses Erkenntnis. Als Wiederaufnahmegründe führte sie an, dass keine verde...

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