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SWK 22, 1. August 2017, Seite 992

Effektivitätsgrundsatz und (Nicht-)Anwendbarkeit der AGVO-Freistellung

EuGH-Rechtsprechung ist zwingend von allen staatlichen Organen umzusetzen

Marco Laudacher

Der EuGH hat klargestellt, dass das Fehlen eines Verweises auf die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (alt) in einer sich darauf beziehenden Beihilferegelung der Annahme entgegensteht, dass die Regelung alle Voraussetzungen für eine Freistellung von der Anmeldepflicht erfüllt ( Dilly’s Wellnesshotel GmbH, C-493/14). Da die AGVO im Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) nicht erwähnt wurde und eine förmliche Anmeldung nach Art 108 Abs 3 AEUV nicht erfolgte, ist das EnAbgVergG idF BBG 2011 nach dieser Rechtsprechung nicht anwendbar, sodass den Dienstleistern weiterhin die Energieabgabenvergütung bis 2014 zusteht. Das BFG ist dieser Rechtsauffassung unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes auch gefolgt. In den Revisionsschriften zur Entscheidung des BFG wird vom BMF darauf abgestellt, dass die Neuregelung mit Bezug auf die AGVO bereits innerstaatlich in Kraft getreten sein soll und die Höchstgerichte die Frage der Geltungsdauer der Neuregelung schon behandelt hätten. Die Unionsrechtswidrigkeit der Neuregelung und die daraus zu ziehende Folgerung der Weitergeltung der Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe können mit diesen Argumenten nicht beseitigt werden. Die ...

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