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Deutsche Einheitsbewertung für Grundsteuer verfassungswidrig
Entscheidung: BVerfG , 1 BvL 11/14 ua.
Normen: §§ 19, 20, 21, 27, 76 Abs 1, 93 Abs 1 dBewG; Art 3 GG.
Die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den „alten“ Bundesländern sind jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar. Das Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.
Der Gesetzgeber hat spätestens bis zum eine Neuregelung zu treffen. Bis dahin dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum angewandt werden.