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Gewinnverwendung und Gewinnverteilung in der GmbH
Zweckmäßige Satzungsbestimmungen
Bei der Frage der Gewinnverwendung geht es vielfach um das sprichwörtlich „Eingemachte“, weil unterschiedliche – für sich betrachtet durchaus legitime – Interessen aufeinanderprallen. Die folgenden Ausführungen wollen einerseits dazu beitragen, die vielfach divergierenden Vorstellungen zu harmonisieren, und andererseits auf die Rechtsstellung sowie Gestaltungmöglichkeiten von Minderheitsgesellschaftern iZm der Gewinnverwendung eingehen.
1. (Rechts-)Grundlagen
Die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG) ist eine der Kardinalkompetenzen der Gesellschafter. Sie ist in weiterer Folge Voraussetzung sowohl für die Gewinnverwendung als auch für die Gewinnverteilung. Bei der Gewinnverwendung geht es darum, ob der Bilanzgewinn (§ 224 Abs 3 A IV, § 231 Abs 2 Z 26 und § 231 Abs 3 Z 25 UGB) an die Gesellschafter verteilt, Rücklagen gebildet werden oder auf neue Rechnung vorgetragen wird. Im Gegensatz dazu wird bei der Gewinnverteilung darüber entschieden, wie hoch der Anteil jedes Gesellschafters am ausgeschütteten Gewinn ist.
Zwischen der Feststellung des Jahresabschlusses und der Entscheidung über die Gewinnverwendung bestehen tiefgreifende Unterschiede: Ein Jahresabschluss, den die Geschäf...