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Erhebung der Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe
Verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Ferienwohnungen
Dieser Beitrag befasst sich mit der seit neu zu erhebenden Tiroler Freizeitwohnsitzabgabe. Das Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) knüpft an den Freizeitwohnsitzbegriff des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) an. Dadurch kommt es zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von kurzzeitig vermieteten Ferienwohnungen. Neben Tirol erheben auch andere Bundesländer Freizeit-/Zweitwohnsitzabgaben, weshalb die Thematik über die Tiroler Landesgrenzen hinaus von Interesse ist.
1. Allgemeines
Nach § 1 TFWAG unterliegen Tiroler Freizeitwohnsitze seit einer Freizeitwohnsitzabgabe. „Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.“ Die Definition der Freizeitwohnsitze entspricht jener des § 13 TROG 2016. § 2 TFWAG übernimmt auch die Ausnahmetatbestände des TROG. Daher fällt die Freizeitwohnsitzabgabe nur für jene Ferienwohnungen an, die den Restriktionen des TROG unterliegen.