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SWK 19, 5. Juli 2021, Seite 1026

Gewerblichkeit von Optionsgeschäften; Verzicht auf Kaufoption als sonstige Einkünfte

Entscheidung: Ra 2019/13/0124 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: § 23, 29 Z 3 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger machte im Jahr 2008 Verluste aus verschiedenen (wertpapierbezogenen) Optionsgeschäften geltend und gab an, dass der „Handel mit Optionen“ als gewerblicher Wertpapierhandel zu qualifizieren sei. Weiters erhielt er eine Zahlung für den Verzicht auf die Ausübung einer Kaufoption über ein Grundstück.

Das Finanzamt stufte die Optionsgeschäfte als Spekulationsgeschäfte ein und versagte die Berücksichtigung der Verluste. Das Entgelt für den Optionsverzicht wurde als sonstige Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG eingestuft.

Das BFG wies die erhobene Beschwerde ab, weil es die Tätigkeit iZm den Optionsgeschäften nicht als gewerblich ansah. Den Optionsverzicht stufte das BFG als Verzicht auf die Ausübung, nicht als Übertragung – und somit Veräußerung – der Option ein.

Rechtliche Beurteilung: Gewerbliche Einkünfte: Nach der VwGH-Rechtsprechung ist eine Tätigkeit, die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird, erst dann gewerblich, wenn sie den Rahmen der Ve...

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