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Die Ausschüttungssperre für aktive latente Steuern gemäß § 235 Abs 2 UGB
Steuerliche Auswirkungen eines Verstoßes gegen die Ausschüttungssperre
Mit dem RÄG 2014 hat der Gesetzgeber die Ausschüttungssperren des UGB gemeinsam in § 235 UGB neu organisiert und angepasst. Zu den inhaltlichen Voraussetzungen für die Ausschüttungssperren für umgründungsbedingte Aufwertungsgewinne gemäß § 235 Abs 1 UGB, aber auch zur Ausschüttungssperre für aktive latente Steuern gemäß § 235 Abs 2 UGB gibt es bereits umfangreiche Literatur. Im Zusammenhang mit Ausschüttungen, die unter Missachtung der Ausschüttungssperren gemäß § 235 UGB durchgeführt werden, sind die steuerlichen Auswirkungen jedoch ausschließlich für § 235 Abs 1 UGB gesetzlich geregelt. Welche steuerlichen Folgen eine Ausschüttung unter Verletzung des § 235 Abs 2 UGB hat, ist jedoch gesetzlich nicht normiert bzw wurde auch in der Literatur und Judikatur bislang noch nicht behandelt.
1. Ausschüttungssperre für aktive latente Steuern gemäß § 235 Abs 2 UGB
Gemäß § 235 Abs 2 UGB dürfen bei einer Aktivierung latenter Steuern gemäß § 198 Abs 9 UGB Gewinne nur ausgeschüttet werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem aktivierten Betrag mindestens entsprechen.
Dies wird damit begründet, dass der im Rahmen der Aktivierung der aktiven latenten Steuern in der Bilanz eingestellte Aktivposten kein Wertgegenstand, sondern ...