Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Denkmalschutzbegünstigung: Abschreibung auf einen längeren Zeitraum zulässig?
Unternehmer sollen Anreiz zur Sanierung haben
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden, können statt mit dem Satz der Normalabschreibung gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Bescheinigung des Bundesdenkmalamtes darüber, dass die Aufwendungen im Interesse der Denkmalpflege getätigt wurden.
1. Anschaffungs- und Herstellungskosten
Die Anschaffung des Gebäudes ist nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis nicht begünstigt. Die Formulierung stammt damit aus einer Zeit, bei der nachgeholter Instandsetzungsaufwand als Teil der Anschaffungskosten anzusetzen war. Gerade bei denkmalgeschützten Gebäuden, die mit oft nur mehr als Bauruine erworben wurden, waren daher die zeitnahen Investitionen als Teil der Anschaffungskosten anzusetzen. Ab dem sind solche Kosten als Teil der Herstellungskosten oder Instandsetzungskosten zu behandeln; daher ist mE der Verweis auf Anschaffungskosten inhaltsleer.
2. Verteilung der Denkmalschutzmaßnahmen
Maßnahmen im Interesse der Denkmalpflege können nun im betrieblichen Bereich Instandhaltung bzw Instandsetzung (wobei Instandsetzungen im betrieblichen Bereich, soweit sie nicht für Wohngebäude aufgewendet werden, auch sofort abzugsfähig sind) oder Herstellung sein. Der Herstellungsaufwand kann entweder nach § 8 Abs 1 EStG im Wege der Normalabschreibung mit 1,5 % bzw 2,5 % oder aufgrund der Sonderform des § 8 Abs 2 EStG auf zehn Jahre verteilt werden.
3. Verteilung auf einen längeren Zeitraum
Gerade bei denkmalgeschützten Gebäuden sind die Aufwendungen für die Sanierung in vielen Fällen wesentlich höher als für normale Gebäude. Eine Verteilung der Aufwendungen auf zehn Jahre kann daher sehr schnell zu einer Überschuldung eines Betriebes führen. Weiters kann sich damit auch die Liebhabereifrage stellen, weil leider immer öfter Betriebsprüfer bei der Rentabilitätsberechnung keine Umrechnung der steuerlich begünstigten Abschreibung auf eine Normal-AfA vornehmen und damit sehr schnell mit der Annahme von „Liebhaberei“ sind.
Weiters ist es bei Wirtschaftsjahren vor dem unternehmensrechtlich zu einer völlig verfälschten Darstellung gekommen. Denn erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, kann die steuerliche Begünstigung des Denkmalschutzes unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen.
Wenn daher eine Verteilung auf zehn Jahre für die unternehmensrechtliche Bilanz zu einem verfälschten Ergebnis oder sogar zu einer wesentlichen Überschuldung geführt S. 654 hätte, dann wurde in der Praxis die Verteilung auf einen längeren Zeitraum vorgenommen. Damit wurde in der unternehmensrechtlichen Bilanz sowie in der Steuerbilanz die Verteilung auf einen längeren Zeitraum, von zB 15 Jahren, vorgenommen.
4. Zweck der steuerlichen Begünstigung
Sinn und Zweck der steuerlichen Begünstigung kann nur darin liegen, einem Unternehmer einen Anreiz zur Sanierung eines denkmalgeschützten Betriebsgebäudes zu geben. Sinn ist es sicherlich nicht, den Unternehmer in eine hohe Verlustphase mit entsprechend hohem Aufklärungsbedarf gegenüber den Gläubigern und Anteilsinhabern zu bringen. Daher kann § 8 Abs 2 EStG die Abschreibung von Denkmalschutzmaßnahmen nur maximal mit 10 % jährlich begünstigen, ohne eine gewählte niedrige Abschreibung zu verbieten. In der Praxis wird es auch keinen Betriebsprüfer geben, der – unter dem immer steigenderen Druck der Erzielung eines Mehrergebnisses – dem Betrieb im Rahmen einer Prüfung eine schnellere Abschreibung und damit ein Minderergebnis aufzwingt. Außerdem werden die 15 Jahre bei Denkmalschutz im Privatbereich nach § 28 Abs 3 EStG vorgeschlagen; der unterschiedliche Satz von zehn bzw 15 Jahren stammt noch aus der Zeit vor Einführung der Immobilienertragsteuer. Damals war man bei der Begünstigung betrieblicher Immobilien großzügiger, weil die Begünstigung ja bei Entnahme oder Verkauf immer voll nachversteuert wurde.
Sollte dennoch von Seiten der Finanz eine Abschreibung nur auf zehn Jahre – und nicht länger – erfolgen dürfen, dann geht nichts verloren. Dann hat der Unternehmer durch einen höheren AfA-Satz die Begünstigung des § 8 Abs 2 EStG gewählt, und im Zuge einer Bilanzberichtigung ist auch für bereits rechtskräftig veranlagte Zeitraume die Begünstigung durch Anerkennung des Differenzbetrags in dem ersten noch nicht rechtskräftig veranlagten Jahr zu gewähren.
Steuerlich werden Aufwendungen für die Denkmalpflege im Betriebsvermögen durch eine Verteilungsmöglichkeit auf zehn Jahre begünstigt. In Sinne einer solchen Begünstigung kann es nicht steuerschädlich sein, wenn nicht nur in der unternehmensrechtlichen Bilanz, sondern auch in der Steuerbilanz aus Gründen der Bilanzoptik ein längerer Zeitraum gewählt wird.
