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SWK 13-14, 5. Mai 2017, Seite 653

Denkmalschutzbegünstigung: Abschreibung auf einen längeren Zeitraum zulässig?

Unternehmer sollen Anreiz zur Sanierung haben

Gerhard Kohler

Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die für denkmalgeschützte Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege aufgewendet werden, können statt mit dem Satz der Normalabschreibung gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben werden. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Bescheinigung des Bundesdenkmalamtes darüber, dass die Aufwendungen im Interesse der Denkmalpflege getätigt wurden.

1. Anschaffungs- und Herstellungskosten

Die Anschaffung des Gebäudes ist nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis nicht begünstigt. Die Formulierung stammt damit aus einer Zeit, bei der nachgeholter Instandsetzungsaufwand als Teil der Anschaffungskosten anzusetzen war. Gerade bei denkmalgeschützten Gebäuden, die mit oft nur mehr als Bauruine erworben wurden, waren daher die zeitnahen Investitionen als Teil der Anschaffungskosten anzusetzen. Ab dem sind solche Kosten als Teil der Herstellungskosten oder Instandsetzungskosten zu behandeln; daher ist mE der Verweis auf Anschaffungskosten inhaltsleer.

2. Verteilung der Denkmalschutzmaßnahmen

Maßnahmen im Interesse der Denkmalpflege können nun im betrieblichen Bereich Instandhaltung bzw Instandsetzung (wobei Instandsetzungen im betrieblichen B...

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