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SWK 22, 5. August 2022, Seite 928

Keine Zuständigkeit des BFG bei Beschwerdevorlage ohne Erlassung einer verpflichtenden Beschwerdevorentscheidung

Entscheidung: Ra 2020/13/0041 (Parteirevision, Aufhebung wg Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit); Vorerkenntnis Ro 2016/13/0013.

Norm: § 262 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Mit dem im – nach dem Vorerkenntnis – fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis gab das BFG der Beschwerde der Revisionswerberin teilweise Folge und änderte damit die angefochtenen Bescheide ab. In der Revision wurde ua geltend gemacht, das BFG habe unrichtigerweise trotz Unterbleibens einer Beschwerdevorentscheidung – und eines Vorlageantrags – in der Sache selbst entschieden, obwohl keiner der in § 262 Abs 2 bis 4 BAO angeführten Fälle vorgelegen sei.

Rechtliche Beurteilung: Der Entscheidungspflicht des BFG unterliegt die von der Abgabenbehörde vorgelegte Bescheidbeschwerde. Ist die Beschwerdevorentscheidung – von den in § 262 Abs 2 bis 4 BAO normierten Ausnahmen abgesehen – noch nicht erlassen, besteht daher auch keine Entscheidungspflicht des BFG über ihm vorgelegte Beschwerden.

Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das BFG somit (grundsätzlich) nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde.

Im vorliegenden Fall h...

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