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SWK 22, 5. August 2022, Seite 927

Auftragsforschung – nur in Rechnung gestellte Aufwendungen sind Teil der Bemessungsgrundlage

Entscheidung: Ro 2020/15/0004 (Abweisung der Parteirevision).

Norm: § 108c EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine GmbH beantragte die Forschungsprämie für Auftragsforschung ausgehend von den in Rechnung gestellten Kosten der beauftragten Gesellschaft (Auftragnehmerin) und von den eigenen Kosten (zB Gemeinkosten und Kosten für Werbung und Marketing).

Das Finanzamt gewährte die Forschungsprämie lediglich ausgehend von den Fremdkosten.

Das BFG gab der Beschwerde diesbezüglich keine Folge und führte aus, die eigenen Kosten der GmbH (Kosten der eigenen betrieblichen Tätigkeit) stellen keine Kosten der in Auftrag gegebenen Forschung dar.

Rechtliche Beurteilung: Nach den Gesetzesmaterialien sollten mit der Einführung eines zweiten Tatbestands einer Forschungsprämie für Auftragsforschung gerade jene (typischerweise kleineren) Unternehmen in die Förderung einbezogen werden, die nicht selbst forschen. In diesen Fällen fällt jedoch typischerweise gerade kein zusätzlicher eigenbetrieblicher Forschungsaufwand iZm der in Auftrag gegebenen Forschung an.

Dementsprechend umschreibt auch § 1 Abs 3 Forschungsprämienverordnung die von § 108c Abs 2 Z 2 EStG erfassten Aufwendungen als „externe Aufwendungen“ bzw „Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und exper...

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