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SWK 22, 5. August 2022, Seite 926

Kein ermäßigter Steuersatz bei Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft iZm kurzfristig vermieteten Wohnungen

Entscheidung: Ro 2019/15/0179 (Amtsrevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Norm: § 10 Abs 2 Z 4 UStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft unterzog die verschiedenen, gegenüber den Wohnungseigentümern erbrachten Leistungen (insbesondere Erhaltung und Verwaltung) dem Normalsteuersatz, soweit sie auf Geschäftseinheiten entfielen, und dem ermäßigten Steuersatz, soweit sie auf Wohnungen entfielen. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass hinsichtlich jener Wohnungen, die touristisch als Ferienwohnungen für kurzfristige Wohnzwecke genutzt wurden, der Normalsteuersatz anzuwenden sei.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, dass auch für kurzfristige Zeiträume touristisch vermietete Wohnungen Wohnzwecken dienen würden.

S. 927 Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 10 Abs 2 Z 4 lit d UStG (in der hier anwendbaren Stammfassung BGBl 1994/663) ermäßigt sich die Umsatzsteuer auf 10 % für die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht und die Wohnzwecken dienen, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme.

Der VwGH hat i...

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