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SWK 22, 5. August 2022, Seite 925

Kein Vorliegen von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung ohne Vorhandensein eines Familienwohnsitzes

Entscheidung: Ra 2022/13/0010 (Zurückweisung der Parteirevision).

Normen: § 4, 16 EStG.

S. 926 Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger machte Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend. Die doppelte Haushaltsführung sei auf Dauer angelegt, weil er in eheähnlicher Gemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin lebe, die am Familienwohnsitz nichtselbständig beschäftigt sei. Das Finanzamt nahm lediglich eine mit sechs Monaten befristete, vorübergehende doppelte Haushaltsführung an.

Das BFG gab der Beschwerde in diesem Punkt nicht Folge und führte aus, es sei nicht nachweisbar, ob der Steuerpflichtige mit seiner Freundin in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt habe, er sei daher als alleinstehend anzusehen. Daher sei es ihm zuzumuten, seinen Familienwohnsitz nach sechs Monaten an den Tätigkeitsort zu verlegen.

Rechtliche Beurteilung: Eine berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung liegt nach ständiger VwGH-Rechtsprechung dann vor, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des (Familien-) Wohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei eine solche Unzumutbarkeit die unterschiedlichsten Ursachen haben k...

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