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SWK 22, 5. August 2022, Seite 923

Grundstücksveräußerung – Herstellerbefreiung für einen Zubau

Entscheidung: Ra 2020/15/0001 (Amtsrevision, Aufhebung wg Verletzung von Verfahrensvorschriften).

Norm: § 30 Abs 2 Z 2 EStG.

Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger veräußerte eine Eigentumswohnung und machte die Herstellerbefreiung geltend. Die Wohnung sei als Zubau an einem bestehenden Betriebsgebäude errichtet worden, und er habe das finanzielle Baurisiko getragen. Das Finanzamt berücksichtigte die Herstellerbefreiung nicht, weil der Baubescheid kein Nachweis des finanziellen Risikos sei.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, es sei nachvollziehbar, dass der Steuerpflichtige das finanzielle Risiko für die Errichtung des Zubaus getragen habe; es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass eine andere Person Bauherr gewesen sei.

S. 924 Rechtliche Beurteilung: Der VwGH hat bereits zur Herstellerbefreiung idF vor dem 1. StabG 2012 (als Ausnahme von der Steuerpflicht als Spekulationsgeschäft) ausgeführt, dass Baumaßnahmen, die – als Herstellungsaufwendungen – zur Änderung der Wesensart des Gebäudes führen, im Allgemeinen noch nicht den Tatbestand des „selbst hergestellten Gebäudes“ erfüllen. Ein „selbst hergestelltes Gebäude“ im Sinne dieser Befreiungsbestimmung liegt nur dann vor, ...

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