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SWK 22, 5. August 2022, Seite 922

Regress des Generalunternehmers bei Erfüllungsgehilfenkette

Entscheidung: 4 Ob 99/22w.

Norm: § 1313 ABGB.

Ein Werkunternehmer kann sich nach § 1313 ABGB nur gegen seinen eigenen Gehilfen, nicht aber gegen den Gehilfen des Gehilfen regressieren.

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