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SWK 22, 5. August 2022, Seite 911

Zur weitgehend unbestimmten Bemessung des Überwiegens der Hauptgeschäfte gemäß § 7 Abs 1 bis 2 WGG

Regulatorische Graubereiche im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht

Wolfgang Schwetz

Gemeinnützige Bauvereinigungen (GBV) sind mit einer in der Praxis verhältnismäßig komplex zu handhabenden Geschäftskreisregelung konfrontiert. Dem Überwiegen der Hauptgeschäfte gemäß § 7 Abs 1 und 2 WGG kommt auch für die Aufrechterhaltung der Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 5 Z 10 KStG besondere Bedeutung zu. Steuerliche Risiken können sich hier insbesondere aus der weitgehend unbestimmten Rechtslage ergeben.

1. Unbestimmte Rechtslage

GBV sind gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 WGG verpflichtet, sich „mit der Errichtung und Verwaltung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 150 m2 mit normaler Ausstattung, von Eigenheimen mit höchstens zwei Wohnungen dieser Art und von Heimen sowie mit Sanierungen größeren Umfanges im Inland zu befassen und ihr Eigenkapital vornehmlich für diese Zwecke einzusetzen“. Hinzukommt die in § 7 Abs 3 Satz 1 WGG enthaltene Verpflichtung, überwiegend die Geschäfte gemäß § 7 Abs 1 bis 2 WGG zu betreiben.

Wie dieses Überwiegen konkret zu bemessen ist, bleibt im Detail weitgehend offen: Hieraus ergibt sich etwa mit Grundbichler das Erfordernis der Auslegung.Schuchter verweist auf das Erfordernis (regulatorischer) Präzisierung, was die einzelnen Kenngrößen, deren Zusammenwirken sowie den zu betrachtenden Zeitraum betriff...

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