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Zinsanpassung bei Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen
, 2022-0.532.959, BMF-AV 2022/97.
Gemäß § 323c Abs 13 BAO idF BGBl I 2021/228 betragen die Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO ab bis sowie ab bis zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr. Ab bis sowie ab bis sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Gemäß § 323e Abs 1 BAO ist für die Berechnung der Zinsen für das COVID-19-Ratenzahlungsmodell § 323c Abs 13 BAO anzuwenden. Gemäß § 323e Abs 2 Z 3 BAO endet die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells am . Der Ratenzahlungszeitraum der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells beträgt gemäß § 323e Abs 3 Z 4 BAO längstens 21 Monate. Durch § 205c BAO idF des AbgÄG 2022 wurden Umsatzsteuerzinsen geschaffen. § 205c BAO ist mit in Kraft getreten. Die Höhe der Umsatzsteuerzinsen beträgt 2 % über dem Basiszinssatz. Die erstmalige Anwendung des § 205c BAO ist in § 323 Abs 75 BAO geregelt.