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Einbringung eines Betriebs
Wenn die Gegenleistung im Einbringen eines (Hoheits-)Betriebs besteht, so ist dabei grundsätzlich auch ein möglicher Firmenwert zu berücksichtigen, denn nach § 2 Abs 1 BewG ist der Wert wirtschaftlicher Einheiten stets „im Ganzen“ festzustellen. Damit ist aber auch der gemeine Wert eines Betriebs oder Teilbetriebs grundsätzlich als Fortführungswert unter Einschluss von Firmenwertkomponenten zu bestimmen, wobei der Zerschlagungs- oder Liquidationswert die Wertuntergrenze darstellt. Die Anschaffungskosten dieses Firmenwerts sind auf der Seite des Erwerbers gemäß § 8 Abs 3 EStG gleichmäßig verteilt auf fünfzehn Jahre abzusetzen. – (§ 6 Z 14 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2018/15/0002)