Umsatzsteuer in der Bauwirtschaft
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 11. Rechtliche Grundlagen
1.1. Einleitung
Allgemein kommt es in der Bauwirtschaft zu einem Leistungsaustausch zwischen den verschiedenen Aufgabenträgern, wie zB zwischen dem Bauherrn, den Planern und den Ausführenden.
Bauleistungen werden unter Bezugnahme auf die ÖNORM B 2110 üblicherweise als die
Herstellung, Änderung, Instandsetzung, Demontage oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauteilen, Landschaftsbau und sonstige Bauarbeiten jeder Art im Rahmen eines Werkvertrages, ferner erforderliche Vorbereitungs- und Hilfsarbeiten sowie Errichtung und Demontage oder Abbruch von Hilfsbauwerken sowie Leistungen der Haustechnik [definiert].
Ergänzend gibt es in der Bauwirtschaft eine Reihe von anderen Leistungen, zB Planungs- und Entwurfsleistungen.
Unabhängig vom Anwendungsbereich dieser ÖNORM hat der Großteil der wirtschaftlich wesentlichen Leistungen in der Bauwirtschaft gemein, dass diese rechtlich auf Grundlage von Werkverträgen erbracht und bezahlt werden.
Gemäß § 1151 Abs 1 ABGB liegt ein Werkvertrag dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Bei den Parteien eines Werkvertrages werden die Begriffe Werkbesteller, Besteller, Auftraggeber, AG etc einerseits und Werkunternehmer, ...