Grundlagen der Bilanzierung von Umgründungen
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1I. Verschmelzung
Bartl, Umgründungen im Überblick (Teil I) – Verschmelzung, FJ 2003, 291; Bertl/Hirschler, Verschmelzung von Kapitalgesellschaften – erforderliche Bilanzen, RWZ 1997, 131; Fraberger/Hirschler/Kanduth-Kristen/Ludwig/Mayr, Handbuch Sonderbilanzen, Band I (2010); Hübner-Schwarzinger, Buchungs- und Bilanzierungspraxis bei Umgründungen2 (2018); Hübner-Schwarzinger/Kanduth-Kristen (Hrsg) Rechtsformgestaltung für Klein- und Mittelbetriebe2 (2016); Hübner-Schwarzinger/Wiesner, Umgründungslexikon (2005); Hügel, Umgründungsbilanzen – Handelsrecht und Steuerrecht (1997); Jann, Umgründungen im Steuerrecht2 (2015); Kalss, Verschmelzung – Spaltung – Umwandlung2 (2010); Kofler (Hrsg) UmgrStG – Umgründungssteuergesetz Jahreskommentar7 (2018); Korntner, Bilanzierung bei Umgründungen (Teil I) – Allgemeine Belange zu Umgründungen und Bilanzierung bei der Verschmelzung, FJ 2012, 211; Korntner, Die wichtigsten Aktivitäten bei geplanten Umgründungen (Teil II) – Verschmelzung, FJ 2009, 93; S. Leitner/Rohatschek, Unternehmensrechtliche Behandlung der Umgründungen beim Rechtsnachfolger, SWK 29/2007, W 157; Ludwig/Hirschler, Bilanzierung und Prüfung von Umgründungen3 (2018); Platzer, Handbuch der Sonderbilanzen (1979); Reinweber/Riegelnegg/Seiser, Umgründungssteuerrecht für die Praxis5 (2015); Schwarzinger/Wiesner, Umgründungssteuer-Leitfaden, Band I/13 (2013); Walter, Umgründungssteuerrecht12 (2018); Wiesner, Steuerliche Auswirkungen des Übernahmerechts-Änderungsgesetzes 2006 auf Umgründungen, RWZ 2006, 165; Wiesner/Hirschler/Mayr (Hrsg) Handbuch der Umgründungen, Band 1 und Band 3 (2018); Wolf, Die bilanzielle Abbildung von Verschmelzungsdifferenzen, SWK 2010, W 133; Wolf, Verschmelzung gem Art I UmgrStG (Teil I), taxlex 2006, 351; (Teil II) taxlex 2006, 396; Teil (III) taxlex 2006, 484; Wundsam/Zöchling/Huber/Khun (Hrsg) UmgrStG – Umgründungssteuergesetz Kommentar5 (2015).
1. Grundlagen der Verschmelzung
Die Verschmelzung stellt einen Vorgang dar, bei dem sich zwei oder mehrere Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit unter Ausschluss der Abwicklung zu einer Gesellschaft vereinigen. Jene Gesellschaft, die Vermögen überträgt, geht dabei unter (§ 219 AktG, § 96 GmbHG). Der Übertragungsmodus ist dabei dergestalt, dass alle Rechte und Pflichten von der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft übergehen. Eine Liquidationsbesteuerung findet dann nicht statt, wenn durch steuerliche Buchwertfortführung sichergestellt ist, dass die stillen Reserven bei der übernehmenden Gesellschaft steuerhängig bleiben (Art I UmgrStG). Ein Anteilstausch im Rahmen einer Verschmelzung von anteilsmäßig nicht miteinander verknüpften Gesellschaften ist im Anwendungsbereich des UmgrStG steuerneutral.
S. 2Bei der Verschmelzung wird zum einen zwischen der Verschmelzung zur Aufnahme und der Verschmelzung zur Neugründung unterschieden (Verschmelzungstypen). Zum anderen wird nach der Verschmelzungsart zwischen der Konzernverschmelzung, der Konzentrationsverschmelzung und der gemischten Konzern- und Konzentrationsverschmelzung differenziert (siehe hierzu sogleich).
2. Verschmelzung zur Aufnahme vs Verschmelzung zur Neugründung
Nach dem Verschmelzungstyp ist zwischen der Verschmelzung zur Aufnahme und der Verschmelzung zur Neugründung zu unterscheiden:
Bei der Verschmelzung zur Aufnahme wird das Vermögen einer untergehenden Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) auf das Vermögen einer bereits bestehenden übernehmenden Gesellschaft übertragen. Die Gesellschafter der untergehenden übertragenden Gesellschaft werden idR im Gegenzug mit Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft abgefunden. Die übertragende Gesellschaft erlischt automatisch mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch (§ 225a Abs 3 Z 2 AktG; bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG).

Bei der Verschmelzung zur Neugründung muss die übernehmende Gesellschaft dagegen erst gegründet werden, damit in weiterer Folge zwei oder mehrere Gesellschaften ihr Vermögen auf diese übertragen können. Dabei erhalten die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft(en) im Gegenzug für ihre untergehenden Anteile wiederum Anteile an der neu zu gründenden übernehmenden Gesellschaft (§ 219 Z 2 AktG; bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG).

3. Verschmelzungsarten
Nach der Verschmelzungsart ist zwischen der Konzernverschmelzung, der Konzentrationsverschmelzung und der gemischten Konzern- und Konzentrationsverschmelzung zu unterscheiden.
S. 33.1. Konzernverschmelzung
Bei der Konzernverschmelzung werden durch Beteiligung konzernmäßig miteinander verbundene Gesellschaften verschmolzen, wobei das Beteiligungsausmaß an den an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften 100 % beträgt.
Wird eine Tochtergesellschaft, an der die Beteiligung besteht, auf die beteiligungshaltende Muttergesellschaft verschmolzen, handelt es sich um eine Verschmelzung „up-stream“. Gem § 224 Abs 1 AktG (bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG) muss eine Anteilsgewährung an die Anteilseigner der aufnehmenden Muttergesellschaft in jenem Ausmaß unterbleiben, in dem die Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft beteiligt ist und/oder die Tochtergesellschaft eigene Anteile hält.
Konzernverschmelzung „up-stream“

Wird dagegen die beteiligungshaltende Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft verschmolzen, ist von einer Verschmelzung „down-stream“die Rede. Die zum Vermögen der Muttergesellschaft gehörende Beteiligung der Tochtergesellschaft ist im Zuge der Verschmelzung an die Gesellschafter der Muttergesellschaft durchzuschleusen (Anteilsauskehr gem § 224 Abs 3 AktG; bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG). Die aufnehmende Tochtergesellschaft kann darüber hinaus im Zuge einer Kapitalerhöhung den Gesellschaftern der Muttergesellschaft neue Anteile gewähren (insoweit ihr sonstiges Vermögen der Muttergesellschaft verbleibt).
Konzernverschmelzung „down-stream“

S. 4Schließlich fällt auch die Verschmelzung zweier Tochtergesellschaften in die Kategorie der „Konzernverschmelzung“ (Konzernverschmelzung „side-stream“). Die übernehmende Gesellschaft kann dabei gem § 224 Abs 2 Z 1 AktG (bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG) von der Ausgabe neuer Anteile absehen, wenn sich die zu verschmelzenden Gesellschaften in der Konzernstruktur auf der gleichen Ebene befinden (Problem der Einlagenrückgewähr gem § 52 AktG bzw § 82 GmbHG) und die Gesellschafter an der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft direkt oder indirekt im selben Ausmaß beteiligt sind.
Konzernverschmelzung „side-stream“

3.2. Konzentrationsverschmelzung
Die Konzentrationsverschmelzung betrifft Gesellschaften, die beteiligungsmäßig nicht miteinander verbunden sind. Kommt es nicht zum Verzicht einer Anteilsgewährung gem § 224 Abs 2 Z 2 AktG (bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG), sind neue Anteile auszugeben (entweder im Zuge einer Kapitalerhöhung oder durch Ausgabe eigener Anteile). Im Falle der Gewährung neuer Anteile ist die damit verbundene Kapitalerhöhung wie folgt zu berechnen, wobei das Verhältnis der Verkehrswerte der übertragenden und der unternehmenden Gesellschaft maßgeblich ist:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
KE = | NK übernehmende Ges × VW übertragende Ges |
VW übernehmende Ges |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
KE | Kapitalerhöhung |
NK | Nennkapital |
Ges | Gesellschaft |
VW | Verkehrswert |
Konzentrationsverschmelzung

S. 53.3. Gemischte Konzern- und Konzentrationsverschmelzung
Bei der gemischten Konzern- und Konzentrationsverschmelzung werden durch Beteiligung konzernmäßig miteinander verbundene Gesellschaften verschmolzen, wobei das Beteiligungsausmaß im Gegensatz zur reinen Konzernverschmelzung (siehe dazu Abschnitt 3.1.) weniger als 100 % beträgt.
Bei der gemischten Konzern- und Konzentrationsverschmelzung „up-stream“dürfen gem § 224 Abs 1 Z 1 AktG (bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG) im Ausmaß des auf die Muttergesellschaft übergehenden Vermögens der Tochtergesellschaft keine neuen Anteile gewährt werden. Damit der „Fremdgesellschafter“ der Tochtergesellschaft in seinem Vermögen nicht geschmälert wird, ist ihm entweder durch die Muttergesellschaft oder deren Gesellschafter eine Beteiligung an der Muttergesellschaft zu gewähren, die verkehrswertmäßig seiner ursprünglichen Beteiligung an der untergehenden Tochtergesellschaft entspricht. Wenn es im Zuge der Ausgabe neuer Anteile an den „Fremdgesellschafter“ durch die Muttergesellschaft zu einer Kapitalerhöhung kommt, errechnet sich die Höhe des damit verbundenen erhöhten neuen Nennkapitals wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
NKneu = | NKalt |
1 − Beteiligungsquote FG |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
NKneu | Nennkapital der Muttergesellschaft nach Verschmelzung |
NKalt | Nennkapital der Muttergesellschaft vor Verschmelzung |
FG | Fremdgesellschafter |
Gemischte Konzern- und Konzentrationsverschmelzung „up-stream“

Für die gemischte Konzern- und Konzentrationsverschmelzung „down-stream“ gilt, dass die iRd Verschmelzung auf die Tochtergesellschaft übergehenden Anteile der Muttergesellschaft (an der Tochtergesellschaft) an die Gesellschafter (der Muttergesellschaft) auszukehren sind (§ 224 Abs 3 AktG; bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG). Zur Vermeidung von Nachteilen im Vermögen der Gesellschafter der übertragenden S. 6und untergehenden Muttergesellschaft ist diesen entweder durch die übernehmende Tochtergesellschaft oder deren „Fremdgesellschafter“ eine zusätzliche Beteiligung in entsprechender Höhe zu gewähren. Durch diesen Anteilsausgleich soll sichergestellt werden, dass sich die Vermögenssituation sämtlicher involvierter Gesellschafter (Gesellschafter der untergehenden Muttergesellschaft bzw Neugesellschafter der aufnehmenden Tochtergesellschaft einerseits sowie des „Fremdgesellschafters“ der aufnehmenden Tochtergesellschaft andererseits) durch die Verschmelzung nicht verschlechtert. Kommt es aufgrund der Ausgabe neuer Anteile durch die aufnehmende Tochtergesellschaft zu einem Anteilsausgleich, errechnet sich die Höhe des damit verbundenen erhöhten neuen Nennkapitals wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
NKneu = | NKalt |
1 − Anteilsausgleich in % |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
NKneu | Nennkapital der Muttergesellschaft nach Verschmelzung |
NKalt | Nennkapital der Muttergesellschaft vor Verschmelzung |
Gemischte Konzern- und Konzentrationsverschmelzung „down-stream“

4. Fahrplan, erforderliche Unterlagen und Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Verschmelzung
Zunächst haben die gesetzlichen Vertreter der verschmelzungsbeteiligten Gesellschaften einen Verschmelzungsvertrag in Notariatsform (§ 222 AktG; bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG) abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf eines Verschmelzungsvertrags aufzustellen (220 Abs 1 AktG; bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG), welcher der Haupt- bzw Generalversammlung zur Abstimmung vorzulegen ist. Der Verschmelzungsvertrag wird in der Folge nur wirksam, wenn die Haupt- bzw Generalversammlung jeder Gesellschaft diesem zustimmt (siehe dazu noch unten).
S. 7Der Verschmelzungsvertrag verfolgt insb folgende Zwecke:
Festlegung der Aufbringung der Gegenleistung durch Festlegung des Umtauschverhältnisses;
Schuldrechtliche Rückbeziehung auf den Verschmelzungsstichtag.
Ferner ist ein Verschmelzungsbericht erforderlich, in dem die gesetzlichen Vertreter vor allem auf die Folgen der Verschmelzung und das Umtauschverhältnis einzugehen haben (§ 220a AktG; bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG). Sowohl bei der AG als auch bei der GmbH kann auf die Erstellung des Verschmelzungsberichts verzichtet werden (§ 232 Abs 1 und 2 AktG bzw § 100 Abs 1 GmbHG).
Die übertragende Gesellschaft muss eine Schlussbilanz auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung liegenden Stichtag erstellen (§ 220 Abs 3 AktG; bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG; zur Schlussbilanz siehe Abschnitt 5.). Eine Veröffentlichung der Schlussbilanz ist nicht vorgesehen. Ferner ist von den verschmelzungsbeteiligten Gesellschaften eine Zwischenbilanz aufzustellen, wenn sich der letzte Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, welches mehr als sechs Monate vor dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags oder der Aufstellung des Entwurfs des Verschmelzungsvertrags geendet hat (zur Zwischenbilanz siehe Abschnitt 6.). Ein Gesellschafterverzicht iZm der Anforderung zur Erstellung einer Zwischenbilanz ist allerdings möglich (§ 232 Abs 2 AktG; bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG). Bei der Verschmelzung zur Neugründung bedarf es der Erstellung einer Gründungsbilanz (Eröffnungsbilanz; siehe dazu Abschnitt 8.).
Die Verschmelzung ist bei der AG grds prüfungspflichtig. Die Verschmelzungsprüfung hat durch einen Wirtschaftsprüfer zu erfolgen. Gegenstand der Prüfung ist der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf (§ 220b AktG). Auf die Prüfung des Verschmelzungsprüfers kann verzichtet werden (§ 232 Abs 1 und 2 AktG). Falls die übertragende Gesellschaft eine GmbH ist, muss eine Prüfung der Verschmelzung nur dann durchgeführt werden, wenn dies von einem Gesellschafter verlangt wird (§ 100 Abs 2 GmbHG).
Schießlich ist die Verschmelzung grds auch einer Prüfung durch die Aufsichtsräte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften zu unterziehen. Die Aufsichtsräte legen ihrer Prüfung dabei den Verschmelzungsbericht sowie den Prüfungsbericht des Verschmelzungsprüfers zugrunde. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat der übernehmenden Gesellschaft kann entfallen, wenn für den Erwerb von Unternehmen gem § 95 Abs 5 Z 1 AktG eine Betragsgrenze festgesetzt wurde und der Buchwert der übertragenden Gesellschaft diese Betragsgrenze nicht überschreitet (§ 220c AktG; bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG).
Nach der Prüfung durch den Aufsichtsrat muss der Verschmelzungsvertrag bzw dessen Entwurf bei Gericht eingereicht werden. Über die Einreichung ist entsprechend zu informieren (grds im Amtsblatt zur Wiener Zeitung; § 221a Abs 1 AktG iVm § 18 AktG). Die Unterlagen für die Beschlussfassung über die Verschmelzung sind den Aktionären am Sitz der Gesellschaft zur Einsicht aufzulegen (§ 221a Abs 2 AktG). IZm der Einreichung und Veröffentlichung der Unterlagen besteht wiederum eine Verzichtsmöglichkeit (§ 232 Abs 2 AktG). Für die GmbH gilt, dass den Gesellschaftern die VorbereitungsunterS. 8lagen spätestens 14 Tage vor der Beschlussfassung zu übermitteln sind (§ 97 GmbHG). Die Verzichtsmöglichkeiten des AktG gelten für die GmbH sinngemäß (§ 96 Abs 2 GmbHG).
Wenn in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist, bedarf die Beschlussfassung über die Verschmelzung (die dem Verschmelzungsvertrag erst zur Wirksamkeit verhilft) grds einer qualifizierten Mehrheit von 75 %. Zu beachten ist, dass eine entsprechende Zustimmung der Haupt- bzw Generalversammlung aller beteiligten Gesellschaften erforderlich ist (§ 221 Abs 1 und 2 AktG; bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG).
Bei einer Verschmelzung zur Neugründung ist darüber hinaus eine Gründungsprüfung der neu zu gründenden übernehmenden Gesellschaft erforderlich. Wenn mit einer Verschmelzung zur Aufnahme eine Kapitalerhöhung der übernehmenden Gesellschaft verbunden ist, muss auch diese einer Prüfung unterzogen werden. Dabei gelangen die Bestimmungen über die Sachgründung sinngemäß zur Anwendung (Sacheinlageprüfung; § 223 AktG; bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG).
Sobald die Beschlussfassung erfolgt ist, muss die Verschmelzung als solche auf Basis des Verschmelzungsvertrags in Notariatsform bei Gericht zur Eintragung angemeldet werden. Mit der Eintragung im Firmenbuch wird die Verschmelzung wirksam (§ 225 Abs 1 AktG, § 225a AktG; bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG).
5. Schlussbilanz
Jede Gesellschaft, die im Zuge einer Verschmelzung Vermögen überträgt, muss zum Verschmelzungsstichtag eine unternehmensrechtliche Schlussbilanz aufstellen. Dies gilt unabhängig vom Verschmelzungstyp und der Verschmelzungsart. Bezogen auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch darf die Schlussbilanz nicht älter als neun Monate sein (§ 220 Abs 3 AktG; bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG). Die unvollständige Einreichung der Verschmelzungsunterlagen steht der Wahrung der Frist nicht entgegen, sofern Unterlagen nachgereicht werden. Selbst die Schlussbilanz oder der Bestätigungsvermerk können nachträglich vorgelegt werden. Der Verschmelzungsstichtag ist zwar beliebig wählbar, regelmäßig wird jedoch aus Praktikabilitätserwägungen und Kostengründen die Bilanz des letzten Jahresabschlusses der Verschmelzung als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Dies bedeutet, dass die verschmelzungsrechtliche Schlussbilanz und die Bilanz des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag ident sind. Ferner ist der Verschmelzungsstichtag auch maßgeblich dafür, bis zu welchem Zeitpunkt erwirtschaftete Ergebnisse der übertragenden Gesellschaft und ab wann der übernehmenden Gesellschaft zuzurechnen sind (KFS/RL 25 Rz 18).
Die Schlussbilanz zeigt das Vermögen der übertragenden Gesellschaft und dessen Bewertung zum Übertragungszeitpunkt und dient daher Informationszwecken, nicht zuletzt auch im Hinblick auf einen in Entsprechung des Grundsatzes des Gläubigerschutzes erforderlichen positiven Verkehrswert. In Bezug auf einen positiven Verkehrswert sind zudem folgende Aspekte zu beachten:
S. 9Im Vermögen der übertragenden Gesellschaft können im Zeitraum zwischen Verschmelzungsstichtag und Zeitpunkt der Übertragung des Vermögens (Durchführung der Verschmelzung) noch wesentliche Veränderungen stattgefunden haben.
Die Buchwerte der Schlussbilanz haben lediglich Indizwirkung hinsichtlich eines positiven Verkehrswertes, wiewohl in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass der Verkehrswert nicht niedriger als der Buchwert des Vermögens ist.
Insbesondere bei einem buchmäßig negativen Vermögen (negatives Eigenkapital) wird das Firmenbuchgericht im Vorfeld der Eintragung der Verschmelzung ein Verkehrswertgutachten verlangen.
In der Schlussbilanz ist auch jenes Vermögen zu erfassen, welches in der Folge verschmelzungsbedingt untergeht. Dies betrifft zB nach der Verschmelzung aufgrund von Confusio wegfallende Forderungen oder Verbindlichkeiten (dh Aufhebung von Rechtsbeziehungen zwischen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft im Zuge der Verschmelzung durch Zusammenfallen von Forderung und Verbindlichkeit). Dies gilt auch für Beteiligungen, die durch die Umgründung untergehen bzw wegfallen (Mutter-Tochter-Verschmelzung up-stream oder down-stream). Die Bestimmungen des UGB über den Jahresabschluss und dessen Prüfung gelten sinngemäß, wobei eine Veröffentlichung nicht vorgesehen ist (§ 220 Abs 3 AktG; bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG).
Folglich gilt:
IZm der Gliederung der Schlussbilanz ist § 224 UGB zu beachten.
Die Schlussbilanz ist unter Berücksichtigung der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Going-Concern-Prinzip) bzw des Anschaffungskostenprinzips (fortgeschriebene Anschaffungs- bzw Herstellungskosten als Wertobergrenze) zu Buchwerten zu erstellen.
Haftungsverhältnisse iSd § 199 UGB sind anzugeben.
Bilanzierungsverbote müssen beachtet werden.
Die Schlussbilanz muss von den gesetzlichen Vertretern (Vorstand bzw Geschäftsführer) aufgestellt und unterzeichnet werden (§ 222 Abs 1 UGB).
Da die Verschmelzung einen begründeten Ausnahmefall iSd § 201 Abs 3 UGB darstellt, ist ein Abweichen vom Grundsatz der Bewertungsstetigkeit zulässig. Dies gilt jedoch nur im Hinblick auf die zu übertragenden Vermögensgegenstände und Schulden.
Ferner unterliegt die Schlussbilanz der gesetzlichen Prüfungspflicht gem §§ 268 ff UGB, sofern dies auch auf den Jahresabschluss zutrifft. Da es sich um eine Pflichtprüfung handelt, muss der Abschlussprüfer über eine Registrierung gem § 52 APAG verfügen. Der Bestätigungsvermerk iZm der Schlussbilanz muss entsprechend ergänzt werden. Ein modifizierter Bestätigungsvermerk (Einschränkung) bzw ein Negativvermerk stellt kein Eintragungshindernis dar. Für die Bestellung des Abschlussprüfers der Schlussbilanz ist § 270 Abs 1 UGB maßgeblich, welcher in erster Linie die Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses regelt. Demgemäß erfolgt die Bestellung durch die General- bzw Hauptversammlung (ggf nach Vorschlag eines Aufsichtsrats, sofern ein solcher eingerichtet ist).
S. 10Folgende Maßnahmen sind dagegen iZm der Schlussbilanz anlässlich einer Verschmelzung nicht erforderlich:
Feststellung durch den Aufsichtsrat oder die Generalversammlung;
Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung;
Erstellung eines Anhangs;
Erstellung eines Lageberichts;
Veröffentlichung (allerdings Offenlegungspflicht gegenüber dem Firmenbuch im Zuge der Vorbereitung der Verschmelzung nach § 221a Abs 2 Z 2 AktG, sofern Prüfungspflicht besteht).
Auch wenn der Gesetzgeber einen Anhang nicht explizit verlangt, ist ein solcher in Anbetracht seiner Erläuterungsfunktion iZm der Schlussbilanz im Zuge einer Verschmelzung durchaus zu empfehlen.
Die Schlussbilanz stellt (wie bei der Umwandlung) keinen integrativen Bestandteil des Verschmelzungsvertrags dar (anders bei der Spaltung).
Für die übernehmende Gesellschaft besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer Schlussbilanz.
6. Zwischenbilanz
Nach § 221a Abs 2 Z 3 AktG (bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG) ist eine Zwischenbilanz aufzustellen, wenn zwischen dem letzten Jahresabschlussstichtag und dem Tag des Aufstellens des Entwurfs des Verschmelzungsvertrags bzw des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags mehr als sechs Monate liegen. Diese Verpflichtung kann sowohl die übertragende als auch die übernehmende Gesellschaft treffen. Der Grund für das Erfordernis der Aufstellung einer Zwischenbilanz liegt in einer zeitnahen Information der Gesellschafter im Hinblick auf den Wert des Gesellschaftsvermögens und auf die Beurteilung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses. Somit dient die Zwischenbilanz nicht dem Gläubigerschutz, sondern dem Gesellschafterschutz. Die Bilanz ist auf einen Stichtag aufzustellen, der nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats liegt, welcher dem Monat des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags oder der Erstellung des entsprechenden Entwurfs vorausgeht. Gem § 232 Abs 2 UGB kann von der Erstellung einer Zwischenbilanz Abstand genommen werden, wenn sämtliche Aktionäre bzw Gesellschafter aller beteiligten Gesellschaften darauf verzichten. Außerdem ist die Erstellung einer Zwischenbilanz dann nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht nach § 87 BörseG veröffentlicht hat (§ 221a Abs 4 AktG).
Bei der Erstellung des Zwischenabschlusses gelten die Vorschriften für die Erstellung des letzten Jahresabschlusses. Dessen Wertansätze können grds übernommen werden, eine Inventur ist nicht erforderlich. Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und wesentliche aus den Büchern nicht ersichtliche Veränderungen der Vermögensgegenstände sind jedoch zu berücksichtigen (§ 221a Abs 3 AktG; bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG).
S. 11Folgende Maßnahmen sind iZm der Zwischenbilanz anlässlich einer Verschmelzung nicht erforderlich:
Feststellung durch den Aufsichtsrat oder die Generalversammlung;
Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung;
Erstellung eines Anhangs;
Erstellung eines Lageberichts;
Veröffentlichung;
Offenlegung gegenüber dem Firmenbuch (allerdings Offenlegungspflicht gegenüber den Gesellschaftern gem § 221a Abs 2 Z 3 AktG; bei der GmbH iVm § 96 Abs 2 GmbHG).
Auch wenn der Gesetzgeber einen Anhang nicht explizit verlangt, ist ein solcher in Anbetracht seiner Erläuterungsfunktion iZm der Zwischenbilanz im Zuge einer Verschmelzung jedenfalls empfehlenswert.
7. Fakultative Verschmelzungsbilanz
Unternehmensrechtlich ist die Erstellung einer Verschmelzungsbilanz mit dem zu übertragenden Vermögen zwar nicht vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen und daher aus Praktikabilitäts-, Übersichtlichkeits- und Dokumentationszwecken durchaus zu empfehlen. Hinsichtlich der Bewertung des übernommenen Vermögens gilt ein Ansatzwahlrecht:
Gem § 202 Abs 1 UGB kann die übernehmende Gesellschaft das gesamte übernommene Vermögen mit dem beizulegenden Wert ansetzen (Neubewertung zum beizulegenden Wert).
Das übernommene Vermögen kann gem § 202 Abs 2 UGB von der übernehmenden Gesellschaft mit den Buchwerten der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft aktiviert werden (Buchwertfortführung).
Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gesamtbetrag der Gegenleistung und einem niedrigeren Saldo der Buchwerte des übernommenen Vermögens kann gem § 202 Abs 2 Z 2 und 3 UGB im Anlagevermögen aktiviert werden (modifizierte Buchwertfortführung).
Unzulässig ist der Ansatz eines Mittelwerts.
Im Falle der Buchwertfortführung ist die Verschmelzungsbilanz aus der für die Verschmelzung maßgeblichen Jahres- oder Zwischenbilanz abzuleiten. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bzw die allgemeinen Bilanzierungsregeln für Jahresbilanzen gelten sinngemäß (). An die Stelle des Eigenkapitals tritt das unternehmensrechtliche Verschmelzungskapital.
Fraglich ist die bilanzielle Behandlung rückbezogener Gewinnausschüttungen iSd § 2 Abs 5 iVm Abs 4 UmgrStG in einer unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, spricht im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (Darstellung des übergehenden Vermögens) vieles dafür, rückbezogene Gewinnausschüttungen darin bereits zu erfassen.
S. 128. Gründungsbilanz (Eröffnungsbilanz) bzw fakultative Übernahmebilanz
Im Falle einer Verschmelzung zur Neugründung muss für die übernehmende Gesellschaft eine Gründungsbilanz (Eröffnungsbilanz) iSd § 193 UGB auf den Tag, der dem Verschmelzungsstichtag folgt, erstellt werden. In der Gründungsbilanz sind die (rückwirkend) übernommenen Aktiva und Passiva der übertragenden Gesellschaft entweder
mit den ihnen beizulegenden Werten (§ 202 Abs 1 UGB) oder
mit ihren fortgeschriebenen Buchwerten (§ 202 Abs 2 UGB)
anzusetzen. Der Ansatz eines Zwischenwerts kommt nicht in Betracht.
Folgende Maßnahmen sind iZm der Gründungsbilanz anlässlich einer Verschmelzung zur Neugründung nicht erforderlich:
Feststellung durch den Aufsichtsrat oder die Generalversammlung;
Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung;
Erstellung eines Anhangs;
Erstellung eines Lageberichts;
Veröffentlichung;
Offenlegung gegenüber dem Firmenbuch.
Die Gründer bzw Gründungsgesellschafter haben aber jedenfalls ein Recht auf Einsicht in die Gründungsbilanz.
Die Aufstellung einer Übernahmebilanz bei der Verschmelzung zur Aufnahme ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, hat sich in der Praxis jedoch bewährt. Wenn eine solche auf fakultativer Basis erstellt wird, gelten die gleichen (Bewertungs)Grundsätze wie für die Gründungsbilanz bei der Verschmelzung zur Neugründung.
Als Bilanzierungsgrundlage sowohl für die Gründungsbilanz (Eröffnungsbilanz) als auch für die Übernahmebilanz empfiehlt sich im Vorfeld die Erstellung einer Verschmelzungsbilanz, welche das zu übertragende Vermögen mit den unternehmensrechtlich maßgeblichen Werten darstellt (siehe dazu bereits Abschnitt 7.).
9. Verschmelzungsdifferenzen
9.1. Grundlagen
Infolge der Verschmelzung kommt es bei der übernehmenden Gesellschaft zu einem Vermögenszuwachs iHd übernommenen Nettovermögens. Dem steht bei Gewährung neuer Anteile, eigener Anteile, Zuzahlungen (gesellschaftsrechtliche Grundlage) oder verschmelzungsbedingt untergehendem Vermögen (betriebliche Grundlage) ein Vermögensabgang gegenüber. Die dabei entstehende Wertdifferenz führt zu einem Verschmelzungsdifferenzbetrag, welcher als Buchgewinn (Vermögenszuwachs > Vermögensabgang) bzw Buchverlust (Vermögenszuwachs < Vermögensabgang) bezeichnet wird und in der Übernahmebilanz entsprechend zu berücksichtigen ist. Wenn keine Gewährung neuer Anteile, eigener Anteile oder Zuzahlungen erfolgen bzw verschmelzungsbedingt S. 13keine Vermögensgegenstände untergehen, ergibt sich idR ein positiver Unterschiedsbetrag, der einen Buchgewinn darstellt. Ein negativer Unterschiedsbetrag (= Buchverlust) entsteht jedoch dann, wenn das übernommene Nettoaktivvermögen buchmäßig negativ ist.
9.2. Bilanzielle Behandlung eines Buchgewinns
Wenn der Gesamtbetrag der Gegenleistung (= Gesamtbetrag der gewährten neuen Anteile, Buchwert eigener oder untergehender Anteile sowie Zuzahlungen) niedriger als das zu Buchwerten übernommene Vermögen ist, entsteht ein Buchgewinn. Bei einem Buchgewinn richtet sich die bilanzielle Behandlung nach den begleitenden Kapitalmaßnahmen:
Wenn neue Anteile ausgegeben werden, muss der Buchgewinn gem § 229 Abs 2 Z 1 UGB als Kapitalrücklage ausgewiesen werden, welche bei Aktiengesellschaften und großen GmbH gebunden ist (§ 229 Abs 5 iVm Abs 4 UGB). Soweit im Zuge der Verschmelzung ein kapitalherabsetzender Effekt verhindert werden muss, ist stets von einer gebundenen Kapitalrücklage auszugehen.
Werden keine neuen Anteile ausgegeben
–ist bei Down-Stream-Verschmelzungen und Side-Stream-Verschmelzungen sowie bei Abfindung mit Anteilen von Altgesellschaftern eine ungebundene Kapitalrücklage zu bilden (§ 229 Abs 2 Z 5 UGB),
–während bei Up-Stream-Verschmelzungen der Buchgewinn als Ertrag ergebniswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen ist.
Bei einer gemischten Konzern- und Konzentrationsverschmelzung ist ein Buchgewinn in einen Konzernverschmelzungsanteil und in einen Konzentrationsverschmelzungsanteil zu zerlegen. Der Konzernverschmelzungsanteil ergibt sich dabei aus dem anteiligen Verschmelzungskapital abzüglich des Buchwerts der wegfallenden Beteiligung. Der Restbetrag entfällt auf den Konzentrationsverschmelzungsanteil und ist gem § 229 Abs 2 Z 1 UGB in eine Kapitalrücklage einzustellen. Diese Kapitalrücklage ist grds nur bei einer großen GmbH (ebenso wie bei der AG) gebunden (§ 229 Abs 5 iVm Abs 4 UGB). Soweit jedoch ein kapitalherabsetzender Effekt der Umgründung verhindert werden muss, ist stets eine gebundene Kapitalrücklage zu bilden.
Erträge aus der Auflösung von umgründungsbedingten Kapitalrücklagen, die auf einen Ansatz des beizulegenden Werts zurückzuführen sind, unterliegen gem § 235 Abs 1 UGB einer Ausschüttungssperre. Die Ausschüttungssperre bezieht sich dabei auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren beizulegenden Wert.
9.3. Bilanzielle Behandlung eines Buchverlusts
Kommt es dagegen zu einem Buchverlust, weil der Gesamtbetrag der Gegenleistung (= Gesamtbetrag der gewährten neuen Anteile, Buchwert eigener oder untergehender Anteile sowie Zuzahlungen) das zu Buchwerten übernommene Vermögen übersteigt, ergeben sich bei einer Bewertung zu Buchwerten zwei bilanzielle Darstellungsvarianten (§ 202 Abs 2 Z 2 UGB):
S. 14Der Buchverlust kann entweder aktiviert oder
als Aufwand ergebniswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.
Für einen Buchverlust ergeben sich im Fall der Aktivierung wiederum zwei Darstellungsvarianten in Abhängigkeit davon, ob der Buchverlust auf stille Reserven im übernommenen Vermögen und/oder einen etwaigen Firmenwert zurückzuführen ist (§ 202 Abs 2 Z 3 UGB):
Jener Teil des Buchverlusts, der den stillen Reserven der einzelnen Vermögensgegenstände zuzuordnen ist, muss als Umgründungsmehrwert aktiviert werden (Abschreibung gem der durchschnittlichen Restnutzungsdauer).
Ein darüberhinausgehender Restbetrag kann bilanziell als Firmenwert erfasst werden (Abschreibung in Entsprechung der voraussichtlichen Nutzungsdauer).
Denkbar ist auch ein negativer Unterschiedsbetrag trotz Unterbleibens einer Gegenleistung. Dies ist der Fall, wenn das übernommene Nettoaktivvermögen buchmäßig negativ ist (siehe bereits Abschnitt 9.1.). Ein Buchverlust, dem keine Gegenleistung zugrunde liegt, ist als Aufwand ergebniswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
10. Steuerbilanzielle Aspekte der Verschmelzung
10.1. Schlussbilanz
Das letzte Wirtschaftsjahr der übertragenden Gesellschaft endet mit Ablauf des Verschmelzungsstichtags. Nach § 2 Abs 1 UmgrStG ist das Betriebsvermögen in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerlichen Vorschriften zur Gewinnermittlung ergibt. Maßgebend für die steuerliche Schlussbilanz sind somit grds die steuerlichen Buchwerte, sofern es nicht aufgrund der Ausnahmeregelung des § 2 Abs 2 UmgrStG im Zuge grenzüberschreitender Verschmelzungssachverhalte zu einer Aufwertung kommt (Ansatz des gemeinen Werts bei Auslandsvermögen und DBA mit Anrechnungsmethode bzw im Falle einer Auslandsverschmelzung iZm dem Vermögen im Inland bei DBA mit Anrechnungsmethode). Aufgrund der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der Buchwerte für die Schlussbilanz kommt es daher auch regelmäßig nicht zu einer sofortigen steuerlichen Gewinnrealisierung.
10.2. Verschmelzungsbilanz
Außerdem muss die übertragende Gesellschaft gem § 2 Abs 5 UmgrStG zum Zwecke der Darstellung der steuerlich maßgeblichen Werte sowie allfälliger rückwirkender Maßnahmen iSd § 2 Abs 4 UmgrStG zum Verschmelzungsstichtag eine steuerliche Verschmelzungsbilanz aufstellen. Hinsichtlich der Bewertung des Vermögens und der Schulden gelten dieselben Grundsätze wie für die steuerliche Schlussbilanz. Maßgeblich sind daher grds die steuerlichen Buchwerte (Ausnahme: grenzüberschreitende Verschmelzungssachverhalte). Vor diesem Hintergrund dient die steuerliche VerschmelzungsS. 15bilanz auch dazu, jene Werte festzulegen, die die übernehmende Gesellschaft nach § 3 Abs 1 UmgrStG fortzuführen hat (Buchwertverknüpfung). Im Hinblick auf eine rückwirkende Beeinflussung der Verschmelzungsbilanz kommen gem § 2 Abs 4 UmgrStG folgende Maßnahmen der übertragenden Gesellschaft in Betracht (Ausnahme von der Rückwirkungsfiktion des § 2 Abs 3 UmgrStG, wonach ertragsteuerlich die Vermögensübertragung bereits mit Ablauf des Verschmelzungsstichtags als eingetreten gilt):
Gewinnausschüttungen nach dem Verschmelzungsstichtag (gilt nicht für verdeckte Ausschüttungen; diese sind bereits der übernehmenden Gesellschaft zuzurechnen) → Ausweis als Passivposten;
Einlagenrückzahlungen durch die übertragende Gesellschaft zwischen Verschmelzungsstichtag und Abschluss des Verschmelzungsvertrags → Ausweis als Passivposten;
Einlagen (in die übertragende Gesellschaft) zwischen Verschmelzungsstichtag und Abschluss des Verschmelzungsvertrags → Ausweis als Aktivposten.
Der Saldo der mit den steuerlich maßgeblichen Werten angesetzten aktiven und passiven Wirtschaftsgüter (übertragenes Nettovermögen) wird in der Verschmelzungsbilanz als „Verschmelzungskapital“ ausgewiesen (§ 2 Abs 5 UmgrStG).
Das Erstellen einer steuerlichen Verschmelzungsbilanz ist im Übrigen keine Anwendungsvoraussetzung für die Bestimmungen des UmgrStG – maßgeblich hierfür ist bloß das Vorliegen einer Verschmelzung iSd § 1 Abs 1 UmgrStG, somit insb einer Verschmelzung aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften wie jener der §§ 219 ff AktG bzw §§ 96 ff GmbHG. Außerdem ist die Darstellung in Form einer eigenen Bilanz nicht erforderlich, vielmehr sind verbale Erläuterungen der Abweichungen zu den unternehmensrechtlich erforderlichen Bilanzen ausreichend.
10.3. Gründungsbilanz (Eröffnungsbilanz) bzw fakultative Übernahmebilanz
Bei der Verschmelzung zur Neugründung ist für steuerliche Zwecke ferner eine Gründungsbilanz (Eröffnungsbilanz) aufzustellen. Die Aufstellung einer Übernahmebilanz bei der Verschmelzung zur Aufnahme ist zwar ratsam, aber gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch sonst sind im Zuge von Verschmelzungen keine weiteren steuerlichen Bilanzen vorgesehen.
10.4. Verschmelzungsdifferenzen
Für steuerliche Verschmelzungsdifferenzen gilt, dass diese grds steuerneutral sind und bei der steuerlichen Gewinnermittlung außer Ansatz bleiben (§ 3 Abs 2 UmgrStG). Dies trifft allerdings nicht auf solche Buchgewinne bzw Buchverluste zu, die aus der Vereinigung von Aktiva und Passiva resultieren (Confusioergebnisse). Solche Confusiogewinne bzw Confusioverluste sind in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr steuerwirksam zu berücksichtigen (§ 3 Abs 3 UmgrStG).
S. 1611. Beispielteil
Im vorliegenden Beispielteil wird unterstellt, dass die unternehmensrechtlichen und steuerlichen Schlussbilanzen und Bilanzen zum Verschmelzungsstichtag der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ident sind. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass iRd beispielhaft dargestellten Verschmelzungen nicht nur jene Sonderbilanzen, die formal obligatorisch, sondern auch solche, die aus Gründen der Praktikabilität, Übersichtlichkeit und Dokumentation empfohlen sind, dargestellt werden.
11.1. Konzernverschmelzungen bei unternehmensrechtlicher Buchwertfortführung
11.1.1. Beispiel 1: Konzernverschmelzung up-stream mit Buchverlust
Die M-GmbH ist an der T-GmbH zu 100 % beteiligt. T soll auf M unter Anwendung der modifizierten Buchwertfortführung up-stream verschmolzen werden.

Im Umlaufvermögen der M befindet sich eine Forderung gegenüber der T iHv 1.000, welche ursprünglich 2.000 betrug, aber wertberichtigt werden musste. Im Fremdkapital der T steckt folglich eine Verbindlichkeit gegenüber der M iHv 2.000. Die Beteiligung der M an der T hat einen Buchwert von 5.000 und wird im Finanzanlagevermögen ausgewiesen. Gemäß § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 1 AktG muss eine Anteilsgewähr durch die M-GmbH unterbleiben.
Die Schlussbilanz der T hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz T | |||
AV | 12.000 | NK | 3.000 |
UV | 10.000 | FK | 19.000 |
22.000 | 22.000 | ||
Die Bilanz der M zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der M zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 18.000 | NK | 14.000 |
UV | 12.000 | FK | 16.000 |
30.000 | 30.000 | ||
Die unternehmensrechtliche bzw steuerliche Verschmelzungsbilanz der T lässt sich ganz einfach aus deren Schlussbilanz ableiten. An die Stelle des Nennkapitals tritt das Verschmelzungskapital:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 17ur/stl Verschmelzungsbilanz T | |||
AV | 12.000 | VK | 3.000 |
UV | 10.000 | FK | 19.000 |
22.000 | 22.000 | ||
Bevor die unternehmensrechtliche und die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden können, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache betriebliche Gründe hat, weil die übernehmende M-GmbH vorhandenes betriebliches Vermögen aufgibt bzw als Gegenleistung verwendet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der T | 3.000 |
Buchverlust aus dem Untergang der Beteiligung | −5.000 |
Buchverlust aus dem Untergang der Forderung der M gegenüber der T | −1.000 |
Buchgewinn aus dem Untergang der Verbindlichkeit der T gegenüber der M | 2.000 |
Buchverlust | −1.000 |
Der Buchverlust soll
gem § 202 Abs 2 Z 2 und 3 UGB aktiviert und
als Aufwand erfasst
werden.
a) Aktivierung des Buchverlusts
Der ermittelte Buchverlust iHv 1.000, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Gesamtbetrag der Gegenleistung das zu Buchwerten übernommene Vermögen übersteigt, darf unternehmensrechtlich aktiviert werden (§ 202 Abs 2 Z 2 und 3 UGB). Annahmegemäß können 800 einzelnen übernommenen Vermögensgegenständen zugordnet werden und sind daher als Umgründungsmehrwert zu erfassen. 200 entfallen auf den Firmenwert.
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der M folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz M | |||
FW | 200 | NK | 14.000 |
UmgrMW | 800 | FK | 33.000 |
so AV | 25.000 | ||
UV | 21.000 | ||
47.000 | 47.000 | ||
b) Aufwandswirksame Erfassung des Buchverlusts
Der ermittelte Buchverlust iHv 1.000, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Gesamtbetrag der Gegenleistung das zu Buchwerten übernommene Vermögen übersteigt, kann unternehmensrechtlich auch als Aufwand erfasst werden (§ 202 Abs 2 Z 2 UGB e contrario). Dieser schlägt sich in der Übernahmebilanz der M als Bilanzverlust nieder.
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der M folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz M | |||
AV | 25.000 | NK | 14.000 |
UV | 21.000 | Bilanzverlust | −1.000 |
FK | 33.000 | ||
46.000 | 46.000 | ||
S. 18Steuerlich stellt der ermittelte Buchverlust jedenfalls – also unabhängig von der unternehmensrechtlichen Behandlung – einen Aufwand dar, der sich im steuerlichen Eigenkapital niederschlägt. Die steuerliche Übernahmebilanz der M hat daher folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Übernahmebilanz M | |||
AV | 25.000 | Einlagenkonto | 14.000 |
UV | 21.000 | Buchverlust | −1.000 |
FK | 33.000 | ||
46.000 | 46.000 | ||
Der sich aus dem Untergang der Forderung samt korrespondierender Verbindlichkeit ergebende Confusiogewinn iHv 1.000 ist in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr steuerwirksam zu berücksichtigen (§ 3 Abs 3 UmgrStG). Die verbleibende Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
11.1.2. Beispiel 2: Konzernverschmelzung up-stream mit Buchgewinn
Die M-GmbH ist an der T-GmbH zu 100 % beteiligt. T soll auf M unter Anwendung der Buchwertfortführung up-stream verschmolzen werden.

Im Umlaufvermögen der M befindet sich eine Forderung gegenüber der T iHv 1.000, welche ursprünglich 2.000 betrug, aber wertberichtigt werden musste. Im Fremdkapital der T steckt folglich eine Verbindlichkeit gegenüber der M iHv 2.000. Die Beteiligung der M an der T hat einen Buchwert von 5.000 und wird im Finanzanlagevermögen ausgewiesen. Ferner tätigt T eine rückbezogene Gewinnausschüttung gem § 2 Abs 4 UmgrStG iHv 200. Gemäß § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 1 AktG muss eine Anteilsgewähr durch die M-GmbH unterbleiben.
Die Schlussbilanz der T hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz T | |||
AV | 14.000 | NK | 5.000 |
UV | 10.000 | FK | 19.000 |
24.000 | 24.000 | ||
Die Bilanz der M zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der M zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 18.000 | NK | 14.000 |
UV | 12.000 | FK | 16.000 |
30.000 | 30.000 | ||
S. 19Die unternehmensrechtliche und die steuerliche Verschmelzungsbilanz der T lassen sich aus ihrer Schlussbilanz ableiten. An die Stelle des Eigenkapitals tritt jedoch das Verschmelzungskapital. Gem § 2 Abs 5 UmgrStG ist zumindest in der steuerlichen Verschmelzungsbilanz zusätzlich die rückbezogene Gewinnausschüttung iHv 200 zu berücksichtigen. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, wird diese im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (nämlich der Darstellung des übergehenden Vermögens) regelmäßig auch in der unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz bereits abgebildet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur/stl Verschmelzungsbilanz T | |||
AV | 14.000 | VK | 4.800 |
UV | 10.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 19.000 | ||
24.000 | 24.000 | ||
Bevor die unternehmensrechtliche und die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden können, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache betriebliche Gründe hat, weil die übernehmende M-GmbH vorhandenes betriebliches Vermögen aufgibt bzw als Gegenleistung verwendet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der T | 4.800 |
Buchverlust aus dem Untergang der Beteiligung | −5.000 |
Buchverlust aus dem Untergang der Forderung der M gegenüber der T | −1.000 |
Buchgewinn aus dem Untergang der Verbindlichkeit der T gegenüber der M | 2.000 |
Buchgewinn | 800 |
Der ermittelte Buchgewinn iHv 800, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Gesamtbetrag der Gegenleistung niedriger als das zu Buchwerten übernommene Vermögen ist, muss unternehmensrechtlich wie steuerlich als Ertrag erfasst werden, der sich in der Folge im Bilanzgewinn bzw im steuerlichen Eigenkapital niederschlägt (weil es sich um eine Verschmelzung „up-stream“ handelt).
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche und die steuerliche Übernahmebilanz der M folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur/stl Übernahmebilanz M | |||
AV | 27.000 | NK/Einlagenkonto | 14.000 |
UV | 21.000 | Bilanz-/Buchgewinn | 800 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 33.000 | ||
48.000 | 48.000 | ||
Der sich aus dem Untergang der Forderung samt korrespondierender Verbindlichkeit ergebende Confusiogewinn iHv 1.000 ist in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr steuerwirksam zu berücksichtigen (§ 3 Abs 3 UmgrStG). Die verbleibende Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
11.1.3. Beispiel 3: Konzernverschmelzung up-stream mit Buchverlust aufgrund Übernahme eines negativen Verschmelzungskapitals
Die M-GmbH ist an der T-GmbH zu 100 % beteiligt. T soll auf M unter Anwendung der Buchwertfortführung up-stream verschmolzen werden.

S. 20Im Umlaufvermögen der M befindet sich eine Forderung gegenüber der T iHv 1.000, welche ursprünglich 2.000 betrug, aber wertberichtigt werden musste. Im Fremdkapital der T steckt folglich eine Verbindlichkeit gegenüber der M iHv 2.000. Die Beteiligung der M an der T hat einen Buchwert von 5.000 und wird im Finanzanlagevermögen ausgewiesen. Gemäß § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 1 AktG muss eine Anteilsgewähr durch die M-GmbH unterbleiben.
Die Schlussbilanz der T hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz T | |||
AV | 9.000 | EK | –3.000 |
UV | 7.000 | FK | 19.000 |
16.000 | 16.000 | ||
Die Bilanz der M zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der M zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 18.000 | NK | 14.000 |
UV | 12.000 | FK | 16.000 |
30.000 | 30.000 | ||
Die unternehmensrechtliche bzw steuerliche Verschmelzungsbilanz der T lässt sich aus der Schlussbilanz ableiten. An die Stelle des Nennkapitals tritt allerdings das Verschmelzungskapital:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur/stl Verschmelzungsbilanz T | |||
AV | 9.000 | VK | –3.000 |
UV | 7.000 | FK | 19.000 |
16.000 | 16.000 | ||
Bevor die unternehmensrechtliche und die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden können, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache betriebliche Gründe hat, weil die übernehmende M-GmbH vorhandenes betriebliches Vermögen aufgibt bzw als Gegenleistung verwendet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchverlust aus der Übernahme des negativen Nettoaktivvermögens der T | –3.000 |
Buchverlust aus dem Untergang der Beteiligung | –5.000 |
Buchverlust aus dem Untergang der Forderung der M gegenüber der T | –1.000 |
Buchgewinn aus dem Untergang der Verbindlichkeit der T gegenüber der M | 2.000 |
Buchverlust | –7.000 |
Der ermittelte Buchverlust iHv 7.000, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Gesamtbetrag der Gegenleistung das zu Buchwerten übernommene Vermögen übersteigt, muss unternehmensrechtlich wie steuerlich als Aufwand erfasst werden, der sich in der Folge im Bilanzverlust bzw S. 21im steuerlichen Eigenkapital niederschlägt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass trotz Unterbleibens einer Gegenleistung ein Buchverlust entsteht, weil das Verschmelzungskapital buchmäßig negativ ist.
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche bzw steuerliche Übernahmebilanz der M folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur/stl Übernahmebilanz M | |||
AV | 22.000 | NK/Einlagenkonto | 14.000 |
UV | 18.000 | Bilanz-/Buchverlust | –7.000 |
FK | 33.000 | ||
40.000 | 40.000 | ||
Der sich aus dem Untergang der Forderung samt korrespondierender Verbindlichkeit ergebende Confusiogewinn iHv 1.000 ist in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr steuerwirksam zu berücksichtigen (§ 3 Abs 3 UmgrStG). Die verbleibende Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
11.1.4. Beispiel 4: Konzernverschmelzung down-stream mit Buchgewinn
Die M-GmbH ist an der T-GmbH zu 100 % beteiligt. M soll auf T unter Anwendung der Buchwertfortführung down-stream verschmolzen werden.

Im Umlaufvermögen der M befindet sich eine Forderung gegenüber der T iHv 1.000, welche ursprünglich 2.000 betrug, aber wertberichtigt werden musste. Im Fremdkapital der T steckt folglich eine Verbindlichkeit gegenüber der M iHv 2.000. Die Beteiligung der M an der T hat einen Buchwert von 5.000 und wird im Finanzanlagevermögen ausgewiesen. Ferner tätigt M eine rückbezogene Gewinnausschüttung gem § 2 Abs 4 UmgrStG iHv 200. Eine Kapitalerhöhung unterbleibt (Durchschleusmethode; § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 2 Z 1 AktG).
Die Schlussbilanz der M hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz der M | |||
AV | 18.000 | NK | 14.000 |
UV | 12.000 | FK | 16.000 |
30.000 | 30.000 | ||
Die Bilanz der T zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der T zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 12.000 | NK | 3.000 |
UV | 10.000 | FK | 19.000 |
22.000 | 22.000 | ||
S. 22Die unternehmensrechtliche und die steuerliche Verschmelzungsbilanz der M lassen sich aus ihrer Schlussbilanz ableiten. An die Stelle des Eigenkapitals tritt jedoch das Verschmelzungskapital. Gem § 2 Abs 5 UmgrStG ist zumindest in der steuerlichen Verschmelzungsbilanz zusätzlich die rückbezogene Gewinnausschüttung iHv 200 zu berücksichtigen. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, wird diese im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (nämlich der Darstellung des übergehenden Vermögens) regelmäßig auch in der unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz bereits abgebildet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur/stl Verschmelzungsbilanz M | |||
AV | 18.000 | VK | 13.800 |
UV | 12.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 16.000 | ||
30.000 | 30.000 | ||
Bevor die unternehmensrechtliche und die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden können, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln. Diese hat betriebliche Gründe, weil die übernehmende T-GmbH vorhandenes betriebliches Vermögen aufgibt bzw als Gegenleistung verwendet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der M | 13.800 |
Buchverlust aus dem Untergang der Beteiligung | –5.000 |
Buchverlust aus dem Untergang der Forderung der M gegenüber der T | –1.000 |
Buchgewinn aus dem Untergang der Verbindlichkeit der T gegenüber der M | 2.000 |
Buchgewinn | 9.800 |
Der ermittelte Buchgewinn iHv 9.800, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Buchwert des übertragenen Vermögens die ausgekehrten Anteile übersteigt, muss gem § 229 Abs 2 Z 5 UGB unternehmensrechtlich in eine (ungebundene) Kapitalrücklage eingestellt werden (weil es sich um eine Verschmelzung „down-stream“ handelt).
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der T folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz T | |||
AV | 25.000 | NK | 3.000 |
UV | 21.000 | 9.800 | |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 33.000 | ||
46.000 | 46.000 | ||
Steuerlich stellt der ermittelte Buchgewinn einen Ertrag dar, der sich im steuerlichen Eigenkapital niederschlägt. Die steuerliche Übernahmebilanz der T hat daher folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Übernahmebilanz T | |||
AV | 25.000 | Einlagenkonto | 3.000 |
UV | 21.000 | Buchgewinn | 9.800 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 33.000 | ||
46.000 | 46.000 | ||
Der sich aus dem Untergang der Forderung samt korrespondierender Verbindlichkeit ergebende Confusiogewinn iHv 1.000 ist in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr S. 23steuerwirksam zu berücksichtigen (§ 3 Abs 3 UmgrStG). Die verbleibende Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
11.1.5. Beispiel 5: Konzernverschmelzung down-stream mit Buchverlust
Die M-GmbH ist an der T-GmbH zu 100 % beteiligt. M soll auf T unter Anwendung der Buchwertfortführung down-stream verschmolzen werden.

Im Umlaufvermögen der M befindet sich eine Forderung gegenüber der T iHv 1.000, welche ursprünglich 2.000 betrug, aber wertberichtigt werden musste. Im Fremdkapital der T steckt folglich eine Verbindlichkeit gegenüber der M iHv 2.000. Die Beteiligung der M an der T hat einen Buchwert von 5.000 und wird im Finanzanlagevermögen ausgewiesen. Ferner tätigt M eine rückbezogene Gewinnausschüttung gem § 2 Abs 4 UmgrStG iHv 200. Eine Kapitalerhöhung unterbleibt (Durchschleusmethode; § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 2 Z 1 AktG).
Die Schlussbilanz der M hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz der M | |||
AV | 8.000 | NK | 2.000 |
UV | 12.000 | FK | 18.000 |
20.000 | 20.000 | ||
Die Bilanz der T zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der T zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 12.000 | NK | 3.000 |
UV | 10.000 | FK | 19.000 |
22.000 | 22.000 | ||
Die unternehmensrechtliche und die steuerliche Verschmelzungsbilanz der M lassen sich aus ihrer Schlussbilanz ableiten. An die Stelle des Eigenkapitals tritt jedoch das Verschmelzungskapital. Gem § 2 Abs 5 UmgrStG ist zumindest in der steuerlichen Verschmelzungsbilanz zusätzlich die rückbezogene Gewinnausschüttung iHv 200 zu berücksichtigen. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, wird diese im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (nämlich der Darstellung des übergehenden Vermögens) regelmäßig auch in der unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz bereits abgebildet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur /stl Verschmelzungsbilanz M | |||
AV | 8.000 | VK | 1.800 |
UV | 12.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 18.000 | ||
20.000 | 20.000 | ||
S. 24Bevor die unternehmensrechtliche und die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden können, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache betriebliche Gründe hat, weil die übernehmende T-GmbH vorhandenes betriebliches Vermögen aufgibt bzw als Gegenleistung verwendet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der M | 1.800 |
Buchverlust aus dem Untergang der Beteiligung | –5.000 |
Buchverlust aus dem Untergang der Forderung der M gegenüber der T | –1.000 |
Buchgewinn aus dem Untergang der Verbindlichkeit der T gegenüber der M | 2.000 |
Buchverlust | –2.200 |
Der Buchverlust soll
gem § 202 Abs 2 Z 2 und 3 UGB aktiviert und
als Aufwand erfasst
werden.
a) Aktivierung des Buchverlusts
Der ermittelte Buchverlust iHv 2.200, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Buchwert des übertragenen Vermögens niedriger als der Wert der ausgekehrten Anteile ist, darf unternehmensrechtlich aktiviert werden (§ 202 Abs 2 Z 2 und 3 UGB). Annahmegemäß können 800 einzelnen übernommenen Vermögensgegenständen zugordnet werden. Diese sind daher als Umgründungsmehrwert zu erfassen. 1.400 entfallen auf den Firmenwert.
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der T folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz T | |||
FW | 1.400 | NK | 3.000 |
UmgrMW | 800 | Verb GA | 200 |
so AV | 15.000 | so FK | 35.000 |
UV | 21.000 | ||
38.200 | 38.200 | ||
b) Aufwandswirksame Erfassung des Buchverlusts
Der ermittelte Buchverlust iHv 2.200, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Buchwert des übertragenen Vermögens niedriger als der Wert der ausgekehrten Anteile ist, kann unternehmensrechtlich auch als Aufwand erfasst werden (§ 202 Abs 2 Z 2 UGB e contrario). Dieser schlägt sich in der Übernahmebilanz der T als Bilanzverlust nieder.
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der T folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz T | |||
AV | 15.000 | NK | 3.000 |
UV | 21.000 | Bilanzverlust | –2.200 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 35.000 | ||
36.000 | 36.000 | ||
Steuerlich stellt der ermittelte Buchverlust jedenfalls – also unabhängig von der unternehmensrechtlichen Behandlung – einen Aufwand dar, der sich im steuerlichen Eigenkapital niederschlägt. Die steuerliche Übernahmebilanz der T hat daher folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 25stl Übernahmebilanz T | |||
AV | 15.000 | Einlagenkonto | 3.000 |
UV | 21.000 | Buchverlust | –2.200 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 35.000 | ||
36.000 | 36.000 | ||
Der sich aus dem Untergang der Forderung samt korrespondierender Verbindlichkeit ergebende Confusiogewinn iHv 1.000 ist in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr steuerwirksam zu berücksichtigen (§ 3 Abs 3 UmgrStG). Die verbleibende Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
11.1.6. Beispiel 6: Konzernverschmelzung side-stream ohne Kapitalerhöhung mit Buchgewinn
Die T 1-GmbH und T 2-GmbH sind beide 100%ige Tochtergesellschaften der M-GmbH. T 1 soll auf T 2 unter Anwendung der Buchwertfortführung side-stream verschmolzen werden.

Im Umlaufvermögen der T 1 befindet sich eine Forderung gegenüber der T 2 iHv 1.000, welche ursprünglich 2.000 betrug und wertberichtigt werden musste. Im Fremdkapital der T 2 steckt folglich eine Verbindlichkeit gegenüber der T 1 iHv 2.000. Ferner tätigt T 1 eine rückbezogene Gewinnausschüttung gem § 2 Abs 4 UmgrStG iHv 200. Vom Vorliegen eines Firmenwertes bei T 1 wird nicht ausgegangen. Aufgrund der Gleichbeteiligung der M-GmbH an beiden an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften und des Nichtvorliegens einer verbotenen Einlagenrückgewähr iSd § 52 AktG oder § 82 GmbHG, kann eine Kapitalerhöhung unterbleiben (§ 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 2 Z 1 AktG), was auch der Fall sein soll.
Die Schlussbilanz der T 1 hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz der T 1 | |||
AV | 13.000 | NK | 9.000 |
UV | 12.000 | FK | 16.000 |
25.000 | 25.000 | ||
Die Bilanz der T 2 zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der T 2 zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 12.000 | NK | 3.000 |
UV | 10.000 | FK | 19.000 |
22.000 | 22.000 | ||
S. 26Die unternehmensrechtliche und die steuerliche Verschmelzungsbilanz der T 1 lassen sich aus ihrer Schlussbilanz ableiten. An die Stelle des Eigenkapitals tritt jedoch das Verschmelzungskapital. Gem § 2 Abs 5 UmgrStG ist zumindest in der steuerlichen Verschmelzungsbilanz zusätzlich die rückbezogene Gewinnausschüttung iHv 200 zu berücksichtigen. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, wird diese im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (nämlich der Darstellung des übergehenden Vermögens) regelmäßig auch in der unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz bereits abgebildet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur/stl Verschmelzungsbilanz T 1 | |||
AV | 13.000 | VK | 8.800 |
UV | 12.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 16.000 | ||
25.000 | 25.000 | ||
Bevor die unternehmensrechtliche und die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden können, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache betriebliche Gründe hat, weil die übernehmende T 2-GmbH vorhandenes betriebliches Vermögen aufgibt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der M | 8.800 |
Buchverlust aus dem Untergang der Forderung der T 1 gegenüber der T 2 | –1.000 |
Buchgewinn aus dem Untergang der Verbindlichkeit der T 2 gegenüber der T 1 | 2.000 |
Buchgewinn | 9.800 |
Der ermittelte Buchgewinn iHv 9.800, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Buchwert des übertragenen Vermögens den Gesamtbetrag der Gegenleistung übersteigt, muss gem § 229 Abs 2 Z 5 UGB unternehmensrechtlich in eine (ungebundene) Kapitalrücklage eingestellt werden (weil es sich um eine Verschmelzung „side-stream“ handelt).
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der T 2 folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz T 2 | |||
AV | 25.000 | NK | 3.000 |
UV | 21.000 | 9.800 | |
Verb GA | 33.000 | ||
so FK | 33.000 | ||
46.000 | 46.000 | ||
Steuerlich stellt der ermittelte Buchgewinn einen Ertrag dar, der sich im steuerlichen Eigenkapital niederschlägt. Die steuerliche Übernahmebilanz der T 2 hat daher folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Übernahmebilanz T 2 | |||
AV | 25.000 | Einlagenkonto | 3.000 |
UV | 21.000 | Buchgewinn | 9.800 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 33.000 | ||
46.000 | 46.000 | ||
Der sich aus dem Untergang der Forderung samt korrespondierender Verbindlichkeit ergebende Confusiogewinn iHv 1.000 ist in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr steuerwirksam zu berücksichtigen (§ 3 Abs 3 UmgrStG). Die verbleibende Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
S. 2711.1.7. Beispiel 7: Konzernverschmelzung side-stream mit Kapitalerhöhung und Buchgewinn
Die T 1-GmbH und die T 2-GmbH sind beide 100%ige Tochtergesellschaften der M-GmbH. T 1 soll auf T 2 unter Anwendung der Buchwertfortführung side-stream verschmolzen werden.

Im Umlaufvermögen der T 1 befindet sich eine Forderung gegenüber der T 2 iHv 1.000, welche ursprünglich 2.000 betrug, aber wertberichtigt werden musste. Im Fremdkapital der T 2 steckt folglich eine Verbindlichkeit gegenüber der T 1 iHv 2.000. Im Zuge der Verschmelzung kommt es zu einer freiwilligen Kapitalerhöhung iHv 8.000 (§ 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 2 Z 1 AktG e contrario). Ferner tätigt T 1 eine rückbezogene Gewinnausschüttung gem § 2 Abs 4 UmgrStG iHv 200.
Die Schlussbilanz der T 1 hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz der T 1 | |||
AV | 13.000 | NK | 9.000 |
UV | 12.000 | FK | 16.000 |
25.000 | 25.000 | ||
Die Bilanz der T 2 zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der T 2 zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 12.000 | NK | 3.000 |
UV | 10.000 | FK | 19.000 |
22.000 | 22.000 | ||
Die unternehmensrechtliche und die steuerliche Verschmelzungsbilanz der T 1 lassen sich aus ihrer Schlussbilanz ableiten. An die Stelle des Eigenkapitals tritt jedoch das Verschmelzungskapital. Gem § 2 Abs 5 UmgrStG ist zumindest in der steuerlichen Verschmelzungsbilanz zusätzlich die rückbezogene Gewinnausschüttung iHv 200 zu berücksichtigen. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, wird diese im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (nämlich der Darstellung des übergehenden Vermögens) regelmäßig auch in der unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz bereits abgebildet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur/stl Verschmelzungsbilanz T 1 | |||
AV | 13.000 | VK | 8.800 |
UV | 12.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 16.000 | ||
25.000 | 25.000 | ||
S. 28Bevor die unternehmensrechtliche und die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden können, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache gesellschaftsrechtliche Gründe hat, weil eine Kapitalerhöhung erfolgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der T 1 | 8.800 |
Buchverlust aus Kapitalerhöhung | –8.000 |
Buchverlust aus dem Untergang der Forderung der T 1 gegenüber der T 2 | –1.000 |
Buchgewinn aus dem Untergang der Verbindlichkeit der T 2 gegenüber der T 1 | 2.000 |
Buchgewinn | 1.800 |
Der ermittelte Buchgewinn iHv 1.800, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Buchwert des übertragenen Vermögens höher als der Gesamtbetrag der Gegenleistung ist, muss gem § 229 Abs 2 Z 1 UGB unternehmensrechtlich in einer Kapitalrücklage erfasst werden. Diese Kapitalrücklage ist bei einer AG und einer großen GmbH gebunden (§ 229 Abs 5 iVm Abs 4 UGB).
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der T 2 folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz T 2 | |||
AV | 25.000 | NK | 11.000 |
UV | 21.000 | 1.800 | |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 33.000 | ||
46.000 | 46.000 | ||
Steuerlich stellt der ermittelte Buchgewinn einen Ertrag dar, der sich im steuerlichen Eigenkapital niederschlägt. Die steuerliche Übernahmebilanz der T 2 hat daher folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Übernahmebilanz T 2 | |||
AV | 25.000 | Einlagenkonto | 11.000 |
UV | 21.000 | Buchgewinn | 1.800 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 33.000 | ||
46.000 | 46.000 | ||
Der sich aus dem Untergang der Forderung samt korrespondierender Verbindlichkeit ergebende Confusiogewinn iHv 1.000 ist in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr steuerwirksam zu berücksichtigen (§ 3 Abs 3 UmgrStG). Die verbleibende Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
11.1.8. Beispiel 8: Konzernverschmelzung side-stream mit Kapitalerhöhung und Buchverlust
Die T 1-GmbH und die T 2-GmbH sind beide 100%ige Tochtergesellschaften der M-GmbH. T 1 soll auf T 2 unter Anwendung der Buchwertfortführung side-stream verschmolzen werden.

S. 29Im Umlaufvermögen der T 1 befindet sich eine Forderung gegenüber der T 2 iHv 1.000, welche ursprünglich 2.000 betrug, aber wertberichtigt werden musste. Im Fremdkapital der T 2 steckt folglich eine Verbindlichkeit gegenüber der T 1 iHv 2.000. Im Zuge der Verschmelzung kommt es zu einer freiwilligen Kapitalerhöhung von 12.000 (§ 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 2 Z 1 AktG e contrario). Ferner tätigt T 1 eine rückbezogene Gewinnausschüttung gem § 2 Abs 4 UmgrStG iHv 200.
Die Schlussbilanz der T 1 hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz der T 1 | |||
AV | 13.000 | NK | 9.000 |
UV | 12.000 | FK | 16.000 |
25.000 | 25.000 | ||
Die Bilanz der T 2 zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der T 2 zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 12.000 | NK | 3.000 |
UV | 10.000 | FK | 19.000 |
22.000 | 22.000 | ||
Die unternehmensrechtliche und die steuerliche Verschmelzungsbilanz der T 1 lassen sich aus ihrer Schlussbilanz ableiten. An die Stelle des Eigenkapitals tritt jedoch das Verschmelzungskapital. Gem § 2 Abs 5 UmgrStG ist zumindest in der steuerlichen Verschmelzungsbilanz zusätzlich die rückbezogene Gewinnausschüttung iHv 200 zu berücksichtigen. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, wird diese im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (nämlich der Darstellung des übergehenden Vermögens) regelmäßig auch in der unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz bereits abgebildet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur/stl Verschmelzungsbilanz T 1 | |||
AV | 13.000 | VK | 8.800 |
UV | 12.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 16.000 | ||
25.000 | 25.000 | ||
Bevor die unternehmensrechtliche und die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden können, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache gesellschaftsrechtliche Gründe hat, weil eine Kapitalerhöhung erfolgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der T 1 | 8.800 |
Buchverlust aus Kapitalerhöhung | –12.000 |
Buchverlust aus dem Untergang der Forderung der T 1 gegenüber der T 2 | –1.000 |
Buchgewinn aus dem Untergang der Verbindlichkeit der T 2 gegenüber der T 1 | 2.000 |
Buchverlust | –2.200 |
Der Buchverlust soll
gem § 202 Abs 2 Z 2 und 3 UGB aktiviert und
als Aufwand erfasst
werden.
a) Aktivierung des Buchverlusts
Der ermittelte Buchverlust iHv 2.200, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Buchwert des übertragenen Vermögens niedriger als der Gesamtbetrag der Gegenleistung ist, darf unternehmensS. 30rechtlich aktiviert werden (§ 202 Abs 2 Z 2 und 3 UGB). Annahmegemäß können 1.500 einzelnen übernommenen Vermögensgegenständen zugeordnet werden (stille Reserven) und sind daher als Umgründungsmehrwert zu erfassen. Die restlichen 700 entfallen auf den Firmenwert.
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der T 2 folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz T 2 | |||
FW | 700 | NK | 15.000 |
UmgrMW | 1.500 | Verb GA | 200 |
so AV | 25.000 | so FK | 33.000 |
UV | 21.000 | ||
48.200 | 48.200 | ||
b) Aufwandswirksame Erfassung des Buchverlusts
Der ermittelte Buchverlust iHv 2.200, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Buchwert des übertragenen Vermögens niedriger als der Gesamtbetrag der Gegenleistung ist, kann unternehmensrechtlich auch als Aufwand erfasst werden (§ 202 Abs 2 Z 2 und 3 UGB e contrario). Dieser schlägt sich in der Übernahmebilanz der T 2 als Bilanzverlust nieder.
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der T 2 folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz T 2 | |||
AV | 25.000 | NK | 15.000 |
UV | 21.000 | Bilanzverlust | –2.200 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 33.000 | ||
46.000 | 46.000 | ||
Steuerlich stellt der ermittelte Buchverlust jedenfalls – also unabhängig von der unternehmensrechtlichen Behandlung – einen Aufwand dar, der sich im steuerlichen Eigenkapital niederschlägt. Die steuerliche Übernahmebilanz der T 2 hat daher folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Übernahmebilanz T 2 | |||
AV | 25.000 | Einlagenkonto | 15.000 |
UV | 21.000 | Buchverlust | –2.200 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 33.000 | ||
46.000 | 46.000 | ||
Der sich aus dem Untergang der Forderung samt korrespondierender Verbindlichkeit ergebende Confusiogewinn iHv 1.000 ist in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr steuerwirksam zu berücksichtigen (§ 3 Abs 3 UmgrStG). Die verbleibende Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
11.1.9. Beispiel 9: Konzernverschmelzung side-stream mit Kapitalerhöhung und Aktivierung eines Buchverlusts durch teilweise Realisierung stiller Reserven
Die T 1-GmbH und die T 2-GmbH sind beide 100%ige Tochtergesellschaften der M-GmbH. T 1 soll auf T 2 unter Anwendung der Buchwertfortführung side-stream verschmolzen werden.

S. 31Im Umlaufvermögen der T 1 befindet sich eine Forderung gegenüber der T 2 iHv 1.000, welche ursprünglich 2.000 betrug, aber wertberichtigt werden musste. Im Fremdkapital der T 2 steckt folglich eine Verbindlichkeit gegenüber der T 1 iHv 2.000. Die gesamten stillen Reserven im Vermögen der T 1 belaufen sich auf 5.000. Im Zuge der Verschmelzung kommt es zu einer freiwilligen Kapitalerhöhung von 12.000 (§ 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 2 Z 1 AktG e contrario). Ferner tätigt T 1 eine rückbezogene Gewinnausschüttung gem § 2 Abs 4 UmgrStG iHv 200.
Die Schlussbilanz der T 1 hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz der T 1 | |||
AV | 13.000 | NK | 9.000 |
UV | 12.000 | FK | 16.000 |
25.000 | 25.000 | ||
Die Bilanz der T 2 zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der T 2 zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 12.000 | NK | 3.000 |
UV | 10.000 | FK | 19.000 |
22.000 | 22.000 | ||
Die unternehmensrechtliche und die steuerliche Verschmelzungsbilanz der T 1 lassen sich aus ihrer Schlussbilanz ableiten. An die Stelle des Eigenkapitals tritt jedoch das Verschmelzungskapital. Gem § 2 Abs 5 UmgrStG ist zumindest in der steuerlichen Verschmelzungsbilanz zusätzlich die rückbezogene Gewinnausschüttung iHv 200 zu berücksichtigen. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, wird diese im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (nämlich der Darstellung des übergehenden Vermögens) regelmäßig auch in der unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz bereits abgebildet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur/stl Verschmelzungsbilanz T 1 | |||
AV | 13.000 | VK | 8.800 |
UV | 12.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 16.000 | ||
25.000 | 25.000 | ||
Bevor die unternehmensrechtliche und die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden können, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache gesellschaftsrechtliche Gründe hat, weil eine Kapitalerhöhung erfolgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 32Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der T 1 | 8.800 |
Buchverlust aus Kapitalerhöhung | –12.000 |
Buchverlust aus dem Untergang der Forderung der T 1 gegenüber der T 2 | –1.000 |
Buchgewinn aus dem Untergang der Verbindlichkeit der T 2 gegenüber der T 1 | 2.000 |
Buchverlust | –2.200 |
Der ermittelte Buchverlust iHv 2.200, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Buchwert des übertragenen Vermögens niedriger als der Gesamtbetrag der Gegenleistung ist, darf unternehmensrechtlich aktiviert werden (§ 202 Abs 2 Z 2 und 3 UGB). Annahmegemäß betragen die gesamten stillen Reserven im Vermögen der T 1 5.000.
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der T 2 folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz T 2 | |||
UmgrMW | 2.200 | NK | 15.000 |
so AV | 25.000 | Verb GA | 2.00 |
UV | 21.000 | so FK | 33.000 |
48.200 | 48.200 | ||
Der Buchverlust iHv 2.200 ist durch stille Reserven im Vermögen der T 2 gedeckt und kann daher als Umgründungsmehrwert aktiviert werden. Dabei ist im konkreten Beispiel zu beachten, dass die insgesamt vorhandenen stillen Reserven iHv 5.000 nur zT, nämlich iHv 2.200, realisiert werden können.
Unternehmensrechtlich bestünde ferner die Möglichkeit einer sofortigen aufwandswirksamen Erfassung des Buchverlusts. In diesem Zusammenhang wird auf Beispiel 8 in diesem Beispielteil verwiesen (Abschnitt 11.1.8.).
Steuerlich stellt der ermittelte Buchverlust jedenfalls – also unabhängig von der unternehmensrechtlichen Behandlung – einen Aufwand dar, der sich im steuerlichen Eigenkapital niederschlägt. Die steuerliche Übernahmebilanz der T 2 hat daher folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Übernahmebilanz T 2 | |||
AV | 25.000 | Einlagenkonto | 15.000 |
UV | 21.000 | Buchverlust | –2.200 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 33.000 | ||
46.000 | 46.000 | ||
Der sich aus dem Untergang der Forderung samt korrespondierender Verbindlichkeit ergebende Confusiogewinn iHv 1.000 ist in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr steuerwirksam zu berücksichtigen (§ 3 Abs 3 UmgrStG). Die verbleibende Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
. Beispiel 10: Konzernverschmelzung side-stream ohne Kapitalerhöhung mit Buchverlust aufgrund Übernahme eines negativen Verschmelzungskapitals
Die T 1-GmbH und die T 2-GmbH sind beide 100%ige Tochtergesellschaften der M-GmbH. T 1 soll auf T 2 unter Anwendung der Buchwertfortführung side-stream verschmolzen werden.

S. 33Im Umlaufvermögen der T 1 befindet sich eine Forderung gegenüber der T 2 iHv 1.000, welche ursprünglich 2.000 betrug, aber wertberichtigt werden musste. Im Fremdkapital der T 2 steckt folglich eine Verbindlichkeit gegenüber der T 1 iHv 2.000. Aufgrund der Gleichbeteiligung der M-GmbH an beiden an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften und des Nichtvorliegens einer verbotenen Einlagenrückgewähr iSd § 52 AktG oder § 82 GmbHG kann eine Kapitalerhöhung unterbleiben (§ 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 2 Z 1 AktG), was auch der Fall sein soll.
Die Schlussbilanz der T 1 hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz der T 1 | |||
AV | 13.000 | NK | –3.000 |
UV | 12.000 | FK | 28.000 |
25.000 | 25.000 | ||
Die Bilanz der T 2 zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der T 2 zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 12.000 | NK | 3.000 |
UV | 10.000 | FK | 19.000 |
22.000 | 22.000 | ||
Die unternehmensrechtliche bzw steuerliche Verschmelzungsbilanz der T 1 entwickelt sich aus der Bilanz der T 1 zum Verschmelzungsstichtag. An die Stelle des Nennkapitals tritt das Verschmelzungskapital:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur/stl Verschmelzungsbilanz T 1 | |||
AV | 13.000 | VK | –3.000 |
UV | 12.000 | FK | 28.000 |
25.000 | 25.000 | ||
Bevor die unternehmensrechtliche und die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden können, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache betriebliche Gründe hat, weil die übernehmende T 2-GmbH vorhandenes betriebliches Vermögen aufgibt bzw als Gegenleistung verwendet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchverlust aus der Übernahme des negativen Nettoaktivvermögens der T 1 | –3.000 |
Buchverlust aus dem Untergang der Forderung der T 1 gegenüber der T 2 | –1.000 |
Buchgewinn aus dem Untergang der Verbindlichkeit der T 2 gegenüber der T 1 | 2.000 |
Buchverlust | –2.000 |
S. 34Der ermittelte Buchverlust iHv 2.000, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Gesamtbetrag der Gegenleistung das zu Buchwerten übernommene Vermögen übersteigt, muss unternehmensrechtlich wie steuerlich als Aufwand erfasst werden, der sich in der Folge im Bilanzverlust bzw im steuerlichen Eigenkapital niederschlägt. Dies ist darauf zurückzuführen, dass trotz Unterbleibens einer Gegenleistung ein Buchverlust entsteht, weil das Verschmelzungskapital buchmäßig negativ ist. Eine Aktivierung des Buchverlusts gem § 202 Abs 2 Z 2 und 3 UGB kommt dagegen nicht in Betracht.
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche bzw steuerliche Übernahmebilanz der T 2 folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur/stl Übernahmebilanz T 2 | |||
AV | 25.000 | NK/Einlagenkonto | 3.000 |
UV | 21.000 | Bilanz-/Buchverlust | –2.000 |
FK | 45.000 | ||
46.000 | 46.000 | ||
Der sich aus dem Untergang der Forderung samt korrespondierender Verbindlichkeit ergebende Confusiogewinn iHv 1.000 ist in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr steuerwirksam zu berücksichtigen (§ 3 Abs 3 UmgrStG). Die verbleibende Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
11.2. Konzernverschmelzungen bei unternehmensrechtlicher Aufwertung
11.2.1. Beispiel 11: Konzernverschmelzung up-stream mit Buchgewinn
Die M-GmbH ist an der T-GmbH zu 100 % beteiligt. T soll auf M zum beizulegenden Wert up-stream verschmolzen werden.

Im Umlaufvermögen der M befindet sich eine Forderung gegenüber der T iHv 1.000, welche ursprünglich 2.000 betrug, aber wertberichtigt werden musste. Im Fremdkapital der T steckt folglich eine Verbindlichkeit gegenüber der M iHv 2.000. Die Beteiligung der M an der T hat einen Buchwert von 5.000 und wird im Finanzanlagevermögen ausgewiesen. Im Anlagevermögen der T befinden sich stille Reserven iHv 800. Vom Vorliegen eines Firmenwerts bei T wird nicht ausgegangen. Gemäß § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 1 AktG muss eine Anteilsgewähr durch die M-GmbH unterbleiben.
Die Schlussbilanz der T hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz T | |||
AV | 14.000 | NK | 5.000 |
UV | 10.000 | FK | 19.000 |
24.000 | 24.000 | ||
S. 35Die Bilanz der M zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der M zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 18.000 | NK | 14.000 |
UV | 12.000 | FK | 16.000 |
30.000 | 30.000 | ||
Die unternehmensrechtliche Verschmelzungsbilanz der T lässt sich aus ihrer unternehmensrechtlichen Schlussbilanz ableiten, wobei die stillen Reserven aufzudecken sind. An die Stelle des Nennkapitals tritt das Verschmelzungskapital:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Verschmelzungsbilanz T | |||
AV | 14.800 | VK | 5.800 |
UV | 10.000 | FK | 19.000 |
24.800 | 24.800 | ||
Die steuerliche Verschmelzungsbilanz der T ergibt sich aus ihrer steuerlichen Schlussbilanz, wobei jedoch die stillen Reserven in Anbetracht der steuerlichen Buchwertfortführung freilich nicht aufzudecken sind. An die Stelle des Nennkapitals tritt wiederum das Verschmelzungskapital:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Verschmelzungsbilanz T | |||
AV | 14.000 | VK | 5.000 |
UV | 10.000 | FK | 19.000 |
24.000 | 24.000 | ||
Bevor die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz erstellt werden kann, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache betriebliche Gründe hat, weil die übernehmende T-GmbH vorhandenes betriebliches Vermögen aufgibt bzw als Gegenleistung verwendet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der T | 5.800 |
Buchverlust aus dem Untergang der Beteiligung | –5.000 |
Buchverlust aus dem Untergang der Forderung der M gegenüber der T | –1.000 |
Buchgewinn aus dem Untergang der Verbindlichkeit der T gegenüber der M | 2.000 |
Buchgewinn | 1.800 |
Der ermittelte Buchgewinn iHv 1.800, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Gesamtbetrag der Gegenleistung niedriger als das zum beizulegenden Wert übernommene Vermögen ist, muss unternehmensrechtlich als Ertrag erfasst werden, der sich in der Folge im Bilanzgewinn niederschlägt (weil es sich um eine Verschmelzung „up-stream“ handelt).
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der M folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz M | |||
AV | 27.800 | NK | 14.000 |
UV | 21.000 | Bilanzgewinn | 1.800 |
FK | 33.000 | ||
48.800 | 48.800 | ||
Bevor die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden kann, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) aus steuerlicher Sicht zu ermitteln:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 36Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der T | 5.000 |
Buchverlust aus dem Untergang der Beteiligung | –5.000 |
Buchverlust aus dem Untergang der Forderung der M gegenüber der T | –1.000 |
Buchgewinn aus dem Untergang der Verbindlichkeit der T gegenüber der M | 2.000 |
Buchgewinn | 1.000 |
Steuerlich stellt der ermittelte Buchgewinn einen Ertrag dar, der sich im steuerlichen Eigenkapital niederschlägt. Demgemäß ergibt sich für die steuerliche Übernahmebilanz der M folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Übernahmebilanz M | |||
AV | 27.000 | Einlagenkonto | 14.000 |
UV | 21.000 | Buchgewinn | 1.000 |
FK | 33.000 | ||
48.000 | 48.000 | ||
Der sich aus dem Untergang der Forderung samt korrespondierender Verbindlichkeit ergebende Confusiogewinn iHv 1.000 ist in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr steuerwirksam zu berücksichtigen.
11.2.2. Beispiel 12: Konzernverschmelzung down-stream mit Buchgewinn
Die M-GmbH ist an der T-GmbH zu 100 % beteiligt. M soll auf T zum beizulegenden Wert down-stream verschmolzen werden.

Im Umlaufvermögen der M befindet sich eine Forderung gegenüber der T iHv 1.000, welche ursprünglich 2.000 betrug, aber wertberichtigt werden musste. Im Fremdkapital der T steckt folglich eine Verbindlichkeit gegenüber der M iHv 2.000. Die Beteiligung der M an der T hat einen Buchwert von 5.000 und wird im Finanzanlagevermögen ausgewiesen. Im Anlagevermögen der M sind stille Reserven iHv 5.000 vorhanden. Ferner tätigt M eine rückbezogene Gewinnausschüttung gem § 2 Abs 4 UmgrStG iHv 200. Vom Vorliegen eines Firmenwerts bei M wird nicht ausgegangen. Eine Kapitalerhöhung unterbleibt (Durchschleusmethode; § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 2 Z 1 AktG).
Die Schlussbilanz der M hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz der M | |||
AV | 18.000 | NK | 14.000 |
UV | 12.000 | FK | 16.000 |
30.000 | 30.000 | ||
S. 37Die Bilanz der T zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der T zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 12.000 | NK | 3.000 |
UV | 10.000 | FK | 19.000 |
22.000 | 22.000 | ||
Die unternehmensrechtliche Verschmelzungsbilanz der M lässt sich aus der Bilanz der M zum Verschmelzungsstichtag ableiten, wobei die stillen Reserven aufzudecken sind und die rückbezogene Gewinnausschüttung abgebildet wird. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, wird die rückbezogene Gewinnausschüttung im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (nämlich der Darstellung des übergehenden Vermögens) regelmäßig auch in der unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz bereits abgebildet. An die Stelle des Nennkapitals tritt das Verschmelzungskapital:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Verschmelzungsbilanz M | |||
AV | 23.000 | VK | 18.800 |
UV | 12.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 16.000 | ||
35.000 | 35.000 | ||
Die steuerliche Verschmelzungsbilanz der M lässt sich ebenso aus der steuerlichen Bilanz der M zum Verschmelzungsstichtag ableiten, wobei die stillen Reserven angesichts der steuerlichen Buchwertfortführung freilich nicht aufzudecken sind. Zu berücksichtigen ist gem § 2 Abs 5 UmgrStG jedoch die rückwirkende Gewinnausschüttung. An die Stelle des Nennkapitals tritt wiederum das Verschmelzungskapital:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Verschmelzungsbilanz M | |||
AV | 18.000 | VK | 13.800 |
UV | 12.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 16.000 | ||
30.000 | 30.000 | ||
Bevor die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz erstellt werden kann, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache betriebliche Gründe hat, weil die übernehmende T-GmbH vorhandenes betriebliches Vermögen aufgibt bzw als Gegenleistung verwendet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der M | 18.800 |
Buchverlust aus dem Untergang der Beteiligung | –5.000 |
Buchverlust aus dem Untergang der Forderung der M gegenüber der T | –1.000 |
Buchgewinn aus dem Untergang der Verbindlichkeit der T gegenüber der M | 2.000 |
Buchgewinn | 14.800 |
Der ermittelte Buchgewinn iHv 14.800, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Verkehrswert des übertragenen Nettovermögens die ausgekehrten Anteile übersteigt, muss gem § 229 Abs 2 Z 5 UGB in eine (ungebundene) Kapitalrücklage eingestellt werden (weil es sich um eine Verschmelzung „down-stream“ handelt). In diesem Zusammenhang ist die Ausschüttungssperre des § 235 Abs 1 UGB zu beachten.
S. 38Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der T folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz T | |||
AV | 30.000 | NK | 3.000 |
UV | 21.000 | 14.800 | |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 33.000 | ||
51.000 | 51.000 | ||
Bevor die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden kann, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) aus steuerlicher Sicht zu ermitteln:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der M | 13.800 |
Buchverlust aus dem Untergang der Beteiligung | –5.000 |
Buchverlust aus dem Untergang der Forderung der M gegenüber der T | –1.000 |
Buchgewinn aus dem Untergang der Verbindlichkeit der T gegenüber der M | 2.000 |
Buchgewinn | 9.800 |
Demgemäß ergibt sich für die steuerliche Übernahmebilanz der T folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Übernahmebilanz T | |||
AV | 25.000 | Einlagenkonto | 3.000 |
UV | 21.000 | Buchgewinn | 9.800 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 33.000 | ||
46.000 | 46.000 | ||
Der sich aus dem Untergang der Forderung samt korrespondierender Verbindlichkeit ergebende Confusiogewinn iHv 1.000 ist in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr steuerwirksam zu berücksichtigen (§ 3 Abs 3 UmgrStG). Die verbleibende Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
11.2.3. Beispiel 13: Konzernverschmelzung side-stream ohne Kapitalerhöhung mit Buchgewinn
Die T 1-GmbH und die T 2-GmbH sind beide 100%ige Tochtergesellschaften der M-GmbH. T 1 soll auf T 2 zum beizulegenden Wert side-stream verschmolzen werden.

S. 39Im Umlaufvermögen der T 1 befindet sich eine Forderung gegenüber der T 2 iHv 1.000, welche ursprünglich 2.000 betrug, aber wertberichtigt werden musste. Im Fremdkapital der T 2 steckt folglich eine Verbindlichkeit gegenüber der T 1 iHv 2.000. Im Anlagevermögen der T befinden sich stille Reserven iHv 2.000. Ferner tätigt T 1 eine rückbezogene Gewinnausschüttung gem § 2 Abs 4 UmgrStG iHv 200. Vom Vorliegen eines Firmenwerts bei T 1 wird nicht ausgegangen. Aufgrund der Gleichbeteiligung der M-GmbH an beiden an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften und des Nichtvorliegens einer verbotenen Einlagenrückgewähr iSd § 52 AktG oder § 82 GmbHG kann eine Kapitalerhöhung unterbleiben (§ 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 2 Z 1 AktG), was auch der Fall sein soll.
Die Schlussbilanz der T 1 hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz der T 1 | |||
AV | 13.000 | NK | 9.000 |
UV | 12.000 | FK | 16.000 |
25.000 | 25.000 | ||
Die Bilanz der T 2 zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der T 2 zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 12.000 | NK | 3.000 |
UV | 10.000 | FK | 19.000 |
22.000 | 22.000 | ||
Die unternehmensrechtliche Verschmelzungsbilanz der T 1 lässt sich aus der unternehmensrechtlichen Bilanz der T 1 zum Verschmelzungsstichtag ableiten, wobei die stillen Reserven aufzudecken sind und die rückwirkende Gewinnausschüttung zu berücksichtigen ist. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, wird die rückbezogene Gewinnausschüttung im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (nämlich der Darstellung des übergehenden Vermögens) regelmäßig auch in der unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz bereits abgebildet. An die Stelle des Nennkapitals tritt das Verschmelzungskapital:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Verschmelzungsbilanz T 1 | |||
AV | 15.000 | VK | 10.800 |
UV | 12.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 16.000 | ||
27.000 | 27.000 | ||
Die steuerliche Verschmelzungsbilanz der T 1 ist aus ihrer steuerlichen Bilanz zum Verschmelzungsstichtag zu entwickeln, wobei eine Aufdeckung stiller Reserven infolge steuerlicher Buchwertfortführung freilich unterbleibt. Zusätzlich ist gem § 2 Abs 5 UmgrStG die rückwirkende Gewinnausschüttung zu berücksichtigen. An die Stelle des Nennkapitals tritt wiederum das Verschmelzungskapital:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Verschmelzungsbilanz T 1 | |||
AV | 13.000 | VK | 8.800 |
UV | 12.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 16.000 | ||
25.000 | 25.000 | ||
S. 40Bevor die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz erstellt werden kann, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache betriebliche Gründe hat, weil keine Kapitalerhöhung erfolgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der T 1 | 10.800 |
Buchverlust aus dem Untergang der Forderung der T 1 gegenüber der T 2 | –1.000 |
Buchgewinn aus dem Untergang der Verbindlichkeit der T 2 gegenüber der T 1 | 2.000 |
Buchgewinn | 11.800 |
Der ermittelte Buchgewinn iHv 11.800, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Buchwert des übertragenen Vermögens zum beizulegenden Wert den Gesamtbetrag der Gegenleistung übersteigt, muss in eine (ungebundene) Kapitalrücklage iSd § 229 Abs 2 Z 5 UGB eingestellt werden (weil es sich um eine Verschmelzung „side-stream“ handelt). In diesem Zusammenhang ist die Ausschüttungssperre des § 235 Abs 1 UGB zu beachten.
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der T 2 folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz T 2 | |||
AV | 27.000 | NK | 3.000 |
UV | 21.000 | 11.800 | |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 33.000 | ||
48.000 | 48.000 | ||
Bevor die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden kann, ist auch noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) aus steuerlicher Sicht zu ermitteln:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der T 1 | 8.800 |
Buchverlust aus dem Untergang der Forderung der T 1 gegenüber der T 2 | –1.000 |
Buchgewinn aus dem Untergang der Verbindlichkeit der T 2 gegenüber der T 1 | 2.000 |
Buchgewinn | 9.800 |
Demgemäß ergibt sich für die steuerliche Übernahmebilanz der T 2 folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Übernahmebilanz T 2 | |||
AV | 25.000 | Einlagenkonto | 3.000 |
UV | 21.000 | Buchgewinn | 9.800 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 33.000 | ||
46.000 | 46.000 | ||
Der sich aus dem Untergang der Forderung samt korrespondierender Verbindlichkeit ergebende Confusiogewinn iHv 1.000 ist in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr steuerwirksam zu berücksichtigen (§ 3 Abs 3 UmgrStG). Die verbleibende Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
11.2.4. Beispiel 14: Konzernverschmelzung side-stream mit Kapitalerhöhung und Buchgewinn
Die T 1-GmbH und die T 2-GmbH sind Schwestergesellschaften. T 1 soll auf T 2 side-stream zum beizulegenden Wert verschmolzen werden.

S. 41Im Umlaufvermögen der T 1 befindet sich eine Forderung gegenüber der T 2 iHv 1.000, welche ursprünglich 2.000 betrug, aber wertberichtigt werden musste. Im Fremdkapital der T 2 steckt folglich eine Verbindlichkeit gegenüber der T 1 iHv 2.000. Im Anlagevermögen der T 1 befinden sich stille Reserven iHv 2.000. Im Zuge der Verschmelzung kommt es zu einer freiwilligen Kapitalerhöhung von 8.000 (§ 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 2 Z 1 AktG e contrario). Ferner tätigt T 1 eine rückbezogene Gewinnausschüttung gem § 2 Abs 4 UmgrStG iHv 200. Vom Vorliegen eines Firmenwerts bei T 1 wird nicht ausgegangen.
Die Schlussbilanz der T 1 hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz der T 1 | |||
AV | 13.000 | NK | 9.000 |
UV | 12.000 | FK | 16.000 |
25.000 | 25.000 | ||
Die Bilanz der T 2 zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der T 2 zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 12.000 | NK | 3.000 |
UV | 10.000 | FK | 19.000 |
22.000 | 22.000 | ||
Die unternehmensrechtliche Verschmelzungsbilanz der T 1 lässt sich aus ihrer unternehmensrechtlichen Bilanz zum Verschmelzungsstichtag ableiten, wobei die stillen Reserven aufzudecken sind und die rückwirkende Gewinnausschüttung berücksichtigt werden muss. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, wird die rückbezogene Gewinnausschüttung im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (nämlich der Darstellung des übergehenden Vermögens) regelmäßig auch in der unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz bereits abgebildet. An die Stelle des Nennkapitals tritt das Verschmelzungskapital:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Verschmelzungsbilanz T 1 | |||
AV | 15.000 | VK | 10.800 |
UV | 12.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 16.000 | ||
27.000 | 27.000 | ||
Die steuerliche Verschmelzungsbilanz der T 1 lässt sich aus ihrer steuerlichen Bilanz zum Verschmelzungsstichtag ableiten, die stillen Reserven sind jedoch infolge der Buchwertführung nicht aufzudecken. Zu berücksichtigen ist gem § 2 Abs 5 UmgrStG die rückbezogene Gewinnausschüttung. An die Stelle des Nennkapitals tritt das Verschmelzungskapital:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 42stl Verschmelzungsbilanz T 1 | |||
AV | 13.000 | VK | 8.800 |
UV | 12.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 16.000 | ||
25.000 | 25.000 | ||
Bevor die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz erstellt werden kann, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache gesellschaftsrechtliche Gründe hat, weil eine Kapitalerhöhung erfolgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der T 1 | 10.800 |
Buchverlust aus Kapitalerhöhung | –8.000 |
Buchverlust aus dem Untergang der Forderung der T 1 gegenüber der T 2 | –1.000 |
Buchgewinn aus dem Untergang der Verbindlichkeit der T 2 gegenüber der T 1 | 2.000 |
Buchgewinn | 3.800 |
Der ermittelte Buchgewinn iHv 3.800, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Verkehrswert des übertragenen Nettovermögens höher als der Gesamtbetrag der Gegenleistung ist, muss gem § 229 Abs 2 Z 1 UGB in eine Kapitalrücklage eingestellt werden. Diese Kapitalrücklage ist bei einer AG und einer großen GmbH gebunden (§ 229 Abs 5 iVm Abs 4 UGB).
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der T 2 folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz T 2 | |||
AV | 27.000 | NK | 11.000 |
UV | 21.000 | 3.800 | |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 33.000 | ||
48.000 | 48.000 | ||
Bevor die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden kann, ist auch noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) aus steuerlicher Sicht zu ermitteln:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der T 1 | 8.800 |
Buchverlust aus Kapitalerhöhung | –8.000 |
Buchverlust aus dem Untergang der Forderung der T 1 gegenüber der T 2 | –1.000 |
Buchgewinn aus dem Untergang der Verbindlichkeit der T 2 gegenüber der T 1 | 2.000 |
Buchgewinn | 1.800 |
Demgemäß ergibt sich für die steuerliche Übernahmebilanz der T 2 folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Übernahmebilanz T 2 | |||
AV | 25.000 | Einlagenkonto | 11.000 |
UV | 21.000 | Buchgewinn | 1.800 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 33.000 | ||
46.000 | 46.000 | ||
Der sich aus dem Untergang der Forderung samt korrespondierender Verbindlichkeit ergebende Confusiogewinn iHv 1.000 ist in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr steuerwirksam zu berücksichtigen (§ 3 Abs 3 UmgrStG). Die verbleibende Buchdifferenz ist S. 43steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
11.3. Konzentrationsverschmelzungen bei unternehmensrechtlicher Buchwertfortführung
11.3.1. Beispiel 15: Konzentrationsverschmelzung mit Kapitalerhöhung und Buchgewinn als Kapitalrücklage
Die A-GmbH soll auf die B-GmbH unter Fortführung der Buchwerte verschmolzen werden.

Dabei kommt es im Zuge der Gewährung neuer Anteile zu einer Kapitalerhöhung (kein Verzicht gem § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 2 Z 2 AktG). Ferner tätigt A eine rückbezogene Gewinnausschüttung gem § 2 Abs 4 UmgrStG iHv 200. Der Verkehrswert der A beläuft sich auf 8.000, jener der B auf 32.000.
Die Schlussbilanz der A hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz A | |||
AV | 14.000 | NK | 5.000 |
UV | 10.000 | FK | 19.000 |
24.000 | 24.000 | ||
Die Bilanz der B zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der B zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 18.000 | NK | 14.000 |
UV | 12.000 | FK | 16.000 |
30.000 | 30.000 | ||
Die unternehmensrechtliche und die steuerliche Verschmelzungsbilanz der A lassen sich aus ihrer Schlussbilanz ableiten. An die Stelle des Eigenkapitals tritt jedoch das Verschmelzungskapital. Gem § 2 Abs 5 UmgrStG ist zumindest in der steuerlichen Verschmelzungsbilanz zusätzlich die rückbezogene Gewinnausschüttung iHv 200 zu berücksichtigen. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, wird diese im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (nämlich der Darstellung des übergehenden Vermögens) regelmäßig auch in der unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz bereits abgebildet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur /stl Verschmelzungsbilanz A | |||
AV | 14.000 | VK | 4.800 |
UV | 10.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 19.000 | ||
24.000 | 24.000 | ||
Bevor die unternehmensrechtliche und die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden können, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, S. 44welche nach ihrer Entstehungsursache gesellschaftsrechtliche Gründe hat, weil es sich um eine Konzentrationsverschmelzung handelt und eine Kapitalerhöhung (Gewährung neuer Anteile) vorgenommen wird:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der A | 4.800 |
Buchverlust aus der Kapitalerhöhung | –3.500 |
Buchgewinn | 1.300 |
Die Kapitalerhöhung im Zuge der Gewährung neuer Anteile iHv 3.500 wurde wie folgt ermittelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
KE | = | NK B × VW A | KE | = | 14.000 × 8.000 | KE = 3.500 |
VW B | 32.000 |
Der ermittelte Buchgewinn iHv 1.300, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Gesamtbetrag der Gegenleistung niedriger als das zu Buchwerten übernommene Vermögen ist, muss in eine Kapitalrücklage eingestellt werden (§ 229 Abs 2 Z 1 UGB). Diese Kapitalrücklage ist bei Aktiengesellschaften und großen GmbH gebunden (§ 229 Abs 5 iVm Abs 4 UGB).
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der B folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz B | |||
AV | 32.000 | NK | 17.500 |
UV | 22.000 | 1.300 | |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 35.000 | ||
54.000 | 54.000 | ||
Steuerlich stellt der ermittelte Buchgewinn einen Ertrag dar, der sich im steuerlichen Eigenkapital niederschlägt. Die steuerliche Übernahmebilanz der B hat daher folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Übernahmebilanz B | |||
AV | 32.000 | Einlagenkonto | 17.500 |
UV | 22.000 | Buchgewinn | 1.300 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 35.000 | ||
54.000 | 54.000 | ||
Die Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
11.3.2. Beispiel 16: Konzentrationsverschmelzung mit Kapitalerhöhung und Buchverlust
Die A-GmbH soll auf die B-GmbH unter Fortführung der Buchwerte verschmolzen werden.

S. 45Dabei kommt es im Zuge der Gewährung neuer Anteile zu einer Kapitalerhöhung (kein Verzicht gem § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 2 Z 2 AktG). Ferner tätigt A eine rückbezogene Gewinnausschüttung gem § 2 Abs 4 UmgrStG iHv 200. Der Verkehrswert der A beläuft sich 8.000, jener der B auf 16.000.
Die Schlussbilanz der A hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz A | |||
AV | 14.000 | NK | 5.000 |
UV | 10.000 | FK | 19.000 |
24.000 | 24.000 | ||
Die Bilanz der B zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der B zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 18.000 | NK | 14.000 |
UV | 12.000 | FK | 16.000 |
30.000 | 30.000 | ||
Die unternehmensrechtliche und die steuerliche Verschmelzungsbilanz der A lassen sich aus ihrer Schlussbilanz ableiten. An die Stelle des Eigenkapitals tritt jedoch das Verschmelzungskapital. Gem § 2 Abs 5 UmgrStG ist zumindest in der steuerlichen Verschmelzungsbilanz zusätzlich die rückbezogene Gewinnausschüttung iHv 200 zu berücksichtigen. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, wird diese im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (nämlich der Darstellung des übergehenden Vermögens) regelmäßig auch in der unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz bereits abgebildet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur/stl Verschmelzungsbilanz A | |||
AV | 14.000 | VK | 4.800 |
UV | 10.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 19.000 | ||
24.000 | 24.000 | ||
Bevor die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz erstellt werden kann, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache gesellschaftsrechtliche Gründe hat, weil es sich um eine Konzentrationsverschmelzung handelt und eine Kapitalerhöhung (Gewährung neuer Anteile) vorgenommen wird:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der A | 4.800 |
Buchverlust aus der Kapitalerhöhung | –7.000 |
Buchverlust | –2.200 |
Die Kapitalerhöhung im Zuge der Gewährung neuer Anteile iHv 7.000 wurde wie folgt ermittelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
KE | = | NK B × VW A | KE | = | 14.000 × 8.000 | KE = 7.000 |
VW B | 16.000 |
Der Buchverlust soll
gem § 202 Abs 2 Z 2 und 3 UGB aktiviert und
als Aufwand erfasst
werden.
a) Aktivierung des Buchverlusts
Der ermittelte Buchverlust iHv 2.200, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Gesamtbetrag der Gegenleistung das zu Buchwerten übernommene Vermögen übersteigt, darf unternehmensS. 46rechtlich aktiviert werden (§ 202 Abs 2 Z 2 und 3 UGB). Annahmegemäß können 1.500 einzelnen übernommenen Vermögensgegenständen zugordnet werden und sind daher als Umgründungsmehrwert zu erfassen. Die restlichen 700 entfallen auf den Firmenwert.
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der B folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz B | |||
FW | 700 | NK | 21.000 |
UmgrMW | 1.500 | Verb GA | 200 |
so AV | 32.000 | so FK | 35.000 |
UV | 22.000 | ||
56.200 | 56.200 | ||
b) Aufwandswirksame Erfassung des Buchverlusts
Der ermittelte Buchverlust iHv 2.200, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Gesamtbetrag der Gegenleistung das zu Buchwerten übernommene Vermögen übersteigt, kann unternehmensrechtlich auch als Aufwand erfasst werden (§ 202 Abs 2 Z 2 UGB e contrario). Dieser schlägt sich in der Übernahmebilanz der B als Bilanzverlust nieder.
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der B folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz B | |||
AV | 32.000 | NK | 21.000 |
UV | 22.000 | Bilanzverlust | –2.200 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 35.000 | ||
54.000 | 54.000 | ||
Steuerlich stellt der ermittelte Buchverlust jedenfalls – also unabhängig von der unternehmensrechtlichen Behandlung – einen Aufwand dar, der sich im steuerlichen Eigenkapital niederschlägt. Die steuerliche Übernahmebilanz der B hat daher folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Übernahmebilanz B | |||
AV | 32.000 | Einlagenkonto | 21.000 |
UV | 22.000 | Buchverlust | –2.200 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 35.000 | ||
54.000 | 54.000 | ||
Die Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
11.3.3. Beispiel 17: Konzentrationsverschmelzung mit Kapitalerhöhung und Aktivierung eines Buchverlusts durch teilweise Realisierung stiller Reserven
Die A-GmbH soll auf die B-GmbH unter Fortführung der Buchwerte verschmolzen werden.

S. 47Dabei kommt es im Zuge der Gewährung neuer Anteile zu einer Kapitalerhöhung (kein Verzicht gem § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 2 Z 2 AktG). Ferner tätigt A gem § 2 Abs 4 UmgrStG eine rückbezogene Gewinnausschüttung iHv 200. Der Verkehrswert der A beläuft sich auf 8.000 (davon stille Reserven iHv 2.500), jener der B auf 16.000.
Die Schlussbilanz der A hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz A | |||
AV | 14.000 | NK | 5.000 |
UV | 10.000 | FK | 19.000 |
24.000 | 24.000 | ||
Die Bilanz der B zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der B zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 18.000 | NK | 14.000 |
UV | 12.000 | FK | 16.000 |
30.000 | 30.000 | ||
Die unternehmensrechtliche und die steuerliche Verschmelzungsbilanz der A lassen sich aus ihrer Schlussbilanz ableiten. An die Stelle des Eigenkapitals tritt jedoch das Verschmelzungskapital. Gem § 2 Abs 5 UmgrStG ist zumindest in der steuerlichen Verschmelzungsbilanz zusätzlich die rückbezogene Gewinnausschüttung iHv 200 zu berücksichtigen. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, wird diese im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (nämlich der Darstellung des übergehenden Vermögens) regelmäßig auch in der unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz bereits abgebildet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur/stl Verschmelzungsbilanz A | |||
AV | 14.000 | VK | 4.800 |
UV | 10.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 19.000 | ||
24.000 | 24.000 | ||
Bevor die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz erstellt werden kann, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache gesellschaftsrechtliche Gründe hat, weil es sich um eine Konzentrationsverschmelzung handelt und eine Kapitalerhöhung (Gewährung neuer Anteile) vorgenommen wird:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der A | 4.800 |
Buchverlust aus der Kapitalerhöhung | –7.000 |
Buchverlust | –2.200 |
Die Kapitalerhöhung im Zuge der Gewährung neuer Anteile iHv 7.000 wurde wie folgt ermittelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
KE | = | NK B × VW A | KE | = | 14.000 × 8.000 | KE = 7.000 |
VW B | 16.000 |
Der ermittelte Buchverlust iHv 2.200, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Gesamtbetrag der Gegenleistung das zu Buchwerten übernommene Vermögen übersteigt, darf unternehmensrechtlich aktiviert werden (§ 202 Abs 2 Z 2 und 3 UGB). Annahmegemäß betragen die gesamten stillen Reserven im Vermögen der A nämlich 2.500.
S. 48Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der B folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz B | |||
UmgrMW | 2.200 | NK | 21.000 |
so AV | 32.000 | Verb GA | 200 |
UV | 22.000 | so FK | 35.000 |
56.200 | 56.200 | ||
Der Buchverlust iHv 2.200 ist durch stille Reserven im Vermögen der A gedeckt und kann daher als Umgründungsmehrwert aktiviert werden. Dabei ist im konkreten Beispiel zu beachten, dass die insgesamt vorhandenen stillen Reserven iHv 5.000 nur zT, nämlich iHv 2.200, realisiert werden können.
Unternehmensrechtlich bestünde ferner die Möglichkeit einer sofortigen aufwandswirksamen Erfassung des Buchverlusts. In diesem Zusammenhang wird auf Beispiel 16 in diesem Beispielteil verwiesen (Abschnitt 11.3.2.).
Steuerlich stellt der ermittelte Buchverlust jedenfalls – also unabhängig von der unternehmensrechtlichen Behandlung – einen Aufwand dar, der sich im steuerlichen Eigenkapital niederschlägt. Die steuerliche Übernahmebilanz der B hat daher folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Übernahmebilanz B | |||
AV | 32.000 | Einlagenkonto | 21.000 |
UV | 22.000 | Buchverlust | –2.200 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 35.000 | ||
54.000 | 54.000 | ||
Die Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
11.4. Konzentrationsverschmelzung bei unternehmensrechtlicher Aufwertung
11.4.1. Beispiel 18: Konzentrationsverschmelzung mit Kapitalerhöhung und Buchgewinn
Die A-GmbH soll auf die B-GmbH zum beizulegenden Wert verschmolzen werden.

Dabei kommt es im Zuge der Gewährung neuer Anteile zu einer Kapitalerhöhung (kein Verzicht gem § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 2 Z 2 AktG). Ferner tätigt A eine rückbezogene Gewinnausschüttung gem § 2 Abs 4 UmgrStG iHv 200. Der Verkehrswert der A beläuft sich auf 8.000, jener der B auf 32.000. Die stillen Reserven im Anlagevermögen der A belaufen sich auf 2.000.
S. 49Die Schlussbilanz der A hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz A | |||
AV | 14.000 | NK | 5.000 |
UV | 10.000 | FK | 19.000 |
24.000 | 24.000 | ||
Die Bilanz der B zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der B zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 18.000 | NK | 14.000 |
UV | 12.000 | FK | 16.000 |
30.000 | 30.000 | ||
Die unternehmensrechtliche Verschmelzungsbilanz der A entwickelt sich aus deren unternehmensrechtlicher Schlussbilanz, wobei die stillen Reserven im Anlagevermögen und der Firmenwert aufzudecken sind sowie die rückwirkende Gewinnausschüttung zu berücksichtigen ist. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, wird die rückbezogene Gewinnausschüttung im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (nämlich der Darstellung des übergehenden Vermögens) regelmäßig auch in der unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz bereits abgebildet. An die Stelle des Nennkapitals tritt das Verschmelzungskapital:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Verschmelzungsbilanz A | |||
FW | 1.000 | VK | 7.800 |
so AV | 16.000 | Verb GA | 200 |
UV | 10.000 | so FK | 19.000 |
27.000 | 27.000 | ||
Die steuerliche Verschmelzungsbilanz der A lässt sich aus deren steuerlicher Schlussbilanz ableiten, wobei die stillen Reserven im Anlagevermögen infolge der steuerlichen Buchwertfortführung nicht aufzudecken sind. Zu berücksichtigen ist jedoch gem § 2 Abs 5 UmgrStG die rückwirkende Gewinnausschüttung. An die Stelle des Nennkapitals tritt wiederum das Verschmelzungskapital:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Verschmelzungsbilanz A | |||
AV | 14.000 | VK | 4.800 |
UV | 10.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 19.000 | ||
24.000 | 24.000 | ||
Bevor die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz erstellt werden kann, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache gesellschaftsrechtliche Gründe hat, weil es sich um eine Konzentrationsverschmelzung handelt und eine Kapitalerhöhung (Gewährung neuer Anteile) vorgenommen wird:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der A | 7.800 |
Buchverlust aus der Kapitalerhöhung | –3.500 |
Buchgewinn | 4.300 |
Die Kapitalerhöhung im Zuge der Gewährung neuer Anteile iHv 3.500 wurde wie folgt ermittelt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
KE | = | NK B × VW A | KE | = | 14.000 × 8.000 | KE = 7.000 |
VW B | 32.000 |
S. 50Der ermittelte Buchgewinn iHv 4.300, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Gesamtbetrag der Gegenleistung niedriger als das zum beizulegenden Wert übernommene Nettovermögen ist, muss in eine Kapitalrücklage eingestellt werden (§ 229 Abs 2 Z 1 UGB). Diese Kapitalrücklage ist bei Aktiengesellschaften und großen GmbH gebunden (§ 229 Abs 5 iVm Abs 4 UGB).
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der B folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz B | |||
FW | 1.000 | NK | 17.500 |
so AV | 34.000 | 4.300 | |
UV | 22.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 35.000 | ||
57.000 | 57.000 | ||
Bevor die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden kann, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) aus steuerlicher Sicht zu ermitteln:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der A | 4.800 |
Buchverlust aus der Kapitalerhöhung | –3.500 |
Buchgewinn | 1.300 |
Demgemäß ergibt sich für die steuerliche Übernahmebilanz der B folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Übernahmebilanz B | |||
AV | 32.000 | Einlagenkonto | 17.500 |
UV | 22.000 | Buchgewinn | 1.300 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 35.000 | ||
54.000 | 54.000 | ||
Die Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
11.5. Gemischte Konzern- und Konzentrationsverschmelzungen bei unternehmensrechtlicher Buchwertfortführung
11.5.1. Beispiel 19: Gemischte Konzern- und Konzentrationsverschmelzung up-stream mit Kapitalerhöhung und Buchverlust
Die T-GmbH wird auf ihre 60%ige Gesellschafterin, die M-GmbH, up-stream unter Fortführung der Buchwerte verschmolzen. An der T-GmbH ist außerdem B mit 40 % beteiligt.

S. 51T tätigt im Zuge der Verschmelzung eine rückbezogene Gewinnausschüttung gem § 2 Abs 4 UmgrStG iHv 200. Der Beteiligungsansatz in der M für die T beträgt 2.000. Die Verkehrswerte der M und der T betragen jeweils 4.000. Nach der Verschmelzung beträgt der Verkehrswert der M 8.000. Im Zuge der Gewährung neuer Anteile kommt es zu einer Kapitalerhöhung hinsichtlich des Konzentrationsverschmelzungsanteils (kein Verzicht gem § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 2 Z 2 AktG).
Die Schlussbilanz der T hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz T | |||
AV | 3.000 | NK | 1.000 |
UV | 2.000 | FK | 4.000 |
5.000 | 5.000 | ||
Die Bilanz der M zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der M zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 3.000 | NK | 1.000 |
UV | 1.000 | FK | 3.000 |
4.000 | 4.000 | ||
Die unternehmensrechtliche und die steuerliche Verschmelzungsbilanz der T lassen sich aus ihrer Schlussbilanz ableiten. An die Stelle des Eigenkapitals tritt jedoch das Verschmelzungskapital. Gem § 2 Abs 5 UmgrStG ist zumindest in der steuerlichen Verschmelzungsbilanz zusätzlich die rückbezogene Gewinnausschüttung iHv 200 zu berücksichtigen. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, wird diese im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (nämlich der Darstellung des übergehenden Vermögens) regelmäßig auch in der unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz bereits abgebildet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur/stl Verschmelzungsbilanz T | |||
AV | 3.000 | VK | 800 |
UV | 2.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 4.000 | ||
5.000 | 5.000 | ||
Gem § 224 Abs 1 Z 1 AktG iVm § 96 Abs 2 GmbHG darf die übernehmende Gesellschaft keine Anteile gewähren, soweit sie Anteile an der übertragenden Gesellschaft besitzt. IZm dem von T auf M übergehenden Vermögen dürfen daher im Ausmaß der untergehenden Beteiligung iHv 2.400 (= 60 % von 4.000) keine neuen Anteile ausgegeben werden. B erhält als Fremdgesellschafter dagegen neue Anteile an der M iHd Werts seines untergehenden Anteils an der T 40 % von 4.000 = 1.600), damit er keine Vermögenseinbuße erleidet. Der Verkehrswert der M beläuft sich nach der Verschmelzung auf 8.000. Der Anteilswert des B betrug vor der Verschmelzung 1.600 und muss nach der Verschmelzung auch diesem Betrag entsprechen. Daraus ergibt sich eine Beteiligung des B an der M nach der Verschmelzung iHv 20 % (1.600/8.000). Gesellschafter A ist an der T nach der Verschmelzung folglich mit 80 % beteiligt. Das erhöhte neue Nennkapital der M errechnet sich somit wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
NKneu | = | NKalt | NKneu | = | 1.000 | ||
1 – Beteiligungsquote FG | 1 – 0,2 | ||||||
NKneu | = | 1.000 | NKneu | = | 1.250 | ||
0,8 | |||||||
Die Beteiligung des B an der M führt somit zu einer Erhöhung des Nennkapitals um 250. Das Nennkapital der M nach der Verschmelzung beläuft sich auf 1.250.
S. 52Bevor die unternehmensrechtliche und die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden können, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache gesellschaftsrechtliche und betriebliche Gründe hat, weil es sich um eine gemischte Konzentrationsverschmelzung handelt und eine Kapitalerhöhung (Gewährung neuer Anteile) vorgenommen wird:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der T | 800 |
Buchverlust aus dem Untergang der Beteiligung | –2.000 |
Buchverlust aus der Kapitalerhöhung | –250 |
Buchverlust | –1.450 |
Der Buchverlust soll
gem § 202 Abs 2 Z 2 und 3 UGB aktiviert und
als Aufwand erfasst
werden.
a) Aktivierung des Buchverlusts
Der ermittelte Buchverlust iHv 1.450, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Gesamtbetrag der Gegenleistung das zum Buchwert übernommene Nettovermögen übersteigt, darf unternehmensrechtlich aktiviert werden (§ 202 Abs 2 Z 2 und 3 UGB). Annahmegemäß können 1.000 einzelnen übernommenen Vermögensgegenständen zugordnet werden und sind daher als Umgründungsmehrwert zu erfassen, 450 entfallen auf den Firmenwert.
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der M folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz M | |||
FW | 450 | NK | 1.250 |
UmgrMW | 1.000 | Verb GA | 200 |
so AV | 4.000 | so FK | 7.000 |
UV | 3.000 | ||
8.450 | 8.450 | ||
b) Aufwandswirksame Erfassung des Buchverlusts
Der ermittelte Buchverlust iHv 1.250, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Gesamtbetrag der Gegenleistung das zum Buchwert übernommene Nettovermögen übersteigt, kann unternehmensrechtlich auch als Aufwand erfasst werden (§ 202 Abs 2 Z 2 UGB e contrario). Dieser schlägt sich in der Übernahmebilanz der M im Bilanzverlust nieder.
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der M folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz M | |||
AV | 4.000 | NK | 1.250 |
UV | 3.000 | Bilanzverlust | –1.450 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 7.000 | ||
7.000 | 7.000 | ||
Steuerlich stellt der ermittelte Buchverlust jedenfalls – also unabhängig von der unternehmensrechtlichen Behandlung – einen Aufwand dar, der sich im steuerlichen Eigenkapital niederschlägt. Die steuerliche Übernahmebilanz der M hat daher folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 53stl Übernahmebilanz M | |||
AV | 4.000 | Einlagenkonto | 1.250 |
UV | 3.000 | Buchverlust | –1.450 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 7.000 | ||
7.000 | 7.000 | ||
Die Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
11.5.2. Beispiel 20: Gemischte Konzern- und Konzentrationsverschmelzung up-stream mit Kapitalerhöhung und Buchgewinn
Die T-GmbH wird auf ihre 60%ige Gesellschafterin, die M-GmbH, up-stream unter Fortführung der Buchwerte verschmolzen. An der T-GmbH ist außerdem B mit 40 % beteiligt.

T tätigt im Zuge der Verschmelzung eine rückbezogene Gewinnausschüttung gem § 2 Abs 4 UmgrStG iHv 200. Der Beteiligungsansatz in der M für die T beträgt 2.000. Die Verkehrswerte der M und der T betragen jeweils 4.000. Der Verkehrswert der M beträgt nach der Verschmelzung 8.000. Im Zuge der Gewährung neuer Anteile kommt es zu einer Kapitalerhöhung hinsichtlich des Konzentrationsverschmelzungsanteils (kein Verzicht gem § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 2 Z 2 AktG).
Die Schlussbilanz der T hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz der T | |||
AV | 3.000 | NK | 3.000 |
UV | 2.000 | FK | 2.000 |
5.000 | 5.000 | ||
Die Bilanz der M zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der M zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 3.000 | NK | 1.000 |
UV | 1.000 | FK | 3.000 |
4.000 | 4.000 | ||
S. 54Die unternehmensrechtliche und die steuerliche Verschmelzungsbilanz der T lassen sich aus ihrer Schlussbilanz ableiten. An die Stelle des Eigenkapitals tritt jedoch das Verschmelzungskapital. Gem § 2 Abs 5 UmgrStG ist zumindest in der steuerlichen Verschmelzungsbilanz zusätzlich die rückbezogene Gewinnausschüttung iHv 200 zu berücksichtigen. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, wird diese im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (nämlich der Darstellung des übergehenden Vermögens) regelmäßig auch in der unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz bereits abgebildet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur/stl Verschmelzungsbilanz T | |||
AV | 3.000 | VK | 2.800 |
UV | 2.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 2.000 | ||
5.000 | 5.000 | ||
Gem § 224 Abs 1 Z 1 AktG iVm § 96 Abs 2 GmbHG darf die übernehmende Gesellschaft keine Anteile gewähren, soweit sie Anteile an der übertragenden Gesellschaft besitzt. IZm dem von T auf M übergehenden Vermögen dürfen daher im Ausmaß der untergehenden Beteiligung iHv 2.400 (= 60 % von 4.000) keine neuen Anteile ausgegeben werden. B erhält als Fremdgesellschafter dagegen neue Anteile an der M iHd Werts seines untergehenden Anteils an der T 40 % von 4.000 = 1.600), damit er keine Vermögenseinbuße erleidet. Der Verkehrswert der M beläuft sich nach der Verschmelzung auf 8.000. Der Anteilswert des B betrug vor der Verschmelzung 1.600 und muss nach der Verschmelzung auch diesem Betrag entsprechen. Daraus ergibt sich eine Beteiligung des B an der M nach der Verschmelzung iHv 20 % (1.600/8.000). Gesellschafter A ist an der T nach der Verschmelzung folglich mit 80 % beteiligt. Das erhöhte neue Nennkapital der M errechnet sich somit wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
NKneu | = | NKalt | NKneu | = | 1.000 | ||
1 – Beteiligungsquote FG | 1 – 0,2 | ||||||
NKneu | = | 1.000 | NKneu | = | 1.250 | ||
0,8 | |||||||
Die Beteiligung des B an der M führt somit zu einer Erhöhung des Nennkapitals um 250. Das Nennkapital der M nach der Verschmelzung beläuft sich auf 1.250.
Bevor die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz erstellt werden kann, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache gesellschaftsrechtliche und betriebliche Gründe hat, weil es sich um eine gemischte Konzentrationsverschmelzung handelt und eine Kapitalerhöhung (Gewährung neuer Anteile) vorgenommen wird:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der T | 2.800 |
Buchverlust aus dem Untergang der Beteiligung | –2.000 |
Buchverlust aus der Kapitalerhöhung | –250 |
Buchgewinn | 550 |
Der ermittelte Buchgewinn iHv 550, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Gesamtbetrag der Gegenleistung niedriger als das zum Buchwert übernommene Nettovermögen ist, muss in einen Konzernverschmelzungsanteil und in einen Konzentrationsverschmelzungsanteil zerlegt werden. Der Konzernverschmelzungsanteil beträgt ‑320 (60 % des Verschmelzungskapitals minus Buchwert der Beteiligung an der T-GmbH) und ist als Bilanzverlust auszuweisen. Die restlichen 870 entfallen auf den Konzentrationsverschmelzungsanteil und sind gem § 229 Abs 2 Z 1 UGB in eine Kapitalrücklage einzustellen. Diese Kapitalrücklage ist bei einer großen GmbH (ebenso wie bei der AG) gebunden (§ 229 Abs 5 iVm Abs 4 UGB).
S. 55Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der M folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz M | |||
AV | 4.000 | NK | 1.250 |
UV | 3.000 | 870 | |
Bilanzverlust | –320 | ||
Verb GA | 200 | ||
so FK | 5.000 | ||
7.000 | 7.000 | ||
Steuerlich stellt der ermittelte Buchgewinn einen Ertrag dar, der sich im steuerlichen Eigenkapital niederschlägt. Die steuerliche Übernahmebilanz der M hat daher folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Übernahmebilanz M | |||
AV | 4.000 | Einlagenkonto | 1.250 |
UV | 3.000 | Buchgewinn | 550 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 5.000 | ||
7.000 | 7.000 | ||
Die Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
11.5.3. Beispiel 21: Gemischte Konzern- und Konzentrationsverschmelzung down-stream mit Kapitalerhöhung und Buchverlust
A ist Alleingesellschafter der M-GmbH. Die M-GmbH ist wiederum zu 60 % an der T-GmbH beteiligt. An der T-GmbH ist außerdem B mit 40 % beteiligt. M soll nunmehr down-stream unter Fortführung der Buchwerte auf T verschmolzen werden.

Ferner tätigt M eine rückbezogene Gewinnausschüttung gem § 2 Abs 4 UmgrStG iHv 200. Der Beteiligungsansatz der M für die T beträgt 2.000. Die Verkehrswerte der M und der T betragen jeweils 4.000. Der Verkehrswert der T nach der Verschmelzung beträgt 8.000. Eine Kapitalerhöhung erfolgt nur hinsichtlich des Konzentrationsverschmelzungsanteils (Durchschleusmethode; § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 2 Z 1 AktG iZm dem Konzernverschmelzungsanteil).
S. 56Die Schlussbilanz der M hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz M | |||
AV | 3.000 | NK | 1.000 |
UV | 1.000 | FK | 3.000 |
4.000 | 4.000 | ||
Die Bilanz der T zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der T zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 3.000 | NK | 1.000 |
UV | 2.000 | FK | 4.000 |
5.000 | 5.000 | ||
Die unternehmensrechtliche und die steuerliche Verschmelzungsbilanz der M lassen sich aus ihrer Schlussbilanz ableiten. An die Stelle des Eigenkapitals tritt jedoch das Verschmelzungskapital. Gem § 2 Abs 5 UmgrStG ist zumindest in der steuerlichen Verschmelzungsbilanz zusätzlich die rückbezogene Gewinnausschüttung iHv 200 zu berücksichtigen. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, wird diese im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (nämlich der Darstellung des übergehenden Vermögens) regelmäßig auch in der unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz bereits abgebildet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur/stl Verschmelzungsbilanz M | |||
AV | 3.000 | VK | 800 |
UV | 1.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 3.000 | ||
4.000 | 4.000 | ||
Der Verkehrswert der T beläuft sich nach der Verschmelzung auf 8.000. IZm dem von M auf T übergehenden Vermögen kommt es gem § 224 Abs 3 AktG iVm § 96 Abs 2 GmbHG zu einem Durchschleusen der Anteile an ihr selbst iHv 60 % des Verkehrswerts der T nach der Verschmelzung (60 % von 8.000 = 4.800). Dem Gesellschafter A werden von T ferner weitere Anteile an der T iHv 20 % des Verkehrswertes der T nach der Verschmelzung gewährt (20 % von 8.000 = 1.600), damit er keine Vermögenseinbuße erleidet (Anteilsausgleich). Daraus ergibt sich eine Beteiligung des Gesellschafters B an der T nach der Verschmelzung iHv 20 % (1.600/8.000). Gesellschafter A ist an der T nach der Verschmelzung folglich mit 80 % beteiligt. Das erhöhte neue Nennkapital der T errechnet sich wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
NKneu | = | NKalt | NKneu | = | 1.000 | ||
1 – Anteilsausgleich | 1 – 0,2 | ||||||
NKneu | = | 1.000 | NKneu | = | 1.250 | ||
0,8 | |||||||
Die Gewährung weiterer Anteile iHv 20 % durch T (Anteilsausgleich) führt somit zu einer Erhöhung des Nennkapitals um 250. Das Nennkapital der T nach der Verschmelzung beläuft sich auf 1.250.
Bevor die unternehmensrechtliche und die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden können, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache gesellschaftsrechtliche und betriebliche Gründe hat, weil es sich um eine gemischte Konzentrationsverschmelzung handelt und eine Kapitalerhöhung (Gewährung neuer Anteile) vorgenommen wird:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 57Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der M | 800 |
Buchverlust aus dem Untergang der Beteiligung | –2.000 |
Buchverlust aus der Kapitalerhöhung | –250 |
Buchverlust | –1.450 |
Der Buchverlust soll
gem § 202 Abs 2 Z 2 und 3 UGB aktiviert und
als Aufwand erfasst
werden.
a) Aktivierung des Buchverlusts
Der ermittelte Buchverlust iHv 1.450, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Gesamtbetrag der Gegenleistung das zum Buchwert übernommene Nettovermögen übersteigt, darf unternehmensrechtlich aktiviert werden (§ 202 Abs 2 Z 2 und 3 UGB). Annahmegemäß können 1.000 einzelnen übernommenen Vermögensgegenständen zugordnet werden und sind daher als Umgründungsmehrwert zu erfassen, 450 entfallen auf den Firmenwert.
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der T folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz T | |||
FW | 450 | NK | 1.250 |
UmgrMW | 1.000 | Verb GA | 200 |
so AV | 4.000 | so FK | 7.000 |
UV | 3.000 | ||
8.450 | 8.450 | ||
b) Aufwandswirksame Erfassung des Buchverlusts
Der ermittelte Buchverlust iHv 1.250, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Gesamtbetrag der Gegenleistung das zum Buchwert übernommene Nettovermögen übersteigt, kann unternehmensrechtlich auch als Aufwand erfasst werden (§ 202 Abs 2 Z 2 UGB e contrario). Dieser schlägt sich in der Übernahmebilanz der T als Bilanzverlust nieder.
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der T folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz T | |||
AV | 4.000 | NK | 1.250 |
UV | 3.000 | Bilanzverlust | –1.450 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 7.000 | ||
7.000 | 7.000 | ||
Steuerlich stellt der ermittelte Buchverlust jedenfalls – also unabhängig von der unternehmensrechtlichen Behandlung – einen Aufwand dar, der sich im steuerlichen Eigenkapital niederschlägt. Die steuerliche Übernahmebilanz der T hat daher folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Übernahmebilanz T | |||
AV | 4.000 | Einlagenkonto | 1.250 |
UV | 3.000 | Buchverlust | –1.450 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 7.000 | ||
7.000 | 7.000 | ||
S. 58Die Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
11.5.4. Beispiel 22: Gemischte Konzern- und Konzentrationsverschmelzung down-stream mit Kapitalerhöhung und Buchgewinn
A ist Alleingesellschafter der M-GmbH. Die M-GmbH ist wiederum zu 60 % an der T-GmbH beteiligt. An der T-GmbH ist außerdem B mit 40 % beteiligt. M soll nunmehr down-stream unter Fortführung der Buchwerte auf T verschmolzen werden.

Ferner tätigt M eine rückbezogene Gewinnausschüttung gem § 2 Abs 4 UmgrStG iHv 200. Der Beteiligungsansatz in der M für die T beträgt 2.000. Die Verkehrswerte der M und der T betragen jeweils 4.000. Der Verkehrswert der T nach der Verschmelzung beträgt 4.000. Eine Kapitalerhöhung erfolgt nur hinsichtlich des Konzentrationsverschmelzungsanteils (Durchschleusmethode; § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 2 Z 1 AktG iZm dem Konzernverschmelzungsanteil).
Die Schlussbilanz der M hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz M | |||
AV | 3.000 | NK | 3.000 |
UV | 1.000 | FK | 1.000 |
4.000 | 4.000 | ||
Die Bilanz der T zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der T zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 3.000 | NK | 1.000 |
UV | 2.000 | FK | 4.000 |
5.000 | 5.000 | ||
Die unternehmensrechtliche und die steuerliche Verschmelzungsbilanz der M lassen sich aus ihrer Schlussbilanz ableiten. An die Stelle des Eigenkapitals tritt jedoch das Verschmelzungskapital. Gem § 2 Abs 5 UmgrStG ist zumindest in der steuerlichen Verschmelzungsbilanz zusätzlich die rückbezogene Gewinnausschüttung iHv 200 zu berücksichtigen. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, wird diese im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (nämlich der Darstellung des übergehenden Vermögens) regelmäßig auch in der unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz bereits abgebildet:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 59ur/stl Verschmelzungsbilanz M | |||
AV | 3.000 | VK | 2.800 |
UV | 1.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 1.000 | ||
4.000 | 4.000 | ||
Der Verkehrswert der T beläuft sich nach der Verschmelzung auf 8.000. IZm dem von M auf T übergehenden Vermögen kommt es gem § 224 Abs 3 AktG iVm § 96 Abs 2 GmbHG zu einem Durchschleusen der Anteile an ihr selbst iHv 60 % des Verkehrswertes der T nach der Verschmelzung (60 % von 8.000 = 4.800). Ferner werden Gesellschafter A von T weitere Anteile an der T iHv 20 % des Verkehrswerts der T nach der Verschmelzung gewährt (20 % von 8.000 = 1.600), damit er keine Vermögenseinbuße erleidet (Anteilsausgleich). Daraus ergibt sich eine Beteiligung des Gesellschafters B an der T nach der Verschmelzung iHv 20 % (1.600/8.000). Gesellschafter A ist an der T nach der Verschmelzung folglich mit 80 % beteiligt. Das erhöhte neue Nennkapital der T errechnet sich wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
NKneu | = | NKalt | NKneu | = | 1.000 | ||
1 – Anteilsausgleich | 1 – 0,2 | ||||||
NKneu | = | 1.000 | NKneu | = | 1.250 | ||
0,8 | |||||||
Die Gewährung weiterer Anteile iHv 20 % durch T (Anteilsausgleich) führt somit zu einer Erhöhung des Nennkapitals um 250. Das Nennkapital der T nach der Verschmelzung beläuft sich auf 1.250.
Bevor die unternehmensrechtliche und die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden können, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache gesellschaftsrechtliche und betriebliche Gründe hat, weil es sich um eine gemischte Konzentrationsverschmelzung handelt und eine Kapitalerhöhung (Gewährung neuer Anteile) vorgenommen wird:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der M | 2.800 |
Buchverlust aus dem Untergang der Beteiligung | –2.000 |
Buchverlust aus der Kapitalerhöhung | –250 |
Buchgewinn | 550 |
Der ermittelte Buchgewinn iHv 550, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Gesamtbetrag der Gegenleistung niedriger als das zum Buchwert übernommene Nettovermögen ist, muss in einen Konzernverschmelzungsanteil und in einen Konzentrationsverschmelzungsanteil zerlegt werden. Der Konzernverschmelzungsanteil beträgt ‑320 (60 % des Verschmelzungskapitals minus Buchwert der Beteiligung an der T-GmbH) und ist als Bilanzverlust auszuweisen. Die restlichen 870 entfallen auf den Konzentrationsverschmelzungsanteil und sind gem § 229 Abs 2 Z 1 UGB in eine Kapitalrücklage einzustellen. Diese Kapitalrücklage ist bei einer großen GmbH (ebenso wie bei der AG) gebunden (§ 229 Abs 5 iVm Abs 4 UGB).
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der T folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz T | |||
AV | 4.000 | NK | 1.250 |
UV | 3.000 | 870 | |
Bilanzverlust | –320 | ||
Verb GA | 200 | ||
so FK | 5.000 | ||
7.000 | 7.000 | ||
S. 60Steuerlich stellt der ermittelte Buchgewinn einen Ertrag dar, der sich im steuerlichen Eigenkapital niederschlägt. Die steuerliche Übernahmebilanz der T hat daher folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Übernahmebilanz T | |||
AV | 4.000 | Einlagenkonto | 1.250 |
UV | 3.000 | Buchgewinn | 550 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 5.000 | ||
7.000 | 7.000 | ||
Die Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
11.6. Gemischte Konzern- und Konzentrationsverschmelzungen bei unternehmensrechtlicher Aufwertung
11.6.1. Beispiel 23: Gemischte Konzern- und Konzentrationsverschmelzung up-stream mit Kapitalerhöhung und Buchgewinn

Die T-GmbH wird auf ihre 60%ige Gesellschafterin, die M-GmbH, zum beizulegenden Wert up-stream verschmolzen. An der T-GmbH ist außerdem B mit 40 % beteiligt.
T tätigt im Zuge der Verschmelzung eine rückbezogene Gewinnausschüttung gem § 2 Abs 4 UmgrStG iHv 200. Der Beteiligungsansatz in der M für die T beträgt 2.000. Im Anlagevermögen der T befinden sich stille Reserven iHv 500. Die Verkehrswerte der M und der T betragen jeweils 4.000. Der Verkehrswert der M nach der Verschmelzung beträgt 8.000. Im Zuge der Gewährung neuer Anteile kommt es zu einer Kapitalerhöhung hinsichtlich des Konzentrationsverschmelzungsanteils (kein Verzicht gem § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 2 Z 2 AktG).
Die Schlussbilanz der T hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz der T | |||
AV | 3.000 | NK | 3.000 |
UV | 2.000 | FK | 2.000 |
5.000 | 5.000 | ||
Die Bilanz der M zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der M zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 3.000 | NK | 3.000 |
UV | 1.000 | FK | 1.000 |
4.000 | 4.000 | ||
S. 61Die unternehmensrechtliche Verschmelzungsbilanz der T ergibt sich aus deren unternehmensrechtlicher Schlussbilanz, wobei die stillen Reserven im Anlagevermögen und der Firmenwert iHv jeweils 500 aufzudecken sind sowie die rückwirkende Gewinnausschüttung zu berücksichtigen ist. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, wird die rückbezogene Gewinnausschüttung im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (nämlich der Darstellung des übergehenden Vermögens) regelmäßig auch in der unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz bereits abgebildet. An die Stelle des Nennkapitals tritt das Verschmelzungskapital:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Verschmelzungsbilanz T | |||
FW | 500 | VK | 3.800 |
so AV | 3.500 | Verb GA | 200 |
UV | 2.000 | so FK | 2.000 |
6.000 | 6.000 | ||
Die steuerliche Verschmelzungsbilanz der T wird aus deren steuerlicher Schlussbilanz abgeleitet, wobei die stillen Reserven im Anlagevermögen infolge der Buchwertfortführung nicht aufzudecken sind. Dafür ist gem § 2 Abs 5 UmgrStG die rückwirkende Gewinnausschüttung zu berücksichtigen. An die Stelle des Nennkapitals tritt auch steuerbilanziell das Verschmelzungskapital:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Verschmelzungsbilanz T | |||
AV | 3.000 | VK | 2.800 |
UV | 2.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 2.000 | ||
5.000 | 5.000 | ||
IZm dem von T auf M übergehenden Vermögen dürfen im Hinblick auf die untergehende Beteiligung iHv 2.400 (= 60 % von 4.000) keine neuen Anteile ausgegeben werden (§ 224 Abs 1 Z 1 AktG iVm § 96 Abs 2 GmbHG). Gesellschafter B erhält als Fremdgesellschafter dagegen neue Anteile an der M iHd Werts seines untergehenden Anteils an der T 40 % von 4.000 = 1.600), damit er keine Vermögenseinbuße erleidet. Der Verkehrswert der M beläuft sich nach der Verschmelzung auf 8.000. Der Anteilswert des Gesellschafters B betrug vor der Verschmelzung 1.600 und muss auch nach der Verschmelzung diesem Betrag entsprechen. Daraus ergibt sich eine Beteiligung des Gesellschafters B an der M nach der Verschmelzung iHv 20 % (1.600/8.000). Gesellschafter A ist an der T nach der Verschmelzung folglich mit 80 % beteiligt. Das erhöhte neue Nennkapital der M errechnet sich somit wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
NKneu | = | NKalt | NKneu | = | 3.000 | ||
1 – Beteiligungsquote FG | 1 – 0,2 | ||||||
NKneu | = | 3.000 | NKneu | = | 3.750 | ||
0,8 | |||||||
Die Beteiligung des Gesellschafters B an der M führt somit zu einer Erhöhung des Nennkapitals um 750. Das Nennkapital der M nach der Verschmelzung beläuft sich auf 3.750.
Bevor die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz erstellt werden kann, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache gesellschaftsrechtliche und betriebliche Gründe hat, weil es sich um eine gemischte Konzentrationsverschmelzung handelt und eine Kapitalerhöhung (Gewährung neuer Anteile) vorgenommen wird:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 62Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der T | 3.800 |
Buchverlust aus dem Untergang der Beteiligung | –2.000 |
Buchverlust aus der Kapitalerhöhung | –750 |
Buchgewinn | 1.050 |
Der ermittelte Buchgewinn iHv 1.050, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Gesamtbetrag der Gegenleistung niedriger als das zum Buchwert übernommene Nettovermögen ist, muss in einen Konzernverschmelzungsanteil und in einen Konzentrationsverschmelzungsanteil zerlegt werden. Der Konzernverschmelzungsanteil beträgt 280 (60 % des Verschmelzungskapitals minus Buchwert der Beteiligung an der T-GmbH) und ist als Bilanzgewinn auszuweisen. Die restlichen 770 entfallen auf den Konzentrationsverschmelzungsanteil und sind gem § 229 Abs 2 Z 1 UGB in eine Kapitalrücklage einzustellen. Diese Kapitalrücklage ist bei einer großen GmbH (ebenso wie bei der AG) gebunden (§ 229 Abs 5 iVm Abs 4 UGB).
Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der M folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz M | |||
FW | 500 | NK | 3.750 |
so AV | 4.500 | 770 | |
UV | 3.000 | Bilanzgewinn | 280 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 3.000 | ||
8.000 | 8.000 | ||
Bevor die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden kann, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) aus steuerlicher Sicht zu ermitteln:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der T | 2.800 |
Buchverlust aus dem Untergang der Beteiligung | –2.000 |
Buchverlust aus der Kapitalerhöhung | –750 |
Buchgewinn | 50 |
Demgemäß ergibt sich für die steuerliche Übernahmebilanz der M folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Übernahmebilanz M | |||
AV | 4.000 | Einlagenkonto | 3.750 |
UV | 3.000 | Buchgewinn | 50 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 3.000 | ||
7.000 | 7.000 | ||
Die Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).
11.6.2. Beispiel 24: Gemischte Konzern- und Konzentrationsverschmelzung down-stream mit Kapitalerhöhung und Buchgewinn
A ist Alleingesellschafter der M-GmbH. Die M-GmbH ist wiederum zu 60 % an der T-GmbH beteiligt. An der T-GmbH ist außerdem B mit 40 % beteiligt. M soll nunmehr zum beizulegenden Wert down-stream auf T verschmolzen werden.

S. 63M tätigt im Zuge der Verschmelzung eine rückbezogene Gewinnausschüttung gem § 2 Abs 4 UmgrStG iHv 200. Der Beteiligungsansatz in der M für die T beträgt 2.000. Im Anlagevermögen der M befinden sich stille Reserven iHv 500. Die Verkehrswerte der M und der T betragen jeweils 4.000. Der Verkehrswert der T nach der Verschmelzung beträgt 8.000. Eine Kapitalerhöhung erfolgt nur hinsichtlich des Konzentrationsverschmelzungsanteils (Durchschleusmethode; § 96 Abs 2 GmbHG iVm § 224 Abs 2 Z 1 AktG iZm dem Konzernverschmelzungsanteil).
Die Schlussbilanz der M hat folgendes Aussehen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlussbilanz M | |||
AV | 3.000 | NK | 3.000 |
UV | 1.000 | FK | 1.000 |
4.000 | 4.000 | ||
Die Bilanz der T zum Verschmelzungsstichtag sieht wie folgt aus:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bilanz der T zum Verschmelzungsstichtag | |||
AV | 4.000 | NK | 2.000 |
UV | 2.000 | FK | 4.000 |
6.000 | 6.000 | ||
Die unternehmensrechtliche Verschmelzungsbilanz der M lässt sich ganz einfach aus deren Schlussbilanz ableiten, wobei die stillen Reserven im Anlagevermögen iHv 500 und der Firmenwert iHv 500 aufzudecken sind. Zusätzlich ist auch noch die rückwirkende Gewinnausschüttung zu berücksichtigen. Obwohl zivilrechtlich eine entsprechende Verbindlichkeit noch nicht entstanden ist, wird die rückbezogene Gewinnausschüttung im Lichte des mit der Verschmelzungsbilanz verfolgten Zwecks (nämlich der Darstellung des übergehenden Vermögens) regelmäßig auch in der unternehmensrechtlichen Verschmelzungsbilanz bereits abgebildet. An die Stelle des Nennkapitals tritt das Verschmelzungskapital:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Verschmelzungsbilanz M | |||
FW | 500 | VK | 3.800 |
so AV | 3.500 | Verb GA | 200 |
UV | 1.000 | so FK | 1.000 |
5.000 | 5.000 | ||
Die steuerliche Verschmelzungsbilanz der M lässt sich aus deren steuerlicher Schlussbilanz ableiten, wobei es infolge der steuerlichen Buchwertfortführung zu keiner Aufdeckung stiller ReserS. 64ven kommt. Dafür muss gem § 2 Abs 5 UmgrStG die rückwirkende Gewinnausschüttung berücksichtigt werden. An die Stelle des Nennkapitals tritt wiederum das Verschmelzungskapital:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Verschmelzungsbilanz M | |||
AV | 3.000 | VK | 2.800 |
UV | 1.000 | Verb GA | 200 |
so FK | 1.000 | ||
4.000 | 4.000 | ||
Der Verkehrswert der T beläuft sich nach der Verschmelzung auf 8.000. IZm dem von M auf T übergehenden Vermögen kommt es gem § 224 Abs 3 AktG iVm § 96 Abs 2 GmbHG zu einem Durchschleusen der Anteile an ihr selbst iHv 60 % des Verkehrswerts der T nach der Verschmelzung (60 % von 8.000 = 4.800). Gesellschafter A werden von T ferner weitere Anteile an der T iHv 20 % des Verkehrswerts der T nach der Verschmelzung gewährt (20 % von 8.000 = 1.600), damit er keine Vermögenseinbuße erleidet (Anteilsausgleich). Daraus ergibt sich eine Beteiligung des Gesellschafters B an der T nach der Verschmelzung iHv 20 % (1.600/8.000). Gesellschafter A ist an der T nach der Verschmelzung folglich mit 80 % beteiligt. Das erhöhte neue Nennkapital der T errechnet sich wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
NKneu | = | NKalt | NKneu | = | 2.000 | ||
1 – Anteilsausgleich | 1 – 0,2 | ||||||
NKneu | = | 2.000 | NKneu | = | 2.500 | ||
0,8 | |||||||
Die Gewährung weiterer Anteile iHv 20 % durch T (Anteilsausgleich) führt somit zu einer Erhöhung des Nennkapitals um 500. Das Nennkapital der T nach der Verschmelzung beläuft sich auf 2.500.
Bevor die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz erstellt werden kann, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) zu ermitteln, welche nach ihrer Entstehungsursache gesellschaftsrechtliche und betriebliche Gründe hat, weil es sich um eine gemischte Konzentrationsverschmelzung handelt und eine Kapitalerhöhung (Gewährung neuer Anteile) vorgenommen wird:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der M | 3.800 |
Buchverlust aus dem Untergang der Beteiligung | –2.000 |
Buchverlust aus der Kapitalerhöhung | –500 |
Buchgewinn | 1.300 |
Der ermittelte Buchgewinn iHv 1.300, welcher darauf zurückzuführen ist, dass der Gesamtbetrag der Gegenleistung niedriger als das zum Buchwert übernommene Nettovermögen ist, muss in einen Konzernverschmelzungsanteil und in einen Konzentrationsverschmelzungsanteil zerlegt werden. Der Konzernverschmelzungsanteil beträgt 280 (60 % des Verschmelzungskapitals minus Buchwert der Beteiligung an der T-GmbH) und ist als Bilanzgewinn auszuweisen. Die restlichen 1.020 entfallen auf den Konzentrationsverschmelzungsanteil und sind gem § 229 Abs 2 Z 1 UGB in eine Kapitalrücklage einzustellen. Diese Kapitalrücklage wäre grds nur bei einer großen GmbH (ebenso wie bei der AG) gebunden (§ 229 Abs 5 iVm Abs 4 UGB). Im konkreten Fall handelt es sich jedoch vor dem Hintergrund, dass ursprünglich das Nennkapital der übertragenden M (3.000) höher als das Nennkapital der übernehmenden T 2.000) war, im Ausmaß von 500 jedenfalls um eine gebundene Rücklage. Damit wird in zulässiger Weise einem kapitalherabsetzenden Effekt der Verschmelzung begegnet. 520 können dagegen als ungebundene Kapitalrücklage ausgewiesen werden.
S. 65Demgemäß ergibt sich für die unternehmensrechtliche Übernahmebilanz der T folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ur Übernahmebilanz T | |||
FW | 500 | NK | 2.500 |
so AV | 5.500 | KRL geb | 500 |
UV | 3.000 | KRL ungeb | 520 |
Bilanzgewinn | 280 | ||
Verb GA | 200 | ||
so FK | 5.000 | ||
9.000 | 9.000 | ||
Bevor die steuerliche Übernahmebilanz erstellt werden kann, ist noch eine etwaige Verschmelzungsdifferenz (Buchgewinn/Buchverlust) aus steuerlicher Sicht zu ermitteln:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchgewinn aus der Übernahme des positiven Nettoaktivvermögens der M | 2.800 |
Buchverlust aus dem Untergang der Beteiligung | –2.000 |
Buchverlust aus der Kapitalerhöhung | –500 |
Buchgewinn | 300 |
Demgemäß ergibt sich für die steuerliche Übernahmebilanz der T folgendes Bild:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
stl Übernahmebilanz T | |||
AV | 5.000 | Einlagenkonto | 2.500 |
UV | 3.000 | Buchgewinn | 300 |
Verb GA | 200 | ||
so FK | 5.000 | ||
8.000 | 8.000 | ||
Die Buchdifferenz ist steuerneutral und bleibt bei der steuerlichen Gewinnermittlung daher außer Ansatz (§ 3 Abs 2 UmgrStG).