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SWK 25, 1. September 2019, Seite 1033

Werbungskosten ex post und ex ante

Zwei Beispiele im Licht des objektiven Nettoprinzips

Reinhold Beiser

Werbungskosten können ebenso wie Betriebsausgaben vor oder nach einer Erzielung von Einnahmen anfallen (abfließen). Das objektive Nettoprinzip erfordert die Abzugsfähigkeit im einen wie im anderen Fall.

1. Zwei Fallbeispiele

1.1. Schadenersatz ex post

Abgeordnete haben mithilfe einer politischen Partei ein Mandat (im Nationalrat, Bundesrat oder Landtag) erhalten und daraus Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 Abs 1 Z 4 EStG erzielt.

Nach der Beendigung ihrer Funktion als Abgeordnete werden Abgeordnete, die im Streit aus ihrer politischen Partei ausgeschieden sind, zivilrechtlich zu Schadenersatzleistungen verurteilt, weil sie ihrer Partei die erforderlichen Unterschriften zur Erstattung von Kosten aus öffentlichen Mitteln verweigert haben.

1.2. Umschulungskosten ex ante

Ein Architekt ist in einem Architekturbüro als Angestellter tätig und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 EStG. Neben dieser nichtselbständigen Arbeit absolviert er eine Ausbildung zum Berufspiloten (Hubschrauberpiloten). Nach Erlangung der Lizenz zum Berufspiloten findet er in Österreich keine Arbeit im angestrebten Beruf. Eine deutsche Firma stellt ihn als Hubschrauberpilot ein.

2. Fragestellung

Sind die Schadeners...

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