Steuerrecht für die Praxis
4. Aufl. 2021
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S. 161Kapitel 5
Einkommensteuer - Betriebliche Einkünfteermittlung
1. Betriebseröffnung und Einlagen
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Entgeltlicher Erwerb eines Betriebs
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs (Betriebsgründung) oder einzelner Wirtschaftsgüter sind die Wirtschaftsgüter mit den zu aktivierenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (§ 6 Z 1, Z 2 und Z 8, → 210).
Bei Erwerb eines Betriebs setzen sich die Anschaffungskosten aus dem Anschaffungspreis plus übernommener Verbindlichkeiten zusammen. Die Anschaffungskosten für den Betrieb sind auf die einzelnen Wirtschaftsgüter zu verteilen. Entgeltlich erworbene unkörperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind, anders als selbst hergestellte unkörperliche Wirtschaftsgüter, ebenso im Wege eines Aktivpostens anzusetzen.
Bei entgeltlichem Erwerb gegen Kaufpreisrente (zwischen 75 % und 125 % des Rentenbarwerts) ergeben sich die Anschaffungskosten aus dem Rentenbarwert, der in derselben Höhe aufgrund der Verbindlichkeit zu passivieren ist. Die jährliche Rentenzahlung ist Betriebsausgabe, die jährliche verminderte Neubewertung der Rentenverpflichtung führt zu Betriebseinnahmen(zur Behandlung beim Übertragenden → 311; zum Vorliegen eines teilentgeltlichen Erwerb...