Steuerrecht für die Praxis
4. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 573Kapitel 16
Abgaben auf Löhne, Erwerbstätigkeit, Vermögen, Rechtsverkehr und Verbrauch
1. Lohnabgaben, Lohnnebenkosten
906
Überblick: Lohnabgaben
Abbildung 48: Lohnabgaben
1.1. Kommunalsteuer
907
Unternehmer unterliegen der Kommunalsteuer für in einer inländischen unternehmerischen Betriebsstätte tätige Dienstnehmer in Höhe von 3 % der Summe der Arbeitslöhne (vgl § 1 KommStG).
908
Steuersubjekt (§ 3 KommStG)
Der Kommunalsteuer unterliegt der umsatzsteuerliche Unternehmer (§§ 3, 2 UStG → 666). Abweichend vom Umsatzsteuerrecht gelten als Unternehmer stets und in vollem Umfang rechnungslegungspflichtige Körperschaften (§ 7 Abs 3 KStG → 466), Stiftungen sowie erS. 574tragsteuerliche Mitunternehmerschaften und sonstige Personengesellschaften. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art (→ 471) und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig.
909
Steuerobjekt (§ 2 KommStG)
Der Dienstnehmerbegriff (§ 2) ist weit zu verstehen. Es sollen damit alle Personen erfasst werden, die in einer inländischen Betriebsstätte rechtlich oder wirtschaftlich gesehen zumindest eine dienstnehmerähnliche Tätigkeit ausüben. Dienstnehmer sind Personen, die:
in einem ertragsteuerlichen Dienstverhältnis stehen, an Kapitalge...