Steuerrecht für die Praxis
4. Aufl. 2021
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S. 213Kapitel 6
Einkommensteuer – Außerbetriebliche Einkünfteermittlung
1. Grundsätze
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Nettoprinzip: Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
Bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten sind die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu ermitteln (§ 2 Abs 4 Z 2).
Nach dem Nettoprinzip sind steuerpflichtige außerbetriebliche Einnahmen von abzugsfähigen Werbungskosten abzuziehen (zum Nettoprinzip als Baustein der Ermittlung → 160ff). Außerbetriebliche Einnahmen sind Geld oder geldwerte Vorteile, die im Rahmen der außerbetrieblichen Einkünfte zufließen. Einnahmen aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit zu berücksichtigen, als dies bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten vorgesehen ist (§ 15). Ausdrücklich steuerfreie Einnahmen und Einnahmen, die nicht aus einer Einkunftsquelle innerhalb der sieben Einkunftsarten stammen, sind dagegen nicht zu berücksichtigen. Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung außerbetrieblicher Einnahmen (§ 16 Abs 1). Bestimmte Werbungskosten, die teils dem privaten Bereich zuzuordnen sind, sind nicht abzugsfähig und daher auch nicht bei der Einkünfteermittlung zu berücksichtigen...