Handbuch Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
2. Aufl. 2019
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S. 1267. Abgabenrechtliche Konsequenzen (§§ 163 und 184 BAO)
7.1. Vermutung des § 163 BAO
Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §§ 131 und 131b BAO entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn kein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen (§ 163 Abs 1 BAO idF SteuerreformG 2015/2016).
Sind die Bücher oder Aufzeichnungen formell mangelhaft, so besteht zwar keine Vermutung ihrer inhaltlichen Richtigkeit, aber auch keine Vermutung ihrer sachlichen Fehlerhaftigkeit. Die Partei trifft daher auch keine Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit.
Die Begründungslast für das Vorliegen eines begründeten Anlasses, die sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen, liegt bei der Abgabenbehörde. Solche sachlichen Unrichtigkeiten hat die Abgabenbehörde in einem einwandfreien Verfahren nachzuweisen.
Als solcher Anlass kommt etwa in Betracht:
ein ungeklärter Vermögenszuwachs
keine Deckung der Lebenserhaltungskosten
erhebliche Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Buchführung und der Verprobung
Aus § 163 BAO resultieren keine Schätzungsbefugnisse. Befugnisse zur Schätzung können sich jedoch aus § 184 BAO ergeben.
S. 1277.2. Schätzung gemäß § 184 BAO
Na...