Handbuch Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
2. Aufl. 2019
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S. 653. Einzelfesthaltungspflicht nach § 131 Abs 1 Z 2 lit b und c BAO
3.1. Persönlicher Anwendungsbereich
3.1.1. Zu lit b (Buchführung)
§ 131 Abs 2 Z 2 lit b BAO gilt, soweit
nach den §§ 124 oder 125 BAO eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder
ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden.
Bücher (iSd Abgabenvorschriften) sind Aufschreibungen, die der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1 bzw § 5 EStG 1988) dienen.
Aufzeichnungen (iSd Abgabenvorschriften, zB § 126 Abs 2 BAO) sind Aufschreibungen, die sonstigen abgabenrechtlichen Zwecken (zB einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG 1988) dienen.
Wer nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtungen auch im Interesse der Abgabenerhebung zu erfüllen (§ 124 BAO).
Aus § 189 UGB ergibt sich, für wen die Rechnungslegungsvorschriften des UGB (dessen drittes Buch) gelten. Diese Bestimmung lautet (idF RÄG 2014, BGBl I 2015/22):
§ 189. (1) Soweit in der Folge nichts anderes bestimmt wird, ist das Dritte Buch anzuwenden auf:
Kapitalgesellschaften;
Personengesellschaften, bei denen
alle unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter mit ansonsten unbeschränkter Haftung tatsächlich nur bes...