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Land- und forstwirtschaftliche Umsätze
Eingangsleistungen, die ausschließlich für (nach Durchschnittssätzen besteuerte) land- und forstwirtschaftliche Umsätze verwendet werden, sind zur Gänze vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Eingangsleistungen, die ausschließlich für die übrigen Umsätzen (hier also die Umsätze aus der PV-Anlage) verwendet werden, sind voll abziehbar. Vorsteuern aus Eingangsleistungen, die sowohl für land- und forstwirtschaftliche als auch für die übrigen Umsätze verwendet werden, sind aufzuteilen. – (§ 22 UStG 1994), (Abweisung)
( Ro 2016/15/0027)