Personalverrechnung in der Insolvenz
3. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 38024. Abrechnung mit Finanzamt und Sozialversicherung
Die Prüfung im Insolvenzfall erfolgt nicht nach den Regeln der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, sondern wird vom Finanzamt und der Gebietskrankenkasse getrennt durchgeführt.
Das Gericht hat bei Eröffnung des Verfahrens von Amts wegen eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person mit ausreichenden Fachkenntnissen als Insolvenzverwalterin zu bestellen. Im Abgabenverfahren zählt die Insolvenzverwalterin zu den in den § 80 ff BAO bezeichneten Vertreterinnen. Sie hat alle Pflichten zu erfüllen, die der von ihr Vertretenen obliegen. Insbesondere hat sie dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwaltet, entrichtet werden (§ 80 Abs 1 BAO).
Der Insolvenzverwalterin kommt während des laufenden Insolvenzverfahrens die Stellung der Arbeitgeberin (§ 25 Abs 1 IO) zu. Sie ist daher verpflichtet, eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung durchzuführen. Sie kann diese Aufgabe auch der bisherigen Lohnverrechnung anvertrauen oder eine externe Steuerberatung beauftragen.
Vom Finanzamt und der Gebietskrankenkasse wird eine Prüfung bis zur Insolvenzeröffnung durchgeführt. Eventuelle Nachverrechnungen bis zur Insolvenzeröffnung stellen Insolvenzforde...