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Schnetzinger/Hilber

Personalverrechnung in der Insolvenz

3. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-3454-8

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Personalverrechnung in der Insolvenz (3. Auflage)

S. 35921. BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz)

21.1. Übergangsrecht

21.1.1. Zeitlicher Geltungsbereich (§ 46 BMSVG)

Dieses Bundesgesetz trat mit in Kraft und ist auf Arbeitsverhältnisse anzuwenden, deren Beginn nach dem liegt.

Die gesetzlichen Abfertigungsregelungen (zB Angestelltengesetz, Arbeiter-Abfertigungsgesetz) sowie kollektivvertragliche Abfertigungsbestimmungen gelten weiter, wenn nach dem

  • aufgrund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei derselben Arbeitgeberin fortgesetzt werden oder

  • Arbeitnehmerinnen innerhalb eines Konzerns in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln oder

  • unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei derselben Arbeitgeberin fortgesetzt werden und durch eine am anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird,

außer es erfolgt ein Übertritt auf das System nach dem BMSVG.

21.1.2. Übergangsbestimmungen (§ 47 BMSVG)

Der Wechsel ins neue Abfertigungsrecht sieht zwei Umstiegsvarianten vor.

21.1.2.1. Einfrieren der bisher erworbenen Abfertigungsanwartschaften

Ab kann für Arbeitsverhältnisse, die zum bestehen, ab einem zu vere...

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