Personalverrechnung in der Insolvenz
3. Aufl. 2019
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S. 28218. Arbeitszeit
18.1. Grundlagen des österreichischen Arbeitszeitrechts
18.1.1. Zweck des Arbeitszeitrechtes
Schutz der Gesundheit der einzelnen Arbeitnehmerin
Ermöglichung der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben (gesicherte Freizeit, Wochenende…)
Verhinderung volkswirtschaftlichen Schadens (Ausfallzeiten, krankheitsbedingte Pensionierungen…)
Schutz Dritter vor Schäden (Unfälle, Qualitätsminderung durch Überlastung)
Wettbewerbsgleichheit für Arbeitgeberin
Arbeitsmarktplanung und Beschäftigungssicherung
Lohnpolitik (Zuschläge für Überstunden und Mehrarbeit)
Der sozialpolitische Zweck wird dadurch untermauert, dass die überwiegend beidseitig zwingenden Bestimmungen durch verwaltungsrechtliche Sanktionen begleitet werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass es mit der Novelle zum AZG und ARG (BGBl I 2018/53), welche mit in Kraft getreten ist, auf den Gebieten der Höchstarbeitszeit, des von den Bestimmungen des AZG ausgenommenen Personenkreises und den Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrates zu wesentlichen Änderungen gekommen ist.
Die Überwachung der Bestimmungen des AZG und ARG obliegt den Arbeitsinspektoraten. Da die Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren die Rechte und Pflichte...