Personalverrechnung in der Insolvenz
3. Aufl. 2019
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S. 17910. Laufendes Entgelt
10.1. Insolvenzforderungen
Laufendes Entgelt bis einschließlich dem Tag der Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung ist eine Insolvenzforderung. Abzurechnen ist das offene aufrechte Bruttoentgelt anteilig pro Kalendermonat wie bisher. Laufende Entgelte sind alle vermögensrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmerin aus dem laufenden Arbeitsverhältnis. Dazu gehören insbesondere der Lohn, das Gehalt, alle Zulagen, Prämien, Provisionen, Über- und Mehrarbeitsstunden, Diäten und auch Naturalleistungen. Die sozialversicherungsrechtlichen Abzüge bleiben gleich. Die Lohnsteuerberechnung wird gemäß § 67 Abs 8 lit g EStG vorgenommen.
Eine Aufrechnung von gegenseitigen Forderungen ist möglich, wenn es sich um Insolvenzforderungen handelt. Laufendes Entgelt wird immer maximal für einen Kalendermonat ermittelt. Ein Monatssprung ist nicht möglich.
10.1.1. Vorschüsse der Arbeitgeberin vor Insolvenzeröffnung
Zahlungen der Arbeitgeberin dürfen nicht netto abgezogen werden, da für die „normale Lohnverrechnung“ und die Insolvenzforderung eine unterschiedliche Steuerberechnung vorgenommen werden muss. Zahlungen der Arbeitgeberin sind auf den dahinterstehenden Bruttobetrag hochzurechnen und abzuziehen. Die hochg...