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SWK 35, 10. Dezember 2017, Seite 1507

Ist die Rechnungslegung spendensammelnder NPO ausreichend transparent?

Bestehender Informationsbedarf der Spender

Reinbert Schauer

Die meisten spendensammelnden Non-Profit-Organisationen (NPO) sind in Österreich in der Rechtsform eines Vereins tätig und unterliegen daher keiner Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Jahresabschlusses. Sofern sie mit dem Spendengütesiegel ausgestattet sind, wird ihr Rechnungsabschluss zwar von Wirtschaftsprüfern geprüft, aber der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht. Eine Verpflichtung zur Offenlegung besteht nur hinsichtlich eines Verwendungsnachweises für die vereinnahmten Spenden. Informationen über die Vermögenslage und eine allfällige Verschuldung sind nicht zugänglich.

1. Formale Voraussetzungen für die Offenlegung der Rechnungslegung

Eine Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses besteht nur für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im Sinne der Offenlegungs- und Veröffentlichungsvorschriften der §§ 277 ff UGB. Im Vordergrund steht aufgrund der Rechtsform und Größe dieser Organisationen die Vorlage des Jahresabschlusses beim Firmenbuch, womit die eingereichten Informationen öffentlich einsehbar sind. Vereine und Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz (PSG, BGBl 1993/694) sind nicht verpflichtet, ihren Jahresabschluss offenzulegen. Lediglich Stiftungen und Fonds nach dem Bundes-Stiftungs...

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